18-07-2011, 08:07
Bundesfinanzhof vom 12.5.2011, VI R 42/10
Pressemeldung mit Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...linked=urt
Leitsätze:
1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Damit sind Prozesskosten auch im Familien- und Unterhaltsrecht als Teil des Zivilrechts deutlich besser von der Steuer absetzbar wie früher.
Pressemeldung mit Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...linked=urt
Leitsätze:
1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Damit sind Prozesskosten auch im Familien- und Unterhaltsrecht als Teil des Zivilrechts deutlich besser von der Steuer absetzbar wie früher.