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Umschulung und Erstausbildung, Mehrbedarf Bürgergeld |
Geschrieben von: teekommentarratlos - 04-10-2024, 20:44 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (9)
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Hallo zusammen
ich habe eine Frage zum Kindesunterhalt in meiner konkreten Situation.
Seit der Trennung bezieht der andere Elternteil UVG und ich habe in den letzten drei Jahren mehrere Arbeitgeber in ungelernten Tätigkeiten gehabt und mit Bürgergeld aufgestockt und bislang nach Aufrechnung auch monatlich an das Jugendamt gezahlt. Jetzt ist bei mir vor einem halben Jahr etwas passiert, so dass ich gesundheitlich nicht gearbeitet und außschließlich Bürgergeld bezog, und an das Jugendamt seither 15€ pro Kind gesenkt überweise. Jetzt darf ich aber im Januar 2025 eine Umschulung durch die Arbeitsagentur beginnen, das wäre auch meine Erstausbildung, denn ich habe keine beruflichen Bildungsabschluss, sprich einen IHK-Abschluss gilt es zu ergreifen.. Ich bin auch noch unter 30 Jahre alt und werde von der Arbeitsagentur bekräftigt, auch durch die Schwerbehinderung. Ich hätte auch durch Tipp der SB die Möglichkeit beim Weiterbewilligungsantrag für Bürgergeld einen Mehrbedarf für die Umgangstage mit den Kindern, sprich auch Fahrkarten aufs Dorf und in die Stadt zu erhalten. Das geht auch nur solange der andere Elternteil berufstätig ist und nicht Bürgergeld bezieht.
Jetzt bin ich mir ganz unsicher durch die Recherchen mit Google und finde hierzu nichts.
Lohnt es sich den Mehrbedarf für die Umgangstage zu beantragen? Die Weiterbildungsprämie beträgt monatlich 150€. Ich würde den Betrag an das Jugendamt erhöhen, aber kann das einfach so gemacht werden? Sind der Mehrbedarf für die Kinder und das Weiterbildungsgeld nicht zweckgebunden? Könnte das Jugendamt dann den ganzen Satz erhöhen, dass im Grunde nichts davon bleibt? Also aufs Konto rauf und dann weg? Könnten mir dann wenigstens 50-80€ mehr im Monat für mich übrig bleiben?
Mit einer Erstausbildung gelte ich laut Google eventuell als nicht unterhaltspflichtig, als Bürgergeldempfänger gelte ich als nicht leistungsfähig, die Umschulung erfolgt in Vollzeit und ich sehe die Kinder jedes zweite Wochenende, habe ich da auch eine Erwerbspflicht durch Minijob für das freie Wochenende?
Mit vielen Grüßen und Dank im Voraus
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Trennungsunterhaltsberechnung: Gemeinsame Schulden |
Geschrieben von: Nintendo - 04-10-2024, 10:57 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Hallo zusammmen,
wenn ich Trennungsunterhalt berechnen möchte, dann ist der allgemeine Weg grob gesagt so:
- Einkommen ermitteln
- Einkommen bereinigen
- Trennungsunterhalt = 45% der Einkommensdifferenz
Aber was mache ich mit einem Hauskredit? Ich könnte ihn bei der Bereinigung ansetzten, oder aber die Ex soll ihn zur Hälfte aus dem Trennungsunterhalt bezahlen. Kann man wählen, wo ich die Kosten zum Abzug bringe? Das macht schon einen Unterschied.
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Vollstreckung Auskunftspflicht nach § 1686 |
Geschrieben von: mrsandman - 04-10-2024, 09:32 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Vor einigen Jahren habe ich einen Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 1686 BGB erwirkt, der die KM verpflichtet, mir zweimal jährlich Auskünfte über die Kinder zu erteilen. Bisher wurden diese Auskünfte fristgerecht erteilt. Die letzte war am 1.10.24 fällig, doch diesmal blieb sie aus.
Es besteht keinerlei Kontakt. Ich möchte die Erteilung der geschuldeten Auskünfte nun vollstrecken lassen. Wie gehe ich dabei vor? Reicht es, einen Antrag beim Amtsgericht zu stellen? Ist es möglich, Zwangsgeld oder Zwangshaft zu beantragen? Welche Kosten entstehen bei der Vollstreckung und wer trägt diese? Gibt es eventuell ein Muster für einen solchen Antrag, das ich nutzen kann?
Danke für eure Unterstützung.
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Schwärzen von Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheid |
Geschrieben von: NewLife - 01-10-2024, 12:17 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Hallo zusammen,
aktueller Fall. Ich habe zwei Kinder 16J (Ausbildung seit August) & 11J bei KM lebend. Scheidung seit 2020. Umgang wie üblich 1x alle 2WE.
- Ich zahle seitdem über 120% Unterhalt.
Anfang des Jahres bat die EX um Anpassung des KU um paar hundert Euro, ich habe es verschleppt und April trudelte ein Schreiben der Beistandschaft ins Haus ein, mit Forderung der Zahlung des Rückstandes und Anpassung des KUs und Auskunft über Einkünfte mit Ausfüllen des begleitenden Formulars etc... Ihr kennt das schon.
- Mini Rückstände wurden gezahlt & KU angepasst.
- Anwalt kontaktiert, Gehaltsabrechnungen geschwärzt gesendet, außer Netto Auszahlungen. Ebenso für Steuerbescheid: Nur die Nachzahlungsbeträge und Vorauszahlungen sichtlich. Leider von Mai bis jetzt wurde diese Infos + Belastungen vom Anwalt an JA nicht übermittelt. (Grund hohe Arbeitsbelastung etc..)
Sept24 kontaktiert die JA-Tante meinen Arbeitgeber wegen GehaltsInfos. Mein AG fragte mich, ob ich es aus Datenschutzgründe erlaube. Natürlich NEIN.
Die Anwaltskanzlei ist leider erst ab Mitte Oktober verfügbar. Eine Auskunftsklage möchte ich vermeiden.
Ich habe der JA-Tante die Gehaltszettel & Steuerbescheid geschwärzt versendet. Nur Netto sichtbar, Nachzalung und Vorauszahlungen.
Nun schrieb sie: <<Sie sind verpflichtet Ihre Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheid komplett und ungeschwärzt vorzulegen. Der Auszahlungsbetrag ist nicht ausschlaggebend zur Berechnung des Unterhalts>>
Wie gehe ich jetzt vor?
Schön dass es dieses Forum gibt. Hut ab an euch!
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Beistandschaft im echten Wechselmodell |
Geschrieben von: Czaika - 26-09-2024, 11:58 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo,
es geht um die Beistandschaft durch das Jugendamt für ein Kind, dass im Wechselmodell betreut wird.
Das war bisher nicht möglich, da es an einer Vetretungsbefugnis des Kindes fehlte.
Der BGH hat nun seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden: BGH Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 459/23
Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015)
Dennoch beruft sich das Jugendamt trotz Hinweis auf diesen Beschluss des BGHs auf die alte Regel, dass ich nicht vertretungsberechtigt sei.
Sie wollen mich bzw. mein Kind nicht vertreten.
Was kann ich tun?
Kann ich das Jugendamt zwingen uns beizustehen?
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Umgangsrecht vs. Umgangspflicht, Durchsetzung |
Geschrieben von: maxundmoritz - 23-09-2024, 13:04 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (17)
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Hallo zusammen,
mich interessiert eure Meinung dazu, ob mich meine Ex in irgendeiner Weise zum Umgang mit meinem Kind in einem bestimmten Umfang zwingen kann. Mit "zwingen" meine ich vor allem, ob es dazu rechtliche Mittel zur Durchsetzung gibt. Bitte klammert die moralische Bewertung dieser Frage kurz aus - ihr wisst ja, jede Geschichte ist anders...
Vorab: Mein Kind ist seit regelmäßig jedes zweite Wochenende und anteilig in den Sommer- und Winterferien bei mir. Das Verhältnis zum Kind ist gut.
Meine Ex allerdings möchte sich das Kind möglichst viel vom Leib halten, um sich ihrer Freizeit und ihren Männergeschichten zu widmen. Sie hat das Kind täglich bis 17 Uhr in der Nachmittagsbetreuung, obwohl sie nur teilzeit arbeitet. Und sie lässt keine Gelegenheit aus, von mir mehr Umgang zu fordern, obwohl ich aus beruflicher und gesundheitlicher Sicht Grenzen habe. Allgemein bin ich für meine Ex der Sündenbock, der schön für sie Unterhalt zahlen und ihr das Kind abnehmen soll.
Vor diesem Hintergrund möchte ich meine rechtliche Situation verstehen. Auch die Extreme. Was ist mein Spielraum, wenn ich (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) meinen Umgang reduzieren muss? Oder im Extremfall, was ist, wenn ich den Umgang ganz einstellen muss? Ich lese dazu sehr Widersprüchliches. Zum einen ist von "Umgangsrecht und -pflicht" die Rede, andererseits gibt es die Vielzahl an Vätern, die sich einfach gar nicht blicken lassen und scheinbar nicht dafür belangt werden. Und meine Ex wähnt sich wohl in völliger Sicherheit, dass sie nur kurz mal zum Jugendamt müsste, um mich wieder untertänig zu machen...
Danke!
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Verzicht auf den Versorgungsausgleich Berechnung |
Geschrieben von: itler - 22-09-2024, 17:55 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (9)
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Hallo Forum-Mitglieder,
bei der Scheidung betrachte ich die Möglichkeit eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen. Dafür wollte ein Anwalt pauschal 1500€ haben. BTW, ist es angemessen?
Jetzt die Hauptfrage - wie wird ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich fair berechnet? Ich habe keine Formel gefunden.
Die Eckdaten:
Ehemann 2023: Regelrente: 169,08€ Entgeltpunkte in folgender Höhe erworben: 4,4968
Ehefrau 2023: 1794,75€ Entgeltpunkte in folgender Höhe erworben: 47,7327
Was passiert mit dem betrieblichen Altersversorgung (BAV) - Ehemann hat ein Anspruch auf 160K€ ab 67 J. Heißt es 80K€ an ex. Ehefrau jetzt als Pauschalzahlung - Kompensation???? Wie wird es geregelt?
Gibt es sinnvolle Ideen dafür?
Besten Dank!
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Schulpflichtverletzung KM |
Geschrieben von: Axel5 - 20-09-2024, 17:00 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Hallo in die Runde,
heute (Freitag) hat die Kindesmutter meine 8 jährige Tochter nicht zur Schule gebracht und ist stattdessen mit ihr ins Ausland für ein Wochenendetrip gefahren.
Mich hat sie nicht darüber informiert, dass die Tochter nicht in die Schule geht. Wir haben gemeinsames Sorgerecht.
Ob die Schule vorher informiert wurde, weiss ich nicht. Eventuell gelogen, dass die Tochter krank ist.
Habt ihr Tipps, ob es möglich ist diese Gegebenheit zu melden wegen Schulpflichtverletzung? und eventuell die Kindesmutter anzuzeigen?
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Umgangsreduktion während dem Warten auf das Urteil |
Geschrieben von: RDS - 19-09-2024, 16:05 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Hallo zusammen,
ich habe mein Kind aktuell Freitags bis Dienstags. Das Wechselmodell habe ich gerichtlich beantragt. Die Kindesmutter plädiert auf hochstrittig und das Gericht etc. folgt dem Spaß wie üblich. 5/9 ist top, WM geht gar nicht.
Im Gespräch war nun ein von mir vorgeschlagener Umgang Sonntag bis Freitag. Es scheint auf Sonntag bis Donnerstag hinauszulaufen. Samstag muss ich arbeiten um das ganze irgendwie stemmen zu können.
Die Richterin war absolut angepisst....also das Thema ist noch recht offen aber prinzipiell konnte sie sich das vorstellen und ich denke es läuft darauf hinaus.
So weit die Vorgeschichte.
Die KM will jetzt in der Wartezeit auf das Urteil nur noch Sonntag bis Dienstag als Umgang gestatten. Wie würde ihr darauf reagieren? BGB §1684 Abs 2 Brief an die Richterin und das Jugendamt schicken, Hinweis auf Kontinuitätsprinzip und kein Grund für die Reduktion des Umgangs? Eine Reduktion des Umgangs steht ihr nicht zu und mMn hat Sie alles zu tun um das Verhältnis zu mir zu wahren?
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