27-08-2025, 10:47
(26-08-2025, 13:49)Alimen T schrieb: Wenn du statt 100% dann 105% bezahlen musst, steigt auch der Selbstbehalt gegenüber dem Betreuungsunterhalt. Demnach ist weniger Betreuungsunterhalt zu zahlen .
Schon richtig, aber das Verfahren zum Betreuungsunterhalt ist längst abgeschlossen. Wenn jetzt 105% festgesetzt werden, kann er evtl. zu viel gezahlten Betreuungsunterhalb abschreiben.
(26-08-2025, 13:35)Traurigeperson schrieb: Das Jugendamt hat mich inzwischen sogar bereits nochmal ein zweites mal ausgefragt (Anfang 2025), ich hab es aber einfach ignoriert. Das ist mir alles zu viel. Das Verfahren beruht ja noch auf die erste Ausfragung von 2023.
Aha, deshalb machen sie es im vereinfachten Verfahren. Mglw. ist also die beantragte rückwirkende Festsetzung von 105% von der Höhe und dem Zeitraum her korrekt. Das kann nur jemand beurteilen, der "Akteneinsicht" hat.
@Traurigeperson
Ich denke, du hast die Formulare des vereinfachten Verfahrens nicht vollständig verstanden. Hast du das "Hinweisblatt für die Einwendungen des Antragsgegners" überhaupt vorliegen? Kannst alles hier downloaden.
Ich zitiere, was ich insbesondere meine:
Zitat:Den Einwand, bereits Unterhalt gezahlt zu haben, lässt das Gericht nur zu, wenn Sie:
1. eine Erklärung darüber abgeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie zur Unterhaltsleistung bereit sind und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten,
2. zugleich erklären, welchen Unterhalt Sie geleistet haben und
3. entsprechende Zahlungsbelege vorlegen.
Mögliche andere Einwendungen können sich richten:
– gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll oder
– gegen die Höhe des Unterhalts (hinsichtlich Altersstufe, Berücksichtigung von Kindergeld).
Diese Einwendungen sind ebenfalls nur zulässig, wenn Sie erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie zur Unterhaltsleistung bereit sind und dass Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten.
Das beiliegende Datenblatt für Einwendungen soll eine Hilfestellung zur Erhebung von Einwendungen sein. Ergänzungen können Sie auf einer Extraseite mitteilen. Es besteht keine Pflicht, das Datenblatt zu verwenden.