01-12-2008, 10:58
Der Beschluss stammt vom 16.10.2008, Aktenzeichen 9 UF 42/08, Brandenburgisches Oberlandesgericht.
Darin enthalten ist eine Standard-Umgangsregelung, deren Vollständigkeit so auffallend ist, dass sie für eigene Anträge verwendet werden kann. Enthalten ist auch folgendes: "Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Festlegungen wird den Eltern ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR angedroht." Leider meistens eine leere Drohung, die dann doch nicht umgesetzt wird.
Darin enthalten ist eine Standard-Umgangsregelung, deren Vollständigkeit so auffallend ist, dass sie für eigene Anträge verwendet werden kann. Enthalten ist auch folgendes: "Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Festlegungen wird den Eltern ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR angedroht." Leider meistens eine leere Drohung, die dann doch nicht umgesetzt wird.