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Schweiz: Die Schweiz ist kein Rechtsstaat sondern eine Bananenrepublik
#4
Interessant - in BGE 5A_44/2008 findet sich der gleiche Müll:
Zitat:3.1 Art. 8 ZGB regelt zunächst die Verteilung der Beweislast. Durch die Rechtsprechung hat diese Bestimmung darüber hinaus jedoch die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366; 114 II 289 E. 2a S. 290, je mit Hinweisen).

Dieses Recht ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo der Richter jedoch in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist, und sie schliesst auch die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus; Art. 8 ZGB steht demnach einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist oder dafür hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen. (zum Gesamten BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 II 114 E. 4c S. 117; 115 II 305 E. 2a S. 305, je mit Hinweisen).
Lediglich wird in diesem Urteil mehr rumgefaselt, was sich bei genauerem Durchlesen aber als gegenstandsloses bla bla erweist. Es kommt aber der Term "vorweggenommene Beweiswürdigung" hinzu, was wenigstens mehr Ehrlichkeit ausstrahlt als "beschränkte Beweisabnahme" Rolleyes

Interessant der folgende Absatz:
Zitat:3.2 Art. 8 ZGB gewährleistet nach der Rechtsprechung ebenfalls das Recht zum Gegenbeweis, d.h. er gibt dem Gegner des Beweisbelasteten einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Auch dieser Beweisführungsanspruch schliesst aber die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet also dem Richter nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen. Zudem wird Art. 8 ZGB auch hinsichtlich des Gegenbeweises gegenstandslos, wenn das dem Hauptbeweis unterstellte Tatbestandsmerkmal beweismässig bereits feststeht. Erforderlich ist dabei allerdings, dass der Richter aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, der Hauptbeweis sei unumstösslich bereits erbracht. Wo er dagegen bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung, auf allgemeine tatsächliche Vermutungen oder auf Indizien abstellt, darf er prozesskonform zum Gegenbeweis angebotene, erhebliche und taugliche Mittel nicht mit der Begründung ablehnen, die Beweislastregel sei bereits gegenstandslos geworden; damit würde er den bundesrechtlichen Anspruch des Beweisgegners auf Führung des konkreten Gegenbeweises verletzen (zum Gesamten BGE 115 II 305 E. 2a S. 305, mit Hinweisen; 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89).
Es wird also zwischen fester Überzeugung und allgemeiner Lebenserfahrung des Richters unterschieden Wink , die auf Vermutungen oder auf Indizien abstellt. Also schreibt der Richter am besten in sein Urteil, dass er der festen Überzeugung ist, denn alles andere könnte als Vermutung ausgelegt werden. Big Grin

Selbst das Wort zum Sonntag hat mehr Substanz als dieses Geschreibsel.
https://t.me/GenderFukc
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RE: Schweiz: Die Schweiz ist kein Rechtsstaat sondern eine Bananenrepublik - von Petrus - 10-02-2011, 01:18

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