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Unterhalt fuer Mutter / Betreuungsunterhalt
#1
Hallo, habe eine Frage zum Betreuungsunterhalt. Kind wird jetzt ein Jahr alt. Wir waren nicht verheiratet und ich habe bislang nur Unterhalt fuer das Kind gezahlt.

Bekomme jetzt ein Schreiben vom Anwalt der Kindesmutter. Und der moechtest jetzt Unterhalt fuer meine "Ex" (nicht mal mit ihr zusammen gewohnt).

Aber egal. Ich verdiene nicht schlecht und werde wohl bezahlen muessen.

1.Frage: Anwalt will das Geld natuerlich rueckwirkend auch fuer das bereits vergangene Jahr. Muss ich das bezahlen? Habe vorher nichts vom Anwalt bekommen.

2. Frage: Anwalt will von mir saemtliche Einkommensnachweise seit Geburt meines Kindes. Wozu will er die? Da wir nicht verheiratet waren, bin ich doch nur zur Zahlung dessen verpflichtet, was Sie vorher verdient hat. Folglich muesste er doch wohl eher mir das fruehere Einkommen der Mutter offenlegen!? Muss ich dem Kerl irgendwelche Unterlagen geben ( bin kein Mangelfall und werde eh voll zahlen muessen. Mutter hat gluecklicherweise auch nicht viel verdient)
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#2
1. Nix rückwirkend. Erst ab (berechtigter) Forderung.
2. Stimmt, die Unterhaltshöhe richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. Eine Teilhabe an der Lebensstellung des Kindsvaters besteht nicht, also müsste dein Einkommen nur Rolle spielen, wenn du Begrenzungen geltend machen willst. Bin da aber nicht ganz sicher.

Die Mutter muss ihre Forderung mit Nachweis ihres vorgeburtlichen Nettoeinkommens begründen (abzüglich berufsbedingte Aufwendungen!). Hat die Vermögen, muss sie das vorrangig einsetzen. Zum Unterhalt gehören auch Krankenversicherungskosten.
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#3
(19-04-2011, 20:56)p schrieb: 1. Nix rückwirkend. Erst ab (berechtigter) Forderung.
Wobei die nicht nur vom Anwalt kommen kann.
Das hier:
Zitat:Habe vorher nichts vom Anwalt bekommen.
klingt so als gäbe es da was...
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#4
Das hoert sich doch schon mal gut an. Und es wird noch besser. Ich glaube Sie hat Vermoegen. Hat jedenfalls oefter von ihrem Finanzberater und Finanzertraegen geschwaetzt. Wie bekomme ich diesbezueglich an Detailinformationen. Sicher hat sie nichts angegeben und alles bestmoeglich verbuddelt. Muss Sie das ganze Vermoegen verbrauchen oder nur die Zinsertraege? Bin ich dann evtl. ganz raus?

Was faellt alles unter Berufsbedingte Ausgaben? Nur Pauschale in Hoehe von 5 %? oder gibt es weitere Abzuege?

Und was ist mit ihrer Krankenversicherung? Muss ich die zusaetzlich zahlen?
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#5
Zinsen sind Einkommen, Vermögen ist zu verbrauchen, es gibt allerdings einen Schonbetrag. Dieser Punkt ist oft strittig und Richter bis zum OLG hinauf wollen den nicht kennen, aber die Rechtslage ist eindeutig. Gemäss §1615l Abs. 3 Satz 1 BGB und 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Außerstande, sich selbst zu unterhalten, ist, wer über kein Vermögen verfügt, nicht erwerbstätig sein kann oder seinen Lebensbedarf nicht durch den Einsatz der Arbeitskraft voll decken kann. Das Thema ist in der Rechtsliteratur erfasst, wenn es zur Klage kommt hat dein Anwalt das zu kennen, ansonsten sollte er nicht dein Anwalt sein.

Hat sie Zinseinkünfte, so kann darauf auf das Vermögen geschlossen werden. Verlange Auskunft darüber und Nachweise.
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#6
Super! Vielen Dank!
Eine Frage noch zum erwaehnten Schonbetrag. Wie hoch ist der wohl?
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#7
"Einzelfallabhängig". Anders gesagt, der Richter denkt sich was aus zwischen 0 und unendlich, wenn es dir nicht gefällt musst du eine Instanz weiter. Ich würde ihr ein Jahreseinkommen zugestehen.
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