21-09-2011, 00:08
Zitat:AK Nr.: 13
Thema: Grenzen der Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt
Empfehlung 2
Bei der Entscheidung über eine Umzugsobliegenheit der Unterhaltspflichtigen sind zu berücksichtigen:
- eine unzumutbare Erschwerung des Umgangs
- wirtschaftliche Gesichtspunkte (z.B.: Umgangskosten, Umzugskosten,
- Sicherheit des neuen Arbeitsplatzes)
- soziale Bindungen
Abstimmungsergebnis: 40:0:1
danach ist die Verpflichtung in Flensburg oder in Oberammergau arbeiten zu müssen, erst einmal von einschränkenden Merkmalen abhängig, die bislang allenfalls am Rande angesprochen wurden und dann im Weiteren unbeachtet geblieben waren!
Ich bin dafür, dass wir solche Forderungen unterstützen und entsprechend im Netz darauf aufmerksam machen und damit zeigen, nach welch fragwürdigen Kriterien man sich derzeit "Recht zu sprechen" befleißigt!
Es sind doch schließlich Argumente, die man auch einer Frau Schwab so lange um die Ohren hauen könnte, bis sich endlich ein juristisches Grundverständnis in ihr bildet, das familienrechtlichen Minimalanforderungen entspricht.
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