14-02-2011, 00:38
Nebenbei bemerkt steht in der Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 52 Abs 1:
Zitat:Art. 53 Rechtliches GehörVom Schweizer Bundesgericht sollte man eigentlich erwarten, dass die ihre fundamentalsten Gesetze kennen - ist aber nicht so.
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
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