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Schweiz/Deutschland: Auskunftspflicht der Krankenkasse
#1
Hallo
ich stehe gerade vor dem Problem von der Krankenkasse meiner Tochter, die Historie der ärztlichen Leistungen der letzten zwei Jahre nicht freiwillig herausrücken will, obwohl ich sorgeberechtigt bin. Ein Spezialfall, der offensichtlich in Deutschland nicht ganz klar geregelt ist. Mein Anwalt meint, dass die KK sich evtl. nur mit dem Vertragspartner auseinandersetzen muss - das wäre die Tochter, die dann durch die Mutter vertreten wird. Wenn ich aber erst über die juristischen Äcker gehen muss, um von der Muitter eine Vollmacht zu erzwingen, mit der ich dann zur KK gehen kann, geht mir langsam die Luft aus.

Was sagt nun das Schweizer Zivilgesetzbuch zu dem Thema(ZGB Art.297):
Zitat:Art. 297
II. Verheiratete Eltern
1 Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.
2 Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen.
3 ...
Also - in meinem Fall ist die Scheidung noch nicht ausgesprochen - die ist seit Aug'11 beim Amtsgericht Waldshut rechtshängig. Damit sind wir leider noch verheiratet - meine Ex freuts, denn sie kassiert weiterhin den völlig exorbitanten Trennungsunterhalt und gebärt freudig neue Kinder mit ihrem neuen Partner. Zusammen leben tun wir aber zum Glück nicht mehr. Damit kommt dann Abs.2 zum tragen. Jedoch hat das Gericht die Sorge bei der Trennung keinem Elternteil zugewiesen, so dass wir beide noch sorgeberechtigt sind.

Weiter gibt es dann ZGB Art. 304:
Zitat:Art. 304
IV. Vertretung
1. Dritten gegenüber
a. Im Allgemeinen
1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.
2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.
3 Die Bestimmungen über die Vertretung des Bevormundeten finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
Ohne die Details zu diskutieren, ist klar, dass erstens Eltern gegenüber Dritten die Kinder vertreten, zweitens, Zweifel durch Dritte nicht angebracht sind (interessanter Paragraph), und drittens die Rechte der vormundschaftlichen Behörden ohne deren Mitwirkung durch die Sorgebrechtigten in Anspruch genommen werden können.

Rückübertragen auf meinen Fall heisst das nichts anderes, als dass ich natürlich nicht meine noch Gattin um eine Information angehen muss, die sie mir sowieso nicht vollständig oder wahrheitsgemäss gibt. Sondern ich darf mich ebenso, wie die Kindesmutter direkt in Vertretung meiner Tochter an die Krankenkasse "als Dritte" wenden, und die muss entsprechend ZGB Art. 304 mir die Informationen direkt aushändigen.

Soviel zur Theorie - was dabei rauskommt, schreib ich, sobald ich die Antwort der Krankenkasse habe.
https://t.me/GenderFukc
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Schweiz/Deutschland: Auskunftspflicht der Krankenkasse - von Petrus - 11-04-2011, 22:49

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