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Hier nachzulesen
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/...focuspoint
Tenor dieser Entscheidung. Bereits nach 1 1/4 Jahren des Zusammenlebens mit einem neuen Partner kann man seinen Ehegattenanspruch verlieren.
Hier wird die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1988 auch eindeutig als nicht mehr zeitgemäß bezeichnet.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Betreff angepasst. Der Beschluss Az. 7 UF 91/09 ist vom 10.05.2010. Tipps für dieses Unterforum
beachten.
Die wesentlichen Abschnitte des Beschlusses:
"Allerdings kann ein die Unterschreitung der zeitlichen Grenze von zwei Jahren rechtfertigender Ausnahmefall etwa dann angenommen werden, wenn sich die Partner gemeinsam zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft eine Wohnung mieten (vgl. hierzu allgemein: MK-Maurer, BGB, FamR I, 5. Aufl. 2010, § 1579 BGB Rdnr. 16 m. w. N. d. Rechtspr.). (...)
Davon abgesehen erscheint dem Senat zweifelhaft, ob der bisher herrschenden Meinung überhaupt noch zu folgen ist, wonach sich in der Regel erst nach einer Zeit von zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens verlässlich beurteilen lasse, ob die Partner nur probeweise oder in einer verfestigten Gemeinschaft leben. Diese Auffassung geht auf ein Urteil des BGH aus dem Jahre 1988 zurück [(FamRZ 1989, S. 487 (489)], das möglicherweise den seitdem veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird bzw. den gesellschaftlichen Wandel unberücksichtigt lässt."
Was auch das Amtsgericht so gesehen hat. Da aber bereits aus anderen Gründen eine Verwirkung eingetreten ist, prüft der Senat das nicht näher und lässt auch keine Berufung zum BGH zu. Fazit: Eine Änderung der Rechtssprechung ist das nicht, aber die Hoffnung auf eine.
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Frau veröffentlicht Bild mit neuem Lebensgefährten in "inniger Vertrautheit" bei Facebook, erst dann trennt sie sich vom Ehemann. Amtsgericht Lemgo (Az. 8 F 43/15) verweigert Verwirkung Ehegattenunterhalt. Volltext:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmo...50608.html
Auch 14 Monate später nicht wegen verfestigter Lebensgemeinschaft. Das reiche "nicht aus, um eine langfristige Planung für eine gemeinsame Zukunft feststellen zu können." Das sei erst nach zwei bis drei Jahren anzunehmen. Das OLG Brandenburg (Az. 13 UF 1/13) sieht sogar erst nach fünf Jahren einen Verwirkungsgrund, obwohl man fröhlich gemeinsame Urlaube, Freizeit, Familienfeste mit Familienangehörigen feiert.
Also: Facebook reicht nicht aus, es muss schon
poppen.de sein (Link kann unbesorgt aufgerufen werden).
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Die Hexen können sich alles leisten, der Anspruch besteht zunächst dem Grund nach.
Die einzige Chance besteht darin, den Anspruch der Höhe nach auf Null zu begrenzen, indem die Arbeitszeit so angepasst wird, dass sich ein rechnerischer Unterhalt nach Selbstbehalt von Null ergibt.
Erst wenn die Hexe mit H4 fast verhungert, kommt irgendwann die Idee auf eigene Arbeitsanstrengungen.
Ist gerade meine Situation, die Alte hat zu arbeiten angefangen und postet immer noch regelmäßig, wo sie sich mit ihrem Stecher aufhält.
Bin wohl gerade durch mit dem Thema!
Hat mich echt über die Jahre an den Abgrund geführt.
Ist aber für langjährige Ehen (damit es in Google gefunden wird: Ehen von langer Dauer) die einzige Chance, wenn man nicht den Dino machen will.
Fünf Jahre Wohlverhaltensphase um sich von den Ansprüchen zu befreien ... ist fast wie in der InsO.
remember
Don´t let the bastards get you down!
and
This machine kills [feminists]!
(Donovan)