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UH bei Privatinsolvenz
#1
Wir bräuchten mal Hilfe von den Rechen-Genies hier im Forum.

Sachlage:
Anstehende Privatinsolvenz
3 unterhaltsberechtigte Kinder (alle unter 6 Jahre alt)
275 Euro freiwilliger Kindesunterhalt für eines der Kinder (das soll auch so bleiben)
225 Euro erzwungener UH jeweils für die anderen beiden
Kinder alle nur wochenendweise zu Besuche - für zwei der Kinder extrem hoher Aufwand für den Umgang (16 Stunden Fahrt pro Wochenende)
Nettoverdienst bei ca. 2.550 €
Firmenwagen (wird aber über 1%-Privatnutzungs-Versteuerung quasi nicht als geldwerter Vorteil angesehen)
feste Lebensgemeinschaft mit beruflich selbstständiger Partnerin (Geschäfte laufen aber aktuell schlecht)
kein weiteres Vermögen irgendeiner Art

1. Lohnt es sich für die selbstständige Partnerin, Aufstockung zu beantragen? Was käme dabei rum? Unternehmensverdienst liegt bei ca. 1000 € / Monat. Davon müssen mindestens 250 € im Unternehmen verbleiben (Steuern und so). Effektives Einkommen liegt also bei ca. 750 € (und davon gehen dann schonmal 350 € Krankenkasse weg).

2. Kann man wegen der Privatinso den Titel über den Mindestunterhalt für die zwei der Kinder angreifen? (Der für das dritte Kind soll auf jeden Fall bleiben, da läuft alles bestens und wir möchten die KM auch entsprechend unterstützen, die haben es finanziell selber nicht so gut)
Beziehungsweise - müssen wir damit rechnen, dass die neue Beistandschaft trotz dieser Lage noch höheren UH fordern wird? Kann die neue Beistandschaft evtl. verlangen, dass wir für die zwei Kinder den gleichen UH zahlen wie für das dritte? Wenn ja, auf welcher Basis?

Danke schonmal.
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#2
zu 1.

Du lieferst für eine überschlagsrechnung zu wenig berechenbare infos. Grundsätzlich kosten anträge nichts. Schon mal versucht andere sozialleistungen wie wohngeld abzugrasen?

Was die kv betrifft kannst du dich in einen tarif für geringverdienende einordnen lassen. Dann sparst du roundabout 100€, geht auch rückwirkend.

oder gleich günstig privat versichern bei weißer schufaweste.

Zu 2.

Das eine hat mit dem anderen zunächst nichts zu tun.
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#3
1. Was für Infos werden denn noch gebraucht? Ich frage insbesondere deshalb: Wir haben schonmal gefragt wegen Aufstockung, und da kamen laut Aussage der Sachbearbeiterin "überschlagsmäßig so 30 € raus, weil ihr LG zu gut verdient". Jetzt steht aber eben die Inso an - allerdings haben wir wenig Lust, die fast 30 Seiten Formulare für aufstockendes ALG II auszufüllen, wenn am Ende nichts dabei rauskommt. Zeit ist aktuell Mangelware.

Danke für den Hinweis, da mach ich mich nochmal schlau. Seitens der KK hieß es nämlich, die 350 € wären der günstigste Tarif.
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#4
wenn ich das richtig sehe, dann habt ihr als bedarfsgemeinschaft ca. 3000€ netto.

Davon gehen in der berechnung ab:

-die freibeträge

- die regelsätze

- die kosten der unterkunft

- die unterhaltsleistungen

- die umgangskosten

- berufsbedingte aufwendungen.

- sonstige sonderbedarfe, falls vorhanden.


Zu den letzten drei punkten solltest du hier noch angaben machen.
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#5
Moin Jessy.

Um Eure Situation nach SGB II berechnen zu können, werden folgende Angaben benötigt:
- Angemessene Warmmiete für einen 5-Personen-Haushalt
- Umgangskosten aus Fahrtkosten und Anzahl der Umgangstage

Daraus errechnet sich der Bedarf. Dieser wird Eurem bereinigten Einkommen gegenüber gestellt und ergibt, ob und in welchem Maße Ihr bedürftig seid und Anspruch auf ergänzendes ALG II habt.
.
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#6
@skipper

wie kommst du auf einen 5-persomen haushalt.

@jessy

was die sb da vorab berechnet hat, kannst du getrost ignorieren. Die "vergessen" gerne mal die hälfte. Die fangen erst an richtig zu rechnen sobald der antrag auf dem tisch liegt. Und selbst dann...
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#7
2 Erwachsene und 3 Umgangskinder ergeben 5 Personen, die zumindest zeitweilig in einem Haushalt leben.

Ich habe gerade mal etwas gerechnet. Die Angaben des JC könnten realistisch bis wohlwollend sein.
.
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#8
Eine PI KANN Sinn machen, muß aber nicht. Besonders dann, wenn Reste zu holen sind. Und bei Euch ist im Grunde nicht alles vor die Wand gefahren. Siehe z.B. teuflisches in Abs. 2 :

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

Das bedeutet zum Einen, dass viele RAs tatsächlich (sogar öffentlich im Internet) dazu raten, schnell noch Anzeige wegen § 170StGB zu machen, in der Hoffnung auf Verurteilung des Verpflichteten, damit diese Summe dnn nicht in die INSO fällt.
Sollte die Ex von den INSO Plänen erfahren, dann ist das ihr errster Gang. Also zumindest noch die Klappe darüber halten !

Zum Anderen : Unterhaltsschulden die während der INSO auflaufen, fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. D.h., nur Der der alles vor die Wand fährt und NICHTS mehr hat und gleichzeitig aber (aus welchem Grunde auch immer) seine Gläubiger los werden will UND die Unterhaltsschulden aus der Vergangenheit, könnte mit der PI gut fahren. Wenn Er meint.....

Insolvenzverwalter gelten bei den Anwälten allerdings oft als schwierig. Ein Sb würde Euch bleiben in folgender Höhe (Pfändungsfreibetrag) :
Unter § 850 ZPO (bzw. überall im Internet, einfach mal die Pfändungsfreibeträge (Tabelle) googlen), sind die Pfändungsfreibeträge ab zu lesen. Nicht die unterhaltsverpflichteten Personen vergessen, die den Betrag erhöhen!

Weitere KRUX der PI : Unterhaltsschulden gehen den übrigen Schulden vor und es kann zur Folge haben, dass der Freibetrag nochmals unterschritten werden kann. Also beispielsweise bei einer Person von ca. 950 € auf 750 €. Die Beurteilung dessen, liegt aber auch beim Amtsgericht als zuständiges Insolvenzgericht.

In Bezug auf SGB II gibt es hier Leute die mehr davon verstehen. Aber so viel kann gesgat werden :

- Da Ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid, kann (muß nicht) es sein, dass die Leistung seitens des SGB II durchaus bei 50 € hängen bleibt. Vielleicht bekommt aber Deine Partnerin die KV noch bezhalt (sehr wahrscheinlich).
Sie wird aber dann herangezogen und muß Bewerbungen schreiben und kann sich mittelfristig wohl von ihrer Selbständigkeit verabschieden, wenn sie halbwegs vermittelbar ist.

Hast Du allerdings auch weitere Schulden, derer Du nicht Herr wirst und kommst während der PI mit dem Rest-Geld klar UND könntest den Unterhalt zahlen UND hast die Perspektive und Lust dazu, das sechs bzw. sieben Jahre durch zu stehen um dann den Rücken frei zu haben, dann kannst Du es machen. Unwahrscheinlich, dass das alles zutrifft.....

Die PI wird allzu gerne als goldenes Kalb verkauft und ist doch letztlich für diejenigen wo es am meisten Sinn machen würde ein Rohrkrepierer.
Die arme alleinerziehende Mamma, deren Auto auf den Papa angemeldet ist und die 15.000 Schulden hat und von Kindesunterhalt, Kindergekld, aufstockendem Hartz IV und vielleicht 400 € Job ihren Lebensunterhalt betsreitet, für DIE ist die PI ganz ganz toll !
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#9
Unter dem glaubhaften Druck einer bevorstehenden Insolvenz sind viele Gläubiger zu erheblichen Zugeständnissen bereit, wenn die vor der Wahl stehen, nix zu bekommen oder zumindest einen kleinen Einmalbetrag sofort. Das ist Verhandlungssache.
.
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#10
@skipper

umgangskinder zählen sozialrechtlich nicht als ganze person.


In diesem fall wird es davon abhängen, wie hoch die sonderbedarfe sind.

Aber das sind eben die fehlenden informationen.
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#11
(07-08-2012, 10:19)iglu schrieb: @skipper

umgangskinder zählen sozialrechtlich nicht als ganze person.


In diesem fall wird es davon abhängen, wie hoch die sonderbedarfe sind.

Aber das sind eben die fehlenden informationen.
Eine strenge Vorschrift ist mir nicht bekannt.

Ich weiß nur, daß um die Frage gelegentlich gerungen wird,
ob und inwieweit die Umgangskinder bei der Bemessung der KdU voll zu berücksichtigen sind. Das hängt sehr von den Umständen ab. Je mehr Umgang und je älter sie sind, umso weniger spricht gegen ein Zimmer/Kind. Bei Standardumgang (>30% der Jahreszeit) sollte es keine Diskussion geben.
Die KdU sind ein wesentlicher Faktor bei der Ermittlung des Bedarfs und der Bedürftigkeit.

Die Kind-Regelleistungen werden taggenau errechnet.
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#12
@ iglu:

- Umgangskosten = 360 km einfache Strecke um die Kinder zu holen, d.h. viermal diese Strecke pro Wochenende, zwei Umgangswochenenden im Monat --> 2880 km Fahrt. Was kann man da an Fahrtkosten in Ansatz bringen? Ich schätze mal ca. 350 Euro allein Tankkosten. Umgangstage sind es dann quasi von Freitag Mittag bis Sonntag etwa zweieinhalb pro WE, daher insgesamt 5 im Monat.
- berufsbedingte Aufwendungen würden wohl mit den üblichen 5% in Ansatz gebracht werden, evtl. höher, da mein LG im Vertrieb arbeitet und sehr viel unterwegs ist
- keine Sonderbedarfe
- Warmmiete zahlen wir ca. 630 € (keine Kinderzimmer)

@ Nappo - Wir haben uns das mit der PI gut überlegt, und es macht in unserem Fall definitiv Sinn. Laut Pfändungstabelle sind vom Nettoeinkommen meines LG ca. 225 Euro pfändbar. Nur ein Bruchteil der Gesamt-Schulden sind UH-Schulden. Der laufende Unterhalt kann bezahlt werden. Würden wir keine PI anstreben, müssten wir etwas über 25 Jahre lang Schulden abzahlen, was auch immer wieder heißt, dass der Gerichtsvollzieher vorbeikommt, die Eidesstaatliche Versicherung verlangt, etc. So haben wir in sechs Jahren die Sache hinter uns.
Einen Ansatz für § 170 sehe ich hier nicht. Insbesondere wollen wir die PI auch, weil die Beiständin der zwei Kids kürzlich mit Lohnpfändung drohte. Prinzipiell kann sie ja bis auf Sozialhilfeniveau runterpfänden - in der PI geht das nicht mehr so einfach.
Grundsätzlich aber gehen wir nicht wegen der UH-Schulden in die PI, sondern wegen der anderen Schulden.

Selbst wenn das JC nur die KV bezahlt, wäre das super, bedeutet nämlich am Ende doch 350 € mehr in der Kasse.
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#13
umgangskosten für kind nr. 1 nicht vergessen.

die fahrtkosten müssten eigentlich mit der üblichen pauschale veranschlagt werden. Da kämen ja schon ca. 900€ zusammen.
Außerdem hast du ja wahrscheinlich auch noch sonstige betriebsbedingte ausgaben.
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#14
@Jessy: Unter den Umständen muß ich Dir Recht geben. Dann lieber enen steingen Weg mit Licht am Horizont. Die Widrigkeiten schafft Ihr dann auch. Und Ihr habt Ruhe vor ständig neuer Post. Die bekommt nämlich der Insolvenzverwalter^^
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