Hier zunächst der Link zum Volltext, einer Entscheidung die schon anhand seiner beinhaltenden abschließenden Rechtsmittelbelehrung erkennen lässt, dass sie nichts Überraschendes zu bieten hat.
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 241/12
Ein Vater wird am Familiengericht zu fortwährenden Unterhalt für seine nun volljährige Tochter vergattert, die sich schwängern lässt noch bevor sie einen Ausbildungsabschluss erreicht, von einem Sexualpartner, der nicht leistungsfähig ist ihr Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB zu gewähren und die traditionsbewusst der eigenen Mutter folgt, indem sie sich des „Erzeugers“ (hier: kurz nach der Geburt) entledigt.
Die Begründung zum Beschluss fußt neben § 1615l BGB (Unterhalt aus Anlass der Geburt, nebst enthaltenen Wunschkonzert für Mütter, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat: Absatz 2, Satz 2) auch auf § 1601 BGB (Unterhaltspflicht in gerader Linie).
OT:
Da sich der Vater des Kindes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch in der Berufsausbildung befand, kann bei angenommener Leistungsunfähigkeit darüber spekuliert werden, ob der Bezahl-Opa nicht auch noch mindestens anteilig für den Kindesunterhalt aufzukommen hat und wie es um Gesundheitszustand plus verwertbarem Vermögen seiner betagten Eltern bestellt ist (sofern diese noch unter uns Lebenden weilen).
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 241/12
Ein Vater wird am Familiengericht zu fortwährenden Unterhalt für seine nun volljährige Tochter vergattert, die sich schwängern lässt noch bevor sie einen Ausbildungsabschluss erreicht, von einem Sexualpartner, der nicht leistungsfähig ist ihr Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB zu gewähren und die traditionsbewusst der eigenen Mutter folgt, indem sie sich des „Erzeugers“ (hier: kurz nach der Geburt) entledigt.
Die Begründung zum Beschluss fußt neben § 1615l BGB (Unterhalt aus Anlass der Geburt, nebst enthaltenen Wunschkonzert für Mütter, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat: Absatz 2, Satz 2) auch auf § 1601 BGB (Unterhaltspflicht in gerader Linie).
OT:
Da sich der Vater des Kindes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch in der Berufsausbildung befand, kann bei angenommener Leistungsunfähigkeit darüber spekuliert werden, ob der Bezahl-Opa nicht auch noch mindestens anteilig für den Kindesunterhalt aufzukommen hat und wie es um Gesundheitszustand plus verwertbarem Vermögen seiner betagten Eltern bestellt ist (sofern diese noch unter uns Lebenden weilen).
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)