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Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - Druckversion

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Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - Arminius - 21-08-2013

Hallo zusammen,

heute teilte mir der GV mit ich könnte den zu Pfändenden KU auch in 12 Monatsraten tilgen. (Neue Vollstreckungsordnung)

Hat mich natürlich sehr gefreut das zu Hören. Sonst waren es ja immer 6 Monate

Meine Frage: Wenn ich das machen sollte, kann die KM in der Zeit keinen weitere Pfändung durchführen auch wenn weitere Schulden auflaufen?

Desweiteren kann die Kindemutter mehr als 12 Monate auflaufen lassen oder gibt es einen Zeitlimit? z.B. innerhalb eines Jahre muss Anspruch erhoben werden.

Über Antworten würde ich mich freuen-


RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - iglu - 21-08-2013

Sie kann grundsätzlich jeder Zeit und immer wieder Pfänden.

Es gibt kein Limit aber den Tatbestand der Verwirkung.


RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - Nappo - 21-08-2013

Es gibt einen Tatbestand der Verwirkung. Die Sachen liegen mir hier vor. Ist aber bißchen difizil. Ohne jetzt nach zu schauen : Bei einem Unterhaltsempfänger wird darauf abgestellt, dass dieser besonders eindringlich die Forderung versucht einzutreiben, da unterstellt wird, dass Unterhalt zur Sicherung des Lebensbedarf benötigt wird. Unterlässt ein Unterhaltsempfänger die Verfolgung der Forderung über einen längeren Zeitraum (der nicht klar definiert ist und durchaus 1 Jahr als ein solcher gelten kann), kann ihm unterstellt werden, dass er den Unterhalt gar nicht zur Lebenssicherung benötigte und somit die rückständige Forderung zwar nicht verjährt, aber verwirkt ist.
So auch besprochen mit meinem Anwalt als auch aufgrund meiner hier vorliegenden Unterlagen.


RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - Arminius - 21-08-2013

Hallo Iglu,

das bedeutet sollte ich die 12 Monate bezahlen kann Sie mir trotzdem eine neue Pfändung ins Haus schicken ohne das die alte bezahlt ist.

Na das klingt ja weniger gut.

Bin davon ausgegangen solange ich die alte Sache bezahle kann Sie keine neue Pfändung in gleicher Sache in den 12 Monaten durchführen.


RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - Arminius - 21-08-2013

Danke Nappo, werd morgen mal mein Glück mit einer Vollstreckungsabwehrklage versuchen.

Wenn das Weiter so geht werd ich noch Jura studieren...Big Grin


RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - iglu - 21-08-2013

Deine Abzahlung bezieht sich ja auf Altschulden. Da Unterhalt aber eine laufende Schuld ist, kann sie die laufenden Schulden trotzdem vollstrecken lassen.

Und ganz grundsätzlich, ich erwähnte es bereits, kann sie mit ihrem Titel immer und alles vollstrecken lassen. Das mag nicht immer rechtskonform sein aber letztlich bist du auf die Rolle des Reagierenden beschränkt.

Ich persönlich habe mit der Verwirkung von Unterhaltsschulden keine Erfahrungen aber ich höre und lese, dass es ein Kraftakt ist, das durch zu klagen.


RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - Nappo - 21-08-2013

@iglu : Das bezüglich des laufenen und des rückständigen Unterhalts wollte ich auch eben noch schreiben. Beides ist zu zahlen.
Und Du hast mit Sicherheit recht wenn Du sagst, dass es ein Kraftakt ist, der im Übrigen alleine nicht zu schaffen sein dürfte.

@Arminius: Deine Vollstreckungsabwehrklage könnte genauso wie bei mir mit dem Hinweis zurück kommen, dass hier Anwaltspflicht herrscht. Ist der Mühe zuviel. Wie willst Du die Klage begründen?

Du solltest mal schreiben, wie hoch Deine Rückstände sind und die laufenden Unterhaltskosten. Und dann überschlag mal, wieviel Dir noch bleibt. Vielleicht wäre dann die Verbraucherinsolvenz eine viel bessere Idee. Dann fließen die Rückstände in die Insolvenzmasse mit ein und auch in die Restschuldbefreiung, solange Du nicht angezeigt und zu guter Letzt nach § 170 StGB verurteilt worden bist.

Während der Inso. hast Du Vollstreckungsschutz und wenigstens also den pfändungsfreien Betrag zur Verfügung der allen anderen Schuldnern auch zusteht. Deine Kinder erhöhen übrigens den pfändungsfreien Betrag, da du ja unterhaltsverpflichtet bist und laufenden Unterhalt zahlen musst. Auch während der Inso. Wieviele Kinder sind es? Dann schau mal in der Tabelle bei Tante Google nach.

Deine Ex wird sich ärgern, denn dann ist nichts mehr mit Pfändung.


RE: Pfändung nach neuer Vollstreckungsordnung - Arminius - 21-08-2013

@Nappo: Hatte hier schonmal einen Thread aufgemacht meine EX hat ja schon bzgl. §170 Anzeige erstattet.

"Anscheinend" hat das nicht gefruchtet. Bisher noch keine HD und keine Einladung von der STA .Ich habe ja überhaupt kein Einkommen da Bedarfsgemeinschaft mit meiner Frau.

DiKindesmutter hat jetzt die Vermögensauskunft beantragt.

Zur Vermeidunmg der Ev wollte ich die 12 Monate machen. Wenn ich eine Inso machen würde betreffe das nur Unterhalt habe sonst keine weiteren Verbindlichkeiten.