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§ 170 StGB gilt auch bei Verletzung der Erziehungs- und Betreuungspflicht
#3
Camper1955 schrieb:Kann es sein, dass Du hier irgend etwas durcheinander würfelst?
Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz wurde der frühere § 170b bei unverändertem Wortlaut zu § 170.

(Abs. 2 -um den es konkret aber nicht geht und den es bei § 170b nicht gab- wurde später durch Art. 8 des Schwangeren- und FamilienhilfeänderungsG eingesetzt.)

Die aktuelle Kommentierung verweist insofern auf eine Rechtsprechung, die sich auf § 170b bezieht, jedoch unverändert gilt.




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RE: § 170 StGB gilt auch bei Verletzung der Erziehungs- und Betreuungspflicht - von Ibykus - 17-02-2012, 16:12

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