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BGH: Unterhalt für nichteheliche Mütter nach neuem "Recht", XII ZR 109/05
#5
Hier sollten wir beim Urteilsinhalt bleiben. Für andere Dinge die anderen Unterforen.

Das Urteil ist wichtig und weitreichend. Ich halte es für ein Meisterstück des BGH, denn es dreht auf gekonnte Weise den im Gesetz festgelegten Ausnahmetatbestand des Unterhaltsbezuges in einen Regelfall um, gegen den der Pflichtige keine Verteidigungsmöglichkeiten hat. Laut Gesetz ist auf die Betreuungsmöglichkeiten abzustellen, aber mehr als Ganztagesbetreuung gibts nun mal nicht.

Sogar für eine weitere Steigerung dieses Wahnsinns ist der Weg jetzt frei. Angenommen, die Mutter arbeitet Vollzeit und das Kind ist in der Ganztagesbetreuung. Auch dann könnte sie den Buchstaben des Urteils nach Unterhalt fordern, denn obligatorisch ist nur eine Teilzeittätigkeit. Überobligatorische Einkünfte fliessen aber nur zu 50% in die Rechnung ein. Sozusagen fiktive Nichtarbeit bzw. Nichteinkünfte. Die anderen 50% hätte der Vater zu decken.

Rechnen wir das mal an einem Beispiel durch. Frau hat 2000 EUR netto. Sie genehmigt sich zwei Kinder. Nach jahrelanger Zahlerei des Vaters ist das jüngste Kind jetzt 6. Sie arbeitet Vollzeit, müsste aber nur Teilzeit arbeiten - das bedeutet nach früherer Rechtssprechung halbtags (das wären ca. 1100 EUR). Somit werden nur 50% ihres überobligatorischen Einkommens angerechnet, das sind 450 EUR. Die anderen 450 EUR muss der Vater decken. Sie erhält also insgesamt:
2000 EUR Lohn + 450 EUR Betreuungsunterhalt + 308 EUR Kindergeld + ca. 700 EUR Kindesunterhalt, macht insgesamt fast 3500 EUR.

Die gesellschaftlichen Auswirkungen könnten interessant sein. Die Rendite für One-Night-Stands mit einem solventen Mann übertrifft jedenfalls die Rendite der meisten mühevoll errungenen Studienabschlüsse. Auch die Sicherheit ist unvergleichlich gut, so erlöscht der Anspruch nicht einmal wenn der Vater stirbt. Sie kassiert weiter aus dem Erbe.
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RE: BGH: Unterhalt für nichteheliche Mütter nach neuem "Recht", XII ZR 109/05 - von p__ - 15-08-2008, 15:30

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