Klar.
Wer extrem stur sein kann, kann durchaus auch beim JA eine solche befristete Verpflichtungserklärung titulieren/beurkunden lassen. Das JA ist verpflichtet, das zu beurkunden, wozu der Vater/Unterhaltspflichtige bereit ist. Begleitender Zeuge kann hilfreich sein. Im Ablehnensfall unbedingt schriftlich geben lassen.
Wenn der Titel mindestens 2 Jahre gilt und in der geforderten Höhe ist, ist die Wahrscheinlichkeit einer Klage eher gering. Mir ist noch keine Klage von befristet auf unbefristet bekannt geworden, bei einer erklecklichen Anzahl von Fällen, die ich überblicken kann. Das (nur VKH-)Urteil scheint ein Einzelfall zu sein aus dem Fantasieland der Unterhaltsmaximierer.
Hier wäre sinngemäß folgendes einen Versuch wert:
Auf der Grundlage der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind und einem bereinigten Monatseinkommen von ....€ verpflichtet sich der Vater beginnend mit dem 01.11.2012 bis zum XX.XX.2XXX
dem Kind XYX monatlich einen Barunterhalt von XXX zu zahlen.
Bei hinzukommen eines weiteren Kindes ändert sich der Unterhaltsbetrag zum 1. des Monats der auf die Geburt folgt auf den Betrag von XXX €
Es spricht ja nichts gegen eine Dynamisierung von Titeln aufgrund von (eindeutig belegbaren!) Lebenssachverhalten. ;-)
Wer extrem stur sein kann, kann durchaus auch beim JA eine solche befristete Verpflichtungserklärung titulieren/beurkunden lassen. Das JA ist verpflichtet, das zu beurkunden, wozu der Vater/Unterhaltspflichtige bereit ist. Begleitender Zeuge kann hilfreich sein. Im Ablehnensfall unbedingt schriftlich geben lassen.
Wenn der Titel mindestens 2 Jahre gilt und in der geforderten Höhe ist, ist die Wahrscheinlichkeit einer Klage eher gering. Mir ist noch keine Klage von befristet auf unbefristet bekannt geworden, bei einer erklecklichen Anzahl von Fällen, die ich überblicken kann. Das (nur VKH-)Urteil scheint ein Einzelfall zu sein aus dem Fantasieland der Unterhaltsmaximierer.
Hier wäre sinngemäß folgendes einen Versuch wert:
Auf der Grundlage der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind und einem bereinigten Monatseinkommen von ....€ verpflichtet sich der Vater beginnend mit dem 01.11.2012 bis zum XX.XX.2XXX
dem Kind XYX monatlich einen Barunterhalt von XXX zu zahlen.
Bei hinzukommen eines weiteren Kindes ändert sich der Unterhaltsbetrag zum 1. des Monats der auf die Geburt folgt auf den Betrag von XXX €
Es spricht ja nichts gegen eine Dynamisierung von Titeln aufgrund von (eindeutig belegbaren!) Lebenssachverhalten. ;-)
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #