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Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei
denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2...gb-ii.html
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Das war doch immer schon so? Und oft wird auch bei undenkbarem Anspruch das Auskunftsersuchen verschickt?
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08-04-2013, 21:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2013, 21:22 von Das Nerdliche Orakel.)
(08-04-2013, 13:40)p schrieb: Und oft wird auch bei undenkbarem Anspruch das Auskunftsersuchen verschickt?
Der Verschicker wird sich etwas debei gedacht haben.
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(08-04-2013, 21:22)Das Nerdliche Orakel schrieb: Der Verschicker wird sich etwas debei gedacht haben.
Na eben. Vielleicht zahlt ja ein Depp, ohne die Rechtslage zu
prüfen.