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Verzug Setzung und Ausländisches Konto
#1
Hello!
Nun saugt auch die volljährige Tochter. Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm

Titel war auf Volljährigkeit befristet. Danach habe ich Betrag X freiwillig monatlich gezahlt. Eigene Auskünfte ohne Aufforderung erteilt. Auskünfte über Einkommen der Mutter gefordert. Kam aber nichts. 6 Monate nach Volljährigkeit kommt das Anwaltsschreiben und es wird rückwirkend höherer Unterhalt gefordert. Bevor ich mich mit der Berechnung auseinandersetze.
Hätte ich nicht vorher durch Auskunftsaufforderung in Verzug gesetzt werden müssen?

Frage 2 : Es könnte sein, dass im europäischen Ausland ein Konto existiert, auf das auch die Zinsen fließen. Das wäre ja einkommenserhöhend. Wenn man sich nicht so genau erinnern kann und es lieber nicht angibt..... und Töchterchen durch Mutti animiert die Auskunft in Frage stellt. Wird da genauer nachgeforscht? und mit welcher Aussicht auf Erfolg?
Dankeschön
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#2
1. Unterhalt erst ab Inverzugsetzung. Nie rückwirkend. Was hier passiert ist, nennt sich "Abrechnungsstillstand" durch das Kind.
2. Die Möglichkeit besteht jedenfalls, nachzuforschen. Zinseinkünfte auch aus dem Ausland eines in D Steueransässigen werden ans Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Dort kann im Streitfall ein Gericht Auskunft anfordern. Wird passieren, wenn das Kind einen begründeten Verdacht äussert wie frühere Kontoauszüge, Steuerbescheide, frühere Zinseinnahmen, Widersprüche in Deinen Angaben. Wenn du zum Beispiel früher mal Zinseinkünfte hattest, die dann aber magisch verschwunden sind, ohne dass andere neue Kapitaleinkünfte auftauchen. Mit Sätzen wie "in der Spielbank verspielt" kommst du nicht weit.
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#3
Hallo! Danke
Mein Anwalt meint, dass keine weitere Auskunft ab Volljährigkeit nötig sei und rät mir den geforderten Betrag mit dem jetzigen erstmaligen Schreiben auch für die Vergangenheit zu zahlen. 
Das geht seit sechs Jahren so, dass gefühlt meine Anwälte, sehr oft die Forderungen der Ex unterstützen.
Also ab 18 müsste zunächst durch Aufforderung zur Auskunft in Verzug gesetzt werden? Bis dahin, muss rückwirkend nichts gezahlt werden? Die Inverzugsetzung aus Minderjährigkeit gilt nicht weiter? 
Grüße
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#4
Der Anwalt redet Mist. Erst einmal muss Unterhaltsbedürftigkeit nachgewiesen werden. Dann muss dir die Einkommenauskunft des anderen Elternteils zugänglich gemacht werden, andernfalls kann keine Haftungsquote berechnet werden. Das sind Dinge, nach denen du fragen musst, wenn sie Unterhalt will.

Einkommensauskunft zum Zwecke der Feststellung von Unterhaltsansprüchen ist eine Art der Inverzugsetzung, es gibt noch andere.

Da der Titel auf 18 befristet war, ist mit seinem Auslaufen erstmal eine Nullstellung erfolgt. Danach muss neu gefordert und berechnet werden.
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#5
Dankeschön. 

Es gab keine vorherigen Anfragen zum Unterhalt. Ich hatte freiwillig lange vorher Kontakt aufgenommen und Unterlagen übergeben.

Da kämpft man nicht nur mit Ex, deren Anwältinnen und Richterinnen.......sondern auch mit den eigenen Anwälten

Verrückt
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#6
Einen Anwalt brauchst du dafür gar nicht. Nach so einer Auskunft hätte ich die Mandantschaft sowieso beendet. Anwalt ist erst fürs Verfahren vor Gericht nötig. Das liegt ja wohl noch nicht an. Schreibe dem Anwalt deiner Tochter, dass du bereit bist, ab Inverzugsetzung (Datum eintreffen Brief) Unterhalt an Tochter zu bezahlen, sobald sie die nötigen Auskünfte beigebracht hat. Ausbildungsbescheinigung und Einkommensauskunft der Mutter nebst Belegen. Orientiere dich dabei an dem, was von dir bisher verlangt wurde an Auskünften.
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#7
Zu dem Konto......aus einer Teilungsversteigerung habe ich relativ viel Geld erhalten
Ich bin zwar nicht zu einer Vermögensauskunft aufgefordert, aber wahrscheinlich wird die Frage kommen, wo das Geld ist.

Jetzt könnte ich sagen Tagesgeld zu 1% und gut ist es......aber dann muss ich sicher auch wieder die Zinszahlungen belegen, oder?!
Kann ich nicht in der entsprechenden Höhe. Ich würde es akzeptieren, weil ich höhere Zinsen habe, aber ich muss sicher belegen, wie das Geld angelegt ist!?

Mich kotzt es so an, dass jeder Euro vom Tüchtigen an die Sofasitzer geschleust wird und die immer nur "hier hier" schreien.

(14-01-2026, 21:42)p__ schrieb: Einen Anwalt brauchst du dafür gar nicht. Nach so einer Auskunft hätte ich die Mandantschaft sowieso beendet. Anwalt ist erst fürs Verfahren vor Gericht nötig. Das liegt ja wohl noch nicht an. Schreibe dem Anwalt deiner Tochter, dass du bereit bist, ab Inverzugsetzung (Datum eintreffen Brief) Unterhalt an Tochter zu bezahlen, sobald sie die nötigen Auskünfte beigebracht hat. Ausbildungsbescheinigung und Einkommensauskunft der Mutter nebst Belegen. Orientiere dich dabei an dem, was von dir bisher verlangt wurde an Auskünften.

Danke!
Auskunftsklage ist insoweit erhoben, dass die Anwältin die Klage aus der Minderjährigkeit im vereinfachten Verfahren, das ins strittige Verfahren gegangen ist, nutzt, um eine erneute Auskunft einzuklagen, weil meine ohne Aufforderung freiwillig übergebenen Auskünfte nicht ausreichend seien. Da ist Anwalt Pflicht, oder?
Stimmt auch, ich habe nur Gehaltsabrechnung von einem Jahr übergeben. Wie gesagt, freiwillig und ohne Aufforderung

Das Verfahren Scheidung/ Zugewinn , Kindesunterhalt geht seit 6 jahren. Jetzt den Anwalt wechseln.......wer will das übernehmen und liest sich ein....was auch wieder kostet
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#8
Ich würde mir da erstmal keine Gedanken machen. Du hast geschrieben, du hättest bereits unaufgefordert Auskunft gegeben. Weise darauf in deinem Schreiben hin: "...habe bereits am X.X.XXXX unaufgefordert vollumfänglich Einkommensausküfte erteilt, die für künftige eventuelle Ansprüche zur Berechnung herangezogen werden können. Zur Berechnung einer Haftungsquote benötige ich dieselben Auskünfte von der anderen Unterhaltspflichtigen Frau Hedwig Grau-Mief, der Mutter von Cheyenne-Chantal, die sie mir bitte..."

Wenn dann spezifisch und neu nachgefragt wird, dann kannste dir immer noch überlegen, was du angibt und was nicht.

Edit: Das hat sich mit deinem neuen Beitrag überschnitten, wird wohl nichts mit weitermachen.

Also nochmal: Wer keine Auskunft fordert und dann eine freiwillig erhält, kann nicht klagen, die wäre unvollständig. Erstmal muss er selber eine fordern. Wer nichts verlangt, bekommt nichts. Ansonsten wäre das so wie wenn ich dir ein Smartphone schenke und du verklagst mich, weil das Gerät nur 90% Akkuleistung hat statt 100....
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#9
Hallo!
Tut mir leid, ich hatte bei nachträglichen editieren gehofft, dass ich schneller bin.
Das geht eher nicht. Ich hatte nur Gehaltsnachweise für 12 Monate übergeben.
Nun ist die anwaltliche Aufforderung gekommen, mit Aufforderung der letzten drei Jahre, Steuerbescheide und Kapitaleinkünfte beleghafzt nachzuweisen.

Mit welchem Beleg soll ich die Kapitaleinkünfte nachweisen?
Oder meinst Du pokern? Ich habe natürlich ein Girokonto + Tagesgeld in kleinem Umfang + Aktiendepot in ungefähr Hälfte der Teilungsversteigerung. Es erstmal dabei belassen und wenn sie nachfragen, dann nachgeben, weil Gefahr zu groß?
Dankeschön

(14-01-2026, 21:53)p__ schrieb: Also nochmal: Wer keine Auskunft fordert und dann eine freiwillig erhält, kann nicht klagen, die wäre unvollständig. Erstmal muss er selber eine fordern. Wer nichts verlangt, bekommt nichts. Ansonsten wäre das so wie wenn ich dir ein Smartphone schenke und du verklagst mich, weil das Gerät nur 90% Akkuleistung hat statt 100....

Ja, so denke ich auch. Anwalt wie gesagt ist der Meinung, dass die Inverzugsetzung aus der Minderjährigkeit fortbesteht. Da läuft die Klage noch, weil aus vereinfachtem Verfahren ein strittiges wurde und seit 4 jahren nichts passiert. Mittlerweile 10 Termine wegen erkrankung der Mutter oder Anwältin ausgefallen ist.
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#10
Wir haben hier ein ganz anderes - fundamentales - Problem.

Du schreibst, dass bei deinem jetzigen Anwalt noch Scheidung / Zugewinn (seit 6 Jahren) vorliegt und läuft und ebenso Streit um Kindesunterhalt - auch in Bezug auf die Zeit der Minderjährigkeit.

Was liegt da vor in Bezug auf deine Äußerung "Inverzugsetzung aus der Minderjährigkeit"? Und selbst wenn, dann ist das von der Unterhaltsforderung ab 18 zu trennen.

Ja, du hast nämlich völlig Recht. Man rennt nicht selten gegen den eigenen Anwalt an. Hat Probleme einen Neuen zu finden und geht dann mit eben diesem Anwalt über Jahre weiter durch die Verfahren - und endet vor Gericht als verprügelter Hund + Anwaltsrechnung, der sein Geld bekommt, auch wenn er Sch... baut.

Wenn wir hier im Forum, ohne Schriftverkehr gesehen zu haben, dann rat geben, mag er richtig sein und dir auch schlüssig, aber dein Wirkungsgrad ist Null, denn du gehst zwar mit neuem Wissen in die Situation, aber dein Anwalt macht eben sein Ding einfach weiter und wischt deine Einwürfe einfach weg.

Eigenen Schriftverkehr zu tätigen, traut sich der Betroffene am Anwalt vorbei nicht. Also sitzt er wie das Karnickel vor der Schlange.

Ein Bekannter von mir, hat nach Jahren (herausgezögerte Scheidung der ex) den Anwalt notgedrungen wechseln müssen. Das geht zwar alles jetzt nicht schneller, aber schlimmer als vorher, kann er gar nicht vertreten werden.

Es ist auch nicht so einfach, einen neuen Anwalt zu finden, weil die sich ungerne in eine ausführliche Aktenlage einarbeiten und dann nicht Rechnungen schreiben können, und sich gleichzeitig einen schlanken Fuß machen. Aber letztlich fand er jemanden, die das dann machte.

Bei dem Unterhalt ab 18, sehe ich das wie mein Vorredner. Und bei fehlender Auskunft der Gegegnseite - und zwar vollständig ! - fällt sie auch bei Gericht unten durch. Es ist ja das Ausrechnen eines eventuellen Unterhaltsanspruches auch gar nicht möglich.

Und ich stimme dem Vorgesagten auch mal zu: Der Anwalt redet Mist - oder es fehlen uns hier Zusammenhänge (?)

Was die Zinserträge usw angeht, bezüglich deines Festgeldes, finde ich das relativ einfach: Es steht alles in deinem Steuerbescheid. Anlage: KAP. Mehr musst du nicht nachweisen. Dein Vermögensstock geht niemanden mehr etwas an, denn es zählen nur die Einkünfte aus dem Vermögensstock (Zinsen, Dividenden) und die sind im Steuerbescheid ersichtlich. Da würde ich schlicht ganz hart bleiben.

Zum Ausrechnen von Erwachsenenunterhalt reicht die Auskunft der letzten 12 Monate. Die letzten 3 Jahre im Mittel, werden nur bei Selbständigen verlan
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#11
Ich würde knallhart sein: Unterhalt einstellen bis Unterlagen da sind.

Mal so am Rande: Kann aus den freiwilligen übergeben der Gehaltsnachweisen die Beahauptung konstruiert werden, dass schon damals mündlich Unterhalt gefordert worden ist?
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#12
Die freiwillige Übergabe der Unterlagen, kann m. E. nicht zur Behauptung führen, dass Auskunft verlangt worden sei. Das müsste dann die Gegenseite schon nachweisen. Ich würde auch die Zahlungen einstellen. Notfalls kann man das Geld ja zurück legen. Aber bevor ich kein Ergebnis hätte, würde ich auch nicht mehr zahlen. Denn zahlt er und die Sache erweist sich als Luftnummer, oder alleine schon dadurch, dass die Gegenseite keine Auskunft erteilt, dann erhält er zu viel gezahltes Geld nie zurück.

Das Problem ist der Anwalt. Der sitzt da und sagt einfach: "Du musst aber..." und der Mandant springt. Er hat zwar nicht verstanden, warum und bekommt das Ganze aus Sicht des Anwalts auch nicht ordentlich erklärt, aber er weiß nicht, wie er aus der Nummer raus kommen soll. Die Wenigsten bekommen es dann gebacken, vorgerichtlichen Schriftverkehr selbst zu tätigen und sich im Falle eines Falles einen neuen Anwalt zu suchen.
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#13
Vielleicht ist schon was bekannt, etwa dass das Kind weiter in eine allgemeinbildende Schule geht und dass die Ex bisher finanziell nie was gerissen hat. In diesem Fall wird so oder so eine Unterhaltspflicht rauskommen und da würde ich einen knappen Betrag bezahlen. Sollten bislang ungenannte Sachverhalte dazu führen, dass eine Klage angenommen wird, könnte das den Streitwert senken.

Auskunft über die Verhältnisse des anderen Unterhaltspflichtigen sowie über die eigene Unterhaltsbedürftigkeit sind trotzdem zu fordern mit dem Hinweis, dass du bei Nichtvorlage bis zum XX.XX.XXXX (4 Wochen) davon ausgehst, dass kein Interesse an Unterhalt und Berechnung einer Haftungsquote besteht, der Unterhalt mithin eingestellt wird.
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