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BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen
#1
Bundesfinanzhof vom 12.5.2011, VI R 42/10
Pressemeldung mit Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...linked=urt

Leitsätze:
1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Damit sind Prozesskosten auch im Familien- und Unterhaltsrecht als Teil des Zivilrechts deutlich besser von der Steuer absetzbar wie früher.
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#2
Ich bin da nicht ganz so optimistisch wie Du.

Hat man den Prozess verloren, kann das Finanzamt ganz schnell sagen, der wäre vermeidbar gewesen.

Gewinnt man ihn, zahlt sowieso die Gegenseite, sofern sie zahlungsfähig ist.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
(18-07-2011, 08:38)Camper1955 schrieb: Gewinnt man ihn, zahlt sowieso die Gegenseite, sofern sie zahlungsfähig ist.

Gerade im Familienrecht passiert es oft, dass man gewinnt und trotzdem Gerichtskosten zahlen muss. Schon allein deswegen ist das Urteil ein Fortschritt. Auch die Einführung der "Zwangsläufigkeit" als niedrigere Schwelle ist ein Fortschritt.

Für die unter uns, die noch Einkommenssteuer zahlen (hehe) bedeutet das: Alles auf die Steuererklärung drauf und probieren, was geht.
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#4
(18-07-2011, 08:07)p schrieb: Gerade im Familienrecht passiert es oft, dass man gewinnt und trotzdem Gerichtskosten zahlen muss. Schon allein deswegen ist das Urteil ein Fortschritt. Auch die Einführung der "Zwangsläufigkeit" als niedrigere Schwelle ist ein Fortschritt.
Für die unter uns, die noch Einkommenssteuer zahlen (hehe) bedeutet das: Alles auf die Steuererklärung drauf und probieren, was geht.

Du musst aber an außergewöhnlichen Belastungen erst mal eine gewisse Summe überschreiten, bevor eine Steuerentlastung dann wirksam wird.

Bei 40.000 € Bruttojahreseinkommen und ohne Kinder auf der Lohnsteuerkarte bräuchtest Du da schon mal über 2.800 €, um am Geldsegen des Staates teilhaben zu können.

Meine außergewöhnlichen Belastungen für meinen Urlaub in Höhe von 2.400 € bringen gerade mal 180 € Steuerrückerstattung. Und das bei einem Gesamtbruttoeinkommen von gerade mal 14.000 €

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#5
Wenn dir die 180.- egal sind, schenk sie mir :-)
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#6
(18-07-2011, 11:53)p schrieb: Wenn dir die 180.- egal sind, schenk sie mir :-)

Wenn Du meine außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 2400,00 € vorschießt, kriegst Du gerne 180,00 € zurück. Big Grin

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#7
Wenn der BFH den Staat zu Vorschüssen verurteilt, kriegst du von mir auch einen.
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