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Ehegattenunterhalt kann auch bei einer, vom neuen Partner getrennten, Wohnung verwirkt sein.
hier ist der Link dazu
http://fokus-familienrecht.blogspot.com/...ungen.html
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Lieber eine Zusammenfassung wie eine Anrede dazu schreiben, denn verlinkte Inhalte leben unter Umständen nicht lange, dann weiss keiner mehr um was es eigentlich ging.
Das OLG Düsseldorf hat nichts Neues entschieden, sondern eher ein paar der Kriterien aufgeweicht, nach denen sich eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" dergestalt manifestiert, dass der Unterhalt verwirkt ist. Das OLG erleichtert sozusagen den Verbotskatalog, den eine Ex beachten sollte, damit sie weiter kassieren kann. Das ist eigentlich alles schon in der bekannten Rechtssprechung abgehandelt.
- zusammen in Urlaub fahren: Noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft. Das tut man auch mit entfernteren Bekannten.
- Geschenke des Next an die Kinder der Frau: Noch keine.
- Familienfeiern: Bingo. "An Familienfeiern nähmen jedoch nur Personen teil, die praktisch bereits mit zur Familie gehören." Die "Aussenwirkung" ist das ausschlaggebende Moment und welche Aktivitäten man mit engen Freunden oder auch mit weitläufigeren Bekannten mache.
Aufgeweicht wird hier der Punkt "Urlaub". Wenn ein Mann und eine Frau mit ihren Kindern in Urlaub fahren (mehr als einmal?), so sahen das die meisten Richter früher als Indiz für eine verfestigte Partnerschaft. Ob die beiden ansonsten gemeinsam wohnen, war jedoch nie Voraussetzungen, darauf kam es nicht an, da hat auch das OLG Düsseldorf nichts daran geändert.
Siehe auch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=1062
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26-02-2011, 11:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-02-2011, 11:29 von Camper1955.)
Mir ging es in diesem Fall ja mehr um das Treffen auf einer öffentlichen Veranstaltung ganz unten, was als deutliches Indiz gewertet wurde.
Das kommt oft sehr viel früher in Betracht, als nach zwei Jahren.
Der Satz war es
Zitat:Ausschlaggebend war jedoch im vorliegenden Fall, dass die neuen Partner und die alte Ehefrau des Mannes gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnahmen. Dies sei, so das OLG, aus Sicht der Öffentlichkeit ein klares Signal, dass der Mann sich von seiner Ehefrau abgewendet und seiner neuen Partnerin zugewendet habe. Es werde in aller Öffentlichkeit klargestellt, dass die alte Partnerschaft nicht mehr bestehe und durch eine neue Partnerschaft ersetzt sei.
lg
Camper
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(26-02-2011, 11:27)Camper1955 schrieb: Mir ging es in diesem Fall ja mehr um das Treffen auf einer öffentlichen Veranstaltung ganz unten, was als deutliches Indiz gewertet wurde.
Kommt widerum auf die Tatrichterin an. In meinem Fall hat das Auftreten mit Partner (und umgekehrt) bei der Einschulung des gemeinsamen Kindes nichts am Unterhaltsanspruch geaendert.
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Hier führt eine verfestigte Lebensgemeinschaft schon nach dem Trennungsjahr zum Unterhaltsende, also einem Jahr:
Beschluss vom 19.03.2012 Az. 13 UF 155/11 Oberlandesgericht Oldenburg. Volltext hier.
Kriterium war der Umzug der Ex zum neuen Partner. Dann geht es für deutsche Unterhaltsverhältnisse schnell. "Nach herrschender Rechtsprechung werde in zeitlicher Hinsicht zwar nicht vor Ablauf von zwei Jahren davon ausgegangen, dass sich eine Lebensgemeinschaft „verfestigte", in diesem Fall seien jedoch weitere Umstände hinzugekommen, die die Annahme einer „verfestigten Lebensgemeinschaft" auch schon vor Ablauf von zwei Jahren als gerechtfertigt erscheinen lassen."
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12-11-2012, 16:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-11-2012, 17:04 von Camper1955.)
(12-11-2012, 16:08)p schrieb: Kriterium war der Umzug der Ex zum neuen Partner. Dann geht es für deutsche Unterhaltsverhältnisse schnell.
Ich sagte doch schon, das Unterhaltsrecht passt sich immer mehr dem Sozialrecht an.
Wieder so eine Entscheidung, die das beweist.
lg
Robert
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das Problem ist immer, dass man das alles beweisen muss.
Und selbst wenn etwas bewiesen ist, dann kann es immer noch nur "Freundschaft" sein, bzw. wie bei @Master Chief einfach im "Einzelfall" ignoriert werden.
Meine Exe hat nur Freundschaften und Bekanntschaften, auf keinen Fall einen neuen Lebenspartner, lach!
Na ja, definitiv hat sie seit der Trennung keinen ordentlichen $3x bekommen, sonst wäre sie nicht immer so verbittert, wenn ich mein Kind abhole..
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(12-11-2012, 18:24)Clint Eastwood schrieb: das Problem ist immer, dass man das alles beweisen muss.
In Fällen wie in der Entscheidung, die ich vorhin eingestellt habe, ist das überhaupt kein Problem.
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(12-11-2012, 18:52)p schrieb: In Fällen wie in der Entscheidung, die ich vorhin eingestellt habe, ist das überhaupt kein Problem.
Eben. postalisches Zusammenwohnen genügt. Dann darf der neue Freund für sein ihr Auskommen sorgen oder aber Madame muss selbst arbeiten gehen.
Die Unterhaltskette ist jedenfalls gerissen und lässt sich auch nicht mehr zusammen flicken, selbst wenn das Ehepaar rechtskräftig noch gar nicht geschieden ist.
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(12-11-2012, 22:36)Camper1955 schrieb: Eben. postalisches Zusammenwohnen genügt. Deine Weisheiten reissen mich vom Hocker!
Eine "kluge" UHN weiß sowas zu verhindern!
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13-11-2012, 05:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-11-2012, 05:42 von Camper1955.)
(13-11-2012, 00:16)blue schrieb: (12-11-2012, 22:36)Camper1955 schrieb: Eben. postalisches Zusammenwohnen genügt. Deine Weisheiten reissen mich vom Hocker!
Eine "kluge" UHN weiß sowas zu verhindern!
Ich denke, hier sollte eher ein Next verhindern, dass man postalisch zusammen zieht.
Er muss sonst unter Umständen für seine neue Freundin und bei Leistungsunfähigkeit des leiblichen Vaters auch für Ihre Kinder aufkommen nach der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung.
Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht deswegen ist schon seit 2009 anhängig. Eine Entscheidung darüber kann jeden Moment fallen. Sollte das Bundesverfassungsgericht darin einen Verstoss gegen das Grundgesetzes sehen, dann ist es auch Essig mit dem strukturell ausgeglichenen Haushalt im Jahr 2014
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(13-11-2012, 05:40)Camper1955 schrieb: Er muss sonst unter Umständen für seine neue Freundin und bei Leistungsunfähigkeit des leiblichen Vaters auch für Ihre Kinder aufkommen nach der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung.
Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht deswegen ist schon seit 2009 anhängig. Eine Entscheidung darüber kann jeden Moment fallen. Sollte das Bundesverfassungsgericht darin einen Verstoss gegen das Grundgesetzes sehen, dann ist es auch Essig mit dem strukturell ausgeglichenen Haushalt im Jahr 2014
Hast Du dazu einen Link mit Informationen?
Es betrifft mich zwar nicht, würde mich aber dennoch interessieren.
Simon II
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@Simon II
Habe ich.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/o..._2012.html
Das erste Verfahren ganz oben.
lg
Robert
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Oops. Camper war schneller ;-)
Az.: 1 BvR 1083/09
Thema: Stiefelternhaftung
Zitat:
"Verfassungsbeschwerde zur Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706), wonach Einkommen und Vermögen des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners eines Elternteils bei der Feststellung des Hilfebedarfs eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes, das mit dem Partner nicht verwandt ist, leistungsmindernd zu berücksichtigen ist."
Hierzu vielleicht noch interessant:
Stellungnahme des Deutscher Sozialgerichtstag e.V. auf Anforderung des BverfG zu der Problematik. Der Verein befindet die Beschwerde für rechtmäßig und richtig.
http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/...iftdoc.pdf
Quelle:
Szary Blog
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(14-11-2012, 16:27)Sixteen Tons schrieb: Stellungnahme des Deutscher Sozialgerichtstag e.V. auf Anforderung des BverfG zu der Problematik. Der Verein befindet die Beschwerde für rechtmäßig und richtig.
http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/...iftdoc.pdf
Quelle:
Szary Blog
Dankeschön @Sixteen Tons
Den kannte ich auch noch nicht.
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