05-08-2019, 15:58
Das Thema mit dem Firmenwagen als Aufstocker betrifft die Situation des Fragestellers ja eigentlich nur am Rande.
Die Rechtsprechung LSG NRW und BW ist überholt. Wir hatten 2016 die "Rechtsvereinfachungen" und mit denen sind auch einige Regelungen in der
Arbeitslosengeldverordnung weggefallen, wo es damals hieß, von Einkommen in Geldeswert kann nur der Anteil als Einkommen angerechnet werden, der auch im Regelsatzanteil enthalten ist.
Diese Voraussetzungen sind 2016 schlicht gesetzlich weggefallen. Nach neuerer Rechtsprechung ist demach alles, was an geldwerten Vorteilen über den Arbeitbgeber "zufliesst", auf ALGII anrechenbares Einkommen. Was heute noch gilt:
Weiter mußte der geldwerte Vorteil auch einen reelen Preis am Markt erzielen, sprich, in Geld umtauschbar sein. Im SGBII gibt es ja auch immer noch das Prinzp der "nicht bereiten Mittel". Insofern gilt immer noch, daß es entscheidend ist, ob man als Fahrer des Firmenwagens bei der Anstellung ein Wahlrecht hatte (z. b. mehr Geld statt Dienstwagen oder Ausschluß der Privatnutzung). Wenn kein anderer außer mir etwas mit der gewonnenen Mobilität anfangen kann und mir diese quasi "aufgezwungen" ist, wäre es ungerecht, daraus einen geldwerten Vorteil im Sinne des SGB II zu generieren.
So schrieb z. B. das Sozialgericht Berlin in seiner Entscheidung:
Eine Ungleichbehandlung von Leistungsempfängern, die aufgrund einer selbständig getroffenen Entscheidung ein Dienstfahrzeug auch privat mit der Ein-Prozent-Methode nutzen zu Leistungsempfängern, die ein privates Fahrzeug aus ihrem Regelbedarf finanzieren, ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Eine Nichtberücksichtigung dieses geldwerten Vorteils in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit würde zudem den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers unterlaufen.[Hervorbehebungen durch mich]
Künftig wird es also weniger maßgeblich sein, ob der volle Betrag der steuerlichen 1% Bruttolistenpreismethode vom Jobcenter als Einkommen angerechnet wird, sondern die Tatsache, ob ich als Leistungsempfänger bei der Inanspruchnahme des FW auch im Verhältnis zum Arbeitgeber hätte verzichten können. Bei den Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt und BW war das z. B. bei den Leistungsempfängern nicht der Fall. Anders als in dem Fall in Berlin, da hätte die Frau schon auf das Auto, bzw. auf die Privatnutzung verzichten können.
Die Rechtsprechung LSG NRW und BW ist überholt. Wir hatten 2016 die "Rechtsvereinfachungen" und mit denen sind auch einige Regelungen in der
Arbeitslosengeldverordnung weggefallen, wo es damals hieß, von Einkommen in Geldeswert kann nur der Anteil als Einkommen angerechnet werden, der auch im Regelsatzanteil enthalten ist.
Diese Voraussetzungen sind 2016 schlicht gesetzlich weggefallen. Nach neuerer Rechtsprechung ist demach alles, was an geldwerten Vorteilen über den Arbeitbgeber "zufliesst", auf ALGII anrechenbares Einkommen. Was heute noch gilt:
Weiter mußte der geldwerte Vorteil auch einen reelen Preis am Markt erzielen, sprich, in Geld umtauschbar sein. Im SGBII gibt es ja auch immer noch das Prinzp der "nicht bereiten Mittel". Insofern gilt immer noch, daß es entscheidend ist, ob man als Fahrer des Firmenwagens bei der Anstellung ein Wahlrecht hatte (z. b. mehr Geld statt Dienstwagen oder Ausschluß der Privatnutzung). Wenn kein anderer außer mir etwas mit der gewonnenen Mobilität anfangen kann und mir diese quasi "aufgezwungen" ist, wäre es ungerecht, daraus einen geldwerten Vorteil im Sinne des SGB II zu generieren.
So schrieb z. B. das Sozialgericht Berlin in seiner Entscheidung:
Eine Ungleichbehandlung von Leistungsempfängern, die aufgrund einer selbständig getroffenen Entscheidung ein Dienstfahrzeug auch privat mit der Ein-Prozent-Methode nutzen zu Leistungsempfängern, die ein privates Fahrzeug aus ihrem Regelbedarf finanzieren, ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Eine Nichtberücksichtigung dieses geldwerten Vorteils in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit würde zudem den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers unterlaufen.[Hervorbehebungen durch mich]
Künftig wird es also weniger maßgeblich sein, ob der volle Betrag der steuerlichen 1% Bruttolistenpreismethode vom Jobcenter als Einkommen angerechnet wird, sondern die Tatsache, ob ich als Leistungsempfänger bei der Inanspruchnahme des FW auch im Verhältnis zum Arbeitgeber hätte verzichten können. Bei den Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt und BW war das z. B. bei den Leistungsempfängern nicht der Fall. Anders als in dem Fall in Berlin, da hätte die Frau schon auf das Auto, bzw. auf die Privatnutzung verzichten können.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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