Vor 7 Stunden
Wir haben hier ein ganz anderes - fundamentales - Problem.
Du schreibst, dass bei deinem jetzigen Anwalt noch Scheidung / Zugewinn (seit 6 Jahren) vorliegt und läuft und ebenso Streit um Kindesunterhalt - auch in Bezug auf die Zeit der Minderjährigkeit.
Was liegt da vor in Bezug auf deine Äußerung "Inverzugsetzung aus der Minderjährigkeit"? Und selbst wenn, dann ist das von der Unterhaltsforderung ab 18 zu trennen.
Ja, du hast nämlich völlig Recht. Man rennt nicht selten gegen den eigenen Anwalt an. Hat Probleme einen Neuen zu finden und geht dann mit eben diesem Anwalt über Jahre weiter durch die Verfahren - und endet vor Gericht als verprügelter Hund + Anwaltsrechnung, der sein Geld bekommt, auch wenn er Sch... baut.
Wenn wir hier im Forum, ohne Schriftverkehr gesehen zu haben, dann rat geben, mag er richtig sein und dir auch schlüssig, aber dein Wirkungsgrad ist Null, denn du gehst zwar mit neuem Wissen in die Situation, aber dein Anwalt macht eben sein Ding einfach weiter und wischt deine Einwürfe einfach weg.
Eigenen Schriftverkehr zu tätigen, traut sich der Betroffene am Anwalt vorbei nicht. Also sitzt er wie das Karnickel vor der Schlange.
Ein Bekannter von mir, hat nach Jahren (herausgezögerte Scheidung der ex) den Anwalt notgedrungen wechseln müssen. Das geht zwar alles jetzt nicht schneller, aber schlimmer als vorher, kann er gar nicht vertreten werden.
Es ist auch nicht so einfach, einen neuen Anwalt zu finden, weil die sich ungerne in eine ausführliche Aktenlage einarbeiten und dann nicht Rechnungen schreiben können, und sich gleichzeitig einen schlanken Fuß machen. Aber letztlich fand er jemanden, die das dann machte.
Bei dem Unterhalt ab 18, sehe ich das wie mein Vorredner. Und bei fehlender Auskunft der Gegegnseite - und zwar vollständig ! - fällt sie auch bei Gericht unten durch. Es ist ja das Ausrechnen eines eventuellen Unterhaltsanspruches auch gar nicht möglich.
Und ich stimme dem Vorgesagten auch mal zu: Der Anwalt redet Mist - oder es fehlen uns hier Zusammenhänge (?)
Was die Zinserträge usw angeht, bezüglich deines Festgeldes, finde ich das relativ einfach: Es steht alles in deinem Steuerbescheid. Anlage: KAP. Mehr musst du nicht nachweisen. Dein Vermögensstock geht niemanden mehr etwas an, denn es zählen nur die Einkünfte aus dem Vermögensstock (Zinsen, Dividenden) und die sind im Steuerbescheid ersichtlich. Da würde ich schlicht ganz hart bleiben.
Zum Ausrechnen von Erwachsenenunterhalt reicht die Auskunft der letzten 12 Monate. Die letzten 3 Jahre im Mittel, werden nur bei Selbständigen verlan
Du schreibst, dass bei deinem jetzigen Anwalt noch Scheidung / Zugewinn (seit 6 Jahren) vorliegt und läuft und ebenso Streit um Kindesunterhalt - auch in Bezug auf die Zeit der Minderjährigkeit.
Was liegt da vor in Bezug auf deine Äußerung "Inverzugsetzung aus der Minderjährigkeit"? Und selbst wenn, dann ist das von der Unterhaltsforderung ab 18 zu trennen.
Ja, du hast nämlich völlig Recht. Man rennt nicht selten gegen den eigenen Anwalt an. Hat Probleme einen Neuen zu finden und geht dann mit eben diesem Anwalt über Jahre weiter durch die Verfahren - und endet vor Gericht als verprügelter Hund + Anwaltsrechnung, der sein Geld bekommt, auch wenn er Sch... baut.
Wenn wir hier im Forum, ohne Schriftverkehr gesehen zu haben, dann rat geben, mag er richtig sein und dir auch schlüssig, aber dein Wirkungsgrad ist Null, denn du gehst zwar mit neuem Wissen in die Situation, aber dein Anwalt macht eben sein Ding einfach weiter und wischt deine Einwürfe einfach weg.
Eigenen Schriftverkehr zu tätigen, traut sich der Betroffene am Anwalt vorbei nicht. Also sitzt er wie das Karnickel vor der Schlange.
Ein Bekannter von mir, hat nach Jahren (herausgezögerte Scheidung der ex) den Anwalt notgedrungen wechseln müssen. Das geht zwar alles jetzt nicht schneller, aber schlimmer als vorher, kann er gar nicht vertreten werden.
Es ist auch nicht so einfach, einen neuen Anwalt zu finden, weil die sich ungerne in eine ausführliche Aktenlage einarbeiten und dann nicht Rechnungen schreiben können, und sich gleichzeitig einen schlanken Fuß machen. Aber letztlich fand er jemanden, die das dann machte.
Bei dem Unterhalt ab 18, sehe ich das wie mein Vorredner. Und bei fehlender Auskunft der Gegegnseite - und zwar vollständig ! - fällt sie auch bei Gericht unten durch. Es ist ja das Ausrechnen eines eventuellen Unterhaltsanspruches auch gar nicht möglich.
Und ich stimme dem Vorgesagten auch mal zu: Der Anwalt redet Mist - oder es fehlen uns hier Zusammenhänge (?)
Was die Zinserträge usw angeht, bezüglich deines Festgeldes, finde ich das relativ einfach: Es steht alles in deinem Steuerbescheid. Anlage: KAP. Mehr musst du nicht nachweisen. Dein Vermögensstock geht niemanden mehr etwas an, denn es zählen nur die Einkünfte aus dem Vermögensstock (Zinsen, Dividenden) und die sind im Steuerbescheid ersichtlich. Da würde ich schlicht ganz hart bleiben.
Zum Ausrechnen von Erwachsenenunterhalt reicht die Auskunft der letzten 12 Monate. Die letzten 3 Jahre im Mittel, werden nur bei Selbständigen verlan

