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Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung
#7
@iglu : Das bezüglich des laufenen und des rückständigen Unterhalts wollte ich auch eben noch schreiben. Beides ist zu zahlen.
Und Du hast mit Sicherheit recht wenn Du sagst, dass es ein Kraftakt ist, der im Übrigen alleine nicht zu schaffen sein dürfte.

@Arminius: Deine Vollstreckungsabwehrklage könnte genauso wie bei mir mit dem Hinweis zurück kommen, dass hier Anwaltspflicht herrscht. Ist der Mühe zuviel. Wie willst Du die Klage begründen?

Du solltest mal schreiben, wie hoch Deine Rückstände sind und die laufenden Unterhaltskosten. Und dann überschlag mal, wieviel Dir noch bleibt. Vielleicht wäre dann die Verbraucherinsolvenz eine viel bessere Idee. Dann fließen die Rückstände in die Insolvenzmasse mit ein und auch in die Restschuldbefreiung, solange Du nicht angezeigt und zu guter Letzt nach § 170 StGB verurteilt worden bist.

Während der Inso. hast Du Vollstreckungsschutz und wenigstens also den pfändungsfreien Betrag zur Verfügung der allen anderen Schuldnern auch zusteht. Deine Kinder erhöhen übrigens den pfändungsfreien Betrag, da du ja unterhaltsverpflichtet bist und laufenden Unterhalt zahlen musst. Auch während der Inso. Wieviele Kinder sind es? Dann schau mal in der Tabelle bei Tante Google nach.

Deine Ex wird sich ärgern, denn dann ist nichts mehr mit Pfändung.
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RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - von iglu - 21-08-2013, 20:15
RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - von Nappo - 21-08-2013, 20:27
RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - von iglu - 21-08-2013, 20:34
RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - von Nappo - 21-08-2013, 21:57

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