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Berechnung und Titulierung Kindesunterhalt
#1
Hallo an alle Teilnehmer dieses Forums,

bin, wie so viele hier in einer meines Erachtens sehr ungerechten Situation, dies alles aufzuzählen wäre zu langatmig.

Wurde vor Jahren von meiner Ex aus der gemeinsamen Wohnung rausgeworfen, sie hatte einen Neuen, mit dem sie heute noch zusammen mit unserem gemeinsamen Kind lebt. (Haus der Schwiegereltern, welches ich komplett umgebaut habe für viel Geld (Kredit war über 50.000 )und viel Arbeit und keine Entschädigung bekommen habe)

Ich bin seit kurzem neu verheiratet.

Letzes Jahr, noch kein Jahr her, hat sie einfach behauptet, ich hätte vor meinem Sohn gesagt, ich würde keinen Unterhalt mehr zahlen und es kam zu einer Gerichtsverhandlung. Dort wurde ein neuer Unterhalt ausgerechnet, das Gericht berücksichtige schon die bevorstehende Heirat von mir und den Lohnsteuerwechsel. Dieser Prozeß kostetet mich 1500 Euro.

Nun möchte sie erneut Auskunft. Behauptet ich hätte einen beruflichen Aufstieg, was nicht stimmt und ich hätte Mieteinkünfte. (Nach Rauswurf hatte ich ETW gekauft, ist noch hoch verschuldet, musste damals ja schnell was finden, diese Wohnung ist vermietet, Darlehen und was ich drauflege ist viel Höher als Mieteinkunft) und ich wohne mit meiner Frau in einem Haus, auch voll finanziert.
Komme mit meinem Verdienst gerade so rum und zahle 460 Euro Kindesunterhalt, was das Gericht vor noch keinem Jahr ausgerechnet hat.

Bin jetzt zu einem neuen Anwalt nähe meines Wohnortes, was ein großer Fehler war! Dieser hat erst die Lohnabrechnungen falsch zusammengerechnet und einen somit falschen Brief, auch voller Rechtschreibefehler geschrieben.
Jetzt einen neuen mit neuen Zahlen und er ist auf eine Stufe höher gekommen, wobei ich nicht sicher bin, ob das so richtig ist.
Meines Wissens darf bei Kindesunterhalt auch ein Kredit abgezogen werden, den ich aufgrund der Trennung aufnehmen musste, da ich ja einen komplett neuen Haushalt anschaffen musste. Auch der Kredit des Fahrzeuges ist da mit drin. Hat er auch nicht mit eingerechnet.Das wäre bei Kindesunterhalt nicht rechtens. Ich kann jetzt ja nicht noch einen dritten Brief schreiben lassen, dieser erste falsche Brief ist schon peinlich genug.

Nun sagt dieser Anwalt, wenn sie mit der höher Gruppierung in die nächste Stufe einverstanden ist, soll ich beim Jugendamt einen Titel holen. Dieses Forum habe ich erst jetzt neu entdeckt.
Da habe ich gelesen, dass bei einem Titel unbedingt handschriftlich einzutragen ist, dass dieser nur gilt bis zum 18. Lebensjahres des Kindes, damit ich dann, (das wäre in genau 2 Jahren) keine Unterlassungsklage beginnen muss. Ich fragte den Anwalt und dieser meinte, das wäre ihm neu, man darf bei Urkunden vom Jugendamt nichts handschriftlich dazufügen.
Was kann ich nun tun?
Meine einzige Hoffnung wäre, dass ich, falls sie diese Höhergruppierung akzeptiert, dann ja hoffentlich die nächsten 2 Jahre keine Auskünfte mehr bekommt und dann wäre das Kind ja 18 Jahre. Ich komme mir wirklich schikaniert vor. Und Sonderbedarf möchte sie auch haben. Fragt sich nur für was?

Kann mir da jemand weiterhelfen?

vielen Dank
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#2
möchte noch anmerken:

Einen Titel hat die KM letztes Jahr bekommen, vor dem Vergleich bei Gericht.

Muss der zurück gefordert werden und wie?

Und wie lange zählt der Vergleich vom Gericht im letzten Jahr?

vielen Dank
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#3
Und noch eine weitere Frage:

Kann man während eines solchen Schriftverkehrs den Anwalt wechseln? Habe so das Gefühl,
er weiß so ziemlich gar nichts. Diese vielen Rechtschreibefehler im Brief, die falsche Zusammenrechnung meiner Gehaltszettel und nun die Aussage, bei einer Jugendamtsurkunde darf ich nichts ändern, ich fühle mich sehr schlecht aufgehoben da.
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#4
Hallo @Micha,

willkommen im Forum.

aufgrund Deiner Angaben kann man -meine ich- nur recht allgemein antworten. Aber ich bin hier auch nicht der Experte.

Grundsätzlich gilt für Dich der gerichtliche Vergleich. Hierin ist möglicherweise auch etwas zum bisherigen Titel gesagt.

Eine Auskunft vor Ablauf von 2 Jahren kann nur gefordert werden, wenn sich bei Dir die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse wesentlich (ich meine ´mal irgendwo gelesen zu haben, die Rechtsprechung fokussiere um 10%) verändert haben. Das muß die Gegenseite glaubhaft machen - reines Behaupten reicht nicht.

Das Verhalten Deines Anwaltes vermag ich gar nicht nachzuvollziehen. Aber möglicherweise kann damit jemand anderes hier was anfangen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#5
Für die Unterhaltsberechnung braucht man keinen Anwalt, der verdient dabei zuwenig und dadurch ist seine Motivation niedrig. Dadurch steigt andererseits seine Motivation den Vorgang zu verkomplizieren und vor's Gericht zu tragen, da er dann mehr verdient und bei einem Vergleich sogar noch mehr.

Es gibt die sogenannten Leitlinien der OLGs zum Thema Unterhalt, wenn du das lesen und verstehen kannst, bist du schon deutlich weiter.

Dein Steuervorteil durch erneute Heirat erhöht den Kindesunterhalt, allerdings senkt er ihn auch wieder, weil eine neue Berechtigte dazu kommt, nämlich deine Ehefrau. Ist also meist ein Nullsummenspiel.
Die zusätzliche ETW bleibt außen vor wenn die Tilgung höher als die Miete ist, allerdings kannst du auch keine Verluste zulasten des Kindesunterhalts geltend machen.

Bei der Tilgung der Wohnung in der man wohnt muss man sich auch die eingesparte Miete wieder anrechnen lassen, also geht da auch nicht viel.

Zur Auskunft: Wenn du vor Ablauf der 2 Jahre erneut aufgefordert wirst, kannst du auch ganz cool zurückschreiben, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Damit schiebst du den Ball zurück und die Gegenseite muss erst mal Belege bringen, warum das so sein soll. Damit werden dann Informationsquellen offen gelegt.

Bei einem Titel wird nix handschriftlich eingetragen!!! Der Titel wird so erstellt, wie man das wünscht. Falls sich das JA weigert das so zu machen, gibt's Druck oder man lässt das beim Notar machen. Gesetzl. Anspruch auf eine Befristung hast du übrigens nicht, allerdings wird sich das Jugendamt nicht sträuben sowas rein zuschreiben, wenn der Rest im normalen Rahmen liegt.
Titel gibt's beim Jugendamt umsonst und über den Beistand kann man mit Mutti auch beliebige Deals machen, solange der Mindestsatz fließt.
Wenn deine Exe allerdings mit der Befristung oder der Höhe nicht einverstanden ist, muss sie klagen. Dann geht es aber nur um die Differenz und da kann es passieren, dass sie für ihre Klage keine PKH wegen Mutwilligkeit bekommt oder dass der Richter ihr begehren ablehnt. Der Beistand vom JA wird nur wegen einer Befristung zum 18.ten Geburtstag nicht klagen.

Erst wenn es zur Klage kommt, musst du dir einen Anwalt nehmen.
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#6
Da ja ein recht junger Titel besteht, wäre das wohl mit einem Schreiben, dass sich dein Einkommen nicht verändert hat, getan gewesen. Aber der Drops ist gelutscht. Jetzt hat dein Anwalt dafür gesorgt, dass die Gegenseite Blut geleckt hat und eine Klage ist damit ziemlich wahrscheinlich.

Lern daraus, dass du bei künftigen Problemen nicht sofort zum Anwalt rennen solltest.

Solange noch kein Verfahren läuft kannst du den Anwalt problemlos wechseln. Sollte er auf Basis eines Beratungsscheins arbeiten, dann ist der sozusagen futsch. Aber ordentliche Anwälte arbeiten auch ohne Beratungsschein, wenn ein Verfahren unausweichlich ist.
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#7
Vielen Dank für Eure Antworten.

Ich möchte jetzt keinen Fehler mehr machen, wie mache ich das jetzt genau mit diesem Titel?
Gut, zuerst ist ja abzuwarten, ob die Ex mit der Höhergruppierung einverstanden wäre. Das hat ja
mein Anwalt einfach nun schon so festgelegt.

Sollte ich den Anwalt jetzt wechseln?
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#8
Anwalt wechseln bringt gar nichts, weil du zum alten Anwalt auch den neuen Anwalt bezahlen musst.
Sehe das mal so: Du bist der Bestimmer, du sagst mit wem und wie lange du mit jmd. Krieg führen willst. Dein Anwalt ist nur dein Soldat für's Grobe, weil er weiß was an der juristischen Front läuft.
Er kann dir also die Lage schildern und deine Chancen. Aber du bestimmst, was er tun soll, er ist dein Mietmaul.
Also du führst den Anwalt, nicht er dich!!!

Wenn die Gegenseite bereits weiß, dass sich deine Verhältnisse wesentlich geändert haben (also mehr als 10%), dann steht die Forderung im Raum, ab inverzugsetzung den Unterhalt entsprechend anzupassen. Die Gegenseite muss nun ihre Forderung bekannt geben und wenn du dieser nicht nachkommst, kann sie klagen.

Also muss dein Anwalt bei der Gegenseite fragen bzw. warten, wie die Forderung ist. Wenn die Auskunft fristgemäß gegeben wurde, könnt ihr einfach warten, bis die Gegenseite ihre Forderung auf den Tisch legt.
Wenn man die Sache vom Tisch haben will, kann man auch selbst einen Vorschlag machen, ist aber nicht nötig und auch nicht immer sinnvoll.

Wenn die Gegenseite fordert, den Unterhaltsbetrag um eine Stufe anzuheben, dann kannst DU zum Jugendamt gehen, dir dort einen entsprechenden Titel erstellen lassen und damit ist die Gegenseite befriedigt. Wenn in dem Titel eine Befristung bis 18 drin steht, sollte das keine weiteren Komplikationen verursachen.
Du bezahlst dann deinen Anwalt für die Beratung und die Verhandlung mit der Gegenseite entsprechend Streitwert. Viel sollte das nicht sein, da ja bereits ein Titel vorliegt.

Wenn dein Anwalt dir die Höherstufung um eine Stufe ausrechnet und die Gegenseite will 2, dann solltest du den Sachverhalt mit deinem Anwalt besprechen und mit den Leitlinien der OLGs querchecken. Dein Anwalt kann dir dann in etwa die Chance ausrechnen ob die Gegenseite mit ihrer Forderung bei einer Klage durchkommen könnte.

Jetzt entscheidest du: Du kannst eine Stufe höher titulieren lassen, dann sinkt der Streitwert und oft auch die Streitlust, mit dem Risiko, dass es der Gegenseite nicht reicht.
Oder du gibst nach und lässt 2 Stufen höher titulieren.
Oder du findest es toll, dass sich die Juristen an dir bereichern und wartest die Klage ab. P.S. Vor Gericht eine Unterhaltsbefristung hin zu kriegen ist meist schwieriger als in einem Titel.


Und wenn dein Kind 18 ist, dann ist Mutti und Jugendamt-Beistand aus dem Spiel und du musst dann direkt mit deinem Kind über Unterhalt verhandeln. Meist kommen dann JobCenter und ähnliche Organisationen ins Spiel. Aber hier gilt das Gleiche: Titel kann man immer noch kostenlos oder gegen Schreibgebühr erstellen lassen, solange man sich über die Höhe einig ist.
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#9
Danke Mitglied, mit dieser Antwort komme ich schon mal weiter.

Sobald die Gegenseite auf das Schreiben meines Anwalts reagiert hat weiß ich mehr.

vielen Dank

Dies hier ist ein sehr hilfreiches Forum

Hätte ich dies nur schon vor ein paar Tagen entdeckt.....
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#10
Ich musste letztes Jahr zum Jugendamt, um den Kindesunterhalt zu titulieren.

Der Sachbearbeiter zeigte sich einigermaßen unfreundlich, als ich ihm mitteilte, dass ich den Titel nur unterzeichne, wenn er befristet ist. Ursprünglich hatte ich erwartet, dass er Vorschläge unterbreitet oder dass es dazu Standardformulierungen gibt - Fehlanzeige, von dem Mann kam nichts.

Insofern hatte ich ihm mitgeteilt, dass er in der untersten Zeile die Formulierung aufnehmen soll: "Diese Urkunde sichert ausschliesslich Unterhaltsansprüche des Kalenderjahres 2013 ab". Da es schon irgendwo nach 16:00 Uhr war und der Mann nach Hause wollte, hat er das akzeptiert.

Ich vermute mal, dass weder die Ex noch deren Rechtsanwalt überhaupt mitbekommen haben, dass ich derzeit im titellosen Zustand bin.

Keine Ahnung, ob das auch in anderen Fällen funktioniert?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#11
Es geht hier nicht um eine allgemeine Befristung, sondern um die Befristung bis zum 18ten Geburtstag. Da wird nicht rum gezickt, weil danach das JA nicht mehr zuständig ist. Wenn du einen Titel auf 2 Jahre befristest muss das JA immer wieder titulieren. Da die Leute dort naturgemäß ihre Zeit gerne mit anderem verbringen, kann man die Zickereien zumindest nachvollziehen.
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#12
Liebe Teilnehmer dieses Forums,

hätte eine Frage bezüglich der Berechnung des KU. Hatte letztes Jahr eine Gerichtsverhandlung.
Nun hat die Ex erneut Auskunft gefordert und ich habe einen, ich vermute, nicht fähigen Anwalt gewählt.
Er hat zuerst mein Netto falsch zusammengerechnet, einen Brief voller Fehler geschrieben und einfach abgeschickt und nun, bei dem zweiten Brief bei seiner Unterhaltsberechnung ein Darlehen, welches ich habe, da mich meine Ex damals rausgeworfen hat ohne den Haushalt zu trennen, ich musste mich also komplett neu einrichten und darin enthalten ist auch Kauf von PKW.
Dieses Darlehen ist 400,-- / Monat.
Der Anwalt hat dieses nicht mit einberechnet. Er sagte, das würde bei KU nicht zählen.

Ich bin mir aber nicht sicher, denn das würde eine Stufe der Tabelle ja schmälern.

Hat da jemand Ahnung von Euch?

Vielen Dank im voraus
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#13
Leider ist die Aussage richtig, dass Kredite gleich welcher Art nicht das zugrundeliegende Einkommen bei Kindesunterhalt bereinigen. Andererseits ist es trotzdem anzuraten, die Argumentation die du gebracht hast bei der Festelegung der Tabellenstufe anzubringen. Bei einem Kind wird ja normalerweise um eine Tabellenstufe heraufgegangen - beantrage, das nicht zu tun.

Dein Anwalt wird sicher zu guter Form auflaufen und tolle Schriftstücke schreiben. Nicht im Gericht, aber bei der Honorarrechnung, die du erhälst. Wenn sie sonst nichts können, das können sie alle.
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#14
Aus BGH XII ZR 289/01, B. II. 1., 2. Absatz

Minderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB . Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ( Senatsurteile vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 297/94 - FamRZ 1996, 160, 161 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt ( Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 184 und vom 6. Februar 2002 aaO S. 537).

(Hervorhebung durch mich)

Es kommt halt auf den Einzelfall an. Welche Begründung hat Dein Anwalt Dir denn für seine Meinung gegeben?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#15
Kannte ich auch. Wenn die solche Briefe schreiben und das ohne Rücksprache, dann schnell weg! Ich hatte auch RAttinnen die das gemacht haben.
Unterm Strich kamen Dinge in den Briefenn zur Sprache, die so nie stattgefunden haben und Berechnungen, die falsch waren.

Juristen tun sich interessanterweise mit Brutto und Netto sehr schwer. Besonders wenn sie es mit Selbständigen zu tun haben und die 7 Einkunftsarten nicht kennen.

Man soll es kaum glauben, aber da wird auch schon mal ein Netto mit einem zu versteuerndem Einkommen verwechselt und und und.....

Und warum will sie nach 1 Jahr schon wieder Auskunft? Hat sich was relevantes verändert?
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#16
[Themenverwandte Threads zusammengeführt.]
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#17
Es heißt ja Unterhaltsleitlinien der OLGs, es gibt keine festen eindeutigen Vorschriften über die Unterhaltshöhe/Einstufung.
Die Gegenseite, also Exe, ihr Anwalt/beistand sagen was sie wollen, incl. wie berechnet. Man selbst, der eigene Anwalt sagen, was sie bereit sind zu zahlen, mit Argumentation. Entweder man findet einen Mittelweg, der dann tituliert wird, oder man findet keinen, dann tituliert man eben das was man für realistisch hält und dann kann die Gegenseite entscheiden, ob sie es auf eine Klage ankommen lässt oder nicht.

Wenn man über dem Mindestunterhalt liegt können viele Argumente zählen, oder eben nicht zählen. Da hat jeder Richter Handlungsspielräume.
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