27-06-2013, 15:08
(27-06-2013, 14:59)Ibykus schrieb: Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des Tatbestandes.
Quatsch. Es reicht bereits, wenn ein Täter nichts vom Tatbestand weiss, den Erfolg der Tat nicht will, aber ihn als Nebenwirkung seiner Handlung in Kauf nimmt. Auch das ist Vorsatz. Du hast das selbst hier geschrieben: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...9#pid57559
Diese Juristenrabulistik namens "Eventualvorsatz" (Teilmenge von Vorsatz) schlägt zum Beispiel bei §170 StGB immer ein, so dass das Thema "Vorsatz" dort keines ist - praktisch immer erfüllt. Das mit "Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Eventualvorsatzes" zu beschönigen ist in Wirklichkeit eine Folge der Verdrehung zugrundeliegender Definitionen.