Gestern, 21:06
Hallo! Danke
Mein Anwalt meint, dass keine weitere Auskunft ab Volljährigkeit nötig sei und rät mir den geforderten Betrag mit dem jetzigen erstmaligen Schreiben auch für die Vergangenheit zu zahlen.
Das geht seit sechs Jahren so, dass gefühlt meine Anwälte, sehr oft die Forderungen der Ex unterstützen.
Also ab 18 müsste zunächst durch Aufforderung zur Auskunft in Verzug gesetzt werden? Bis dahin, muss rückwirkend nichts gezahlt werden? Die Inverzugsetzung aus Minderjährigkeit gilt nicht weiter?
Grüße
Mein Anwalt meint, dass keine weitere Auskunft ab Volljährigkeit nötig sei und rät mir den geforderten Betrag mit dem jetzigen erstmaligen Schreiben auch für die Vergangenheit zu zahlen.
Das geht seit sechs Jahren so, dass gefühlt meine Anwälte, sehr oft die Forderungen der Ex unterstützen.
Also ab 18 müsste zunächst durch Aufforderung zur Auskunft in Verzug gesetzt werden? Bis dahin, muss rückwirkend nichts gezahlt werden? Die Inverzugsetzung aus Minderjährigkeit gilt nicht weiter?
Grüße

