12-03-2014, 01:20
Aus dem jüngsten Rechtsprechungsticker von Tacheles e. V..
Newsticker Tacheles
Leitsätze:
Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Unterhalts eines Kindes des Leistungsberechtigten in Höhe der Freibeträge des § 11 Abs. 2, 3 SGB II
1. Die Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Freibeträge nach § 11b Ab. 2, 3 SGB II gemäß § 48 SGB I ist nicht möglich, weil sonst der notwendige Unterhalt des Unterhaltsschuldners (§ 850d Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht mehr sichergestellt wäre.
2. Die Freibeträge nach § 11b Abs. 2, 3 SGB II stellen pauschalierte Absetzbeträge dar. Sie dienen zwar der Motivation des Leistungsberechtigten zur Weiterführung einer Tätigkeit, aber auch dem pauschalierten Ausgleich von mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen.
Zu dem Verfahren:
Der Vater hat ein Nebeneinkommen, bezieht ALG II und zahlt keinen Kindesunterhalt. Er hat anscheinend eine neue Familie mit seiner Lebensparterin und mit einem Kind gegründet. Das Nebeneinkommen wird auf seinen sozialrechtlichen Bedarf angerechnet. Das unterhaltsberechtigte Kind, vertreten duch das Jugendamt, beantragt bei dem Jobcenter des Vaters eine Abzweigung der sozialrechtlichen Bezüge als Unterhaltsleistungen. Konkret den Teil, den der Vater als Erwerbstätigenfreibetrag im SGBII-Bezug als Arbeitsanreiz und Ausgleich für Erwerbsaufwändungen für sich behalten kann.
Besonders interessant ist dieser Teil der Urteilsbegründung, bei dem
das Gericht Klarheit schafft, das eine Pfändung bis auf Regelsatz+KdU
im Rechtskreis des SGB II nicht statthaft ist:
Noch etwas zu den Freibeträgen für Erwerbstätigkeit
und
Urteil im Volltext von der Justiz Rheinland-Pfalz
Bitter für die Klägerin:
Newsticker Tacheles
Leitsätze:
Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Unterhalts eines Kindes des Leistungsberechtigten in Höhe der Freibeträge des § 11 Abs. 2, 3 SGB II
1. Die Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Freibeträge nach § 11b Ab. 2, 3 SGB II gemäß § 48 SGB I ist nicht möglich, weil sonst der notwendige Unterhalt des Unterhaltsschuldners (§ 850d Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht mehr sichergestellt wäre.
2. Die Freibeträge nach § 11b Abs. 2, 3 SGB II stellen pauschalierte Absetzbeträge dar. Sie dienen zwar der Motivation des Leistungsberechtigten zur Weiterführung einer Tätigkeit, aber auch dem pauschalierten Ausgleich von mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen.
Zu dem Verfahren:
Der Vater hat ein Nebeneinkommen, bezieht ALG II und zahlt keinen Kindesunterhalt. Er hat anscheinend eine neue Familie mit seiner Lebensparterin und mit einem Kind gegründet. Das Nebeneinkommen wird auf seinen sozialrechtlichen Bedarf angerechnet. Das unterhaltsberechtigte Kind, vertreten duch das Jugendamt, beantragt bei dem Jobcenter des Vaters eine Abzweigung der sozialrechtlichen Bezüge als Unterhaltsleistungen. Konkret den Teil, den der Vater als Erwerbstätigenfreibetrag im SGBII-Bezug als Arbeitsanreiz und Ausgleich für Erwerbsaufwändungen für sich behalten kann.
Besonders interessant ist dieser Teil der Urteilsbegründung, bei dem
das Gericht Klarheit schafft, das eine Pfändung bis auf Regelsatz+KdU
im Rechtskreis des SGB II nicht statthaft ist:
Zitat:Der BGH hat als notwendigen Unterhalt des Schuldners in ständiger Rechtsprechung für den Regelfall das angesehen, was nach dem 2. und 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSGHG) an Sozialleistungen zu zahlen war (BGHZ 156,30). Die Unterhaltsrichtlinien (z. B. Düsseldorfer Tabelle) finden keine Anwendung, weil sie auf das materielle Unterhaltsrecht bezogen sind. Nach Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII sind im Anwendungsbereich des SGB II die dortigen Vorschriften - insbesondere die §§ 19 ff. SGB II (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2005 - XII ZR 114/03 Rn. 26) maßgeblich. Insbesondere ist dem Berechtigten die Regelleistung mit den angemessenen Kosten der Unterkunft als notwendiger Unterhalt zu belassen. Etwas anderes gilt für Leistungen nach dem SGB II, die die notwendigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übersteigen, etwa für den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II a. F. (so das BSG, aaO).
Nach dem Maßstab dieser Regelungen verbleibt kein Betrag, der von den Leistungen, die der Beklagte dem Unterhaltsschuldner gewährt, im Wege des § 48 Absatz 1 SGB II abgezweigt werden könnte. Der Beklagte hat dem Unterhaltsschuldner nicht mehr als die Leistungen gewährt, die ihm nach dem gesetzlichen Regelungssystem des SGB II zur Sicherung seines sozialkulturellen Existenzminimums zu gewähren sind. Anders als in dem von dem BSG im Jahr 2009 entschiedenen Fall (BSG, aaO) sind dem Unterhaltsschuldner darüber hinausgehende Leistungen gerade nicht gewährt worden.
Noch etwas zu den Freibeträgen für Erwerbstätigkeit
Zitat:
Die Beträge nach §§ 11b Absatz 2 und Absatz 3 SGB II würden aber nicht als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt, sondern seien nur ein Berechnungsfaktor der Leistung.
und
Zitat:
Es handelt sich daher bei dem Grundfreibetrag um nichts anderes, als um eine pauschalierte Abgeltung von Absetzbeträgen, die der Leistungsberechtigte bei geringen Einkommen nicht vermeiden kann. Diese "generelle Abzugspauschale"[..] stellt einen pauschalierten Abzug von "Werbungskosten" dar und ist mit der Regelung des § 11b Absatz 3 SGB II eben nicht nur ein Anreizsystem zur Aufrechterhaltung einer Tätigkeit.
Urteil im Volltext von der Justiz Rheinland-Pfalz
Bitter für die Klägerin:
Zitat:Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO. Da die Klägerin mit der Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Streitwert war in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) festzusetzen
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater