16-09-2012, 11:02
Hallo,
solange du vom Gericht keine Zahlungsaufforderung bekommst, brauchst auch nicht nachhaken. Auch im Falle, dass die Zustellung an dich fehlgeschlagen wäre (äußerst unwahrscheinlich, bei mir jedoch schon passiert), kriegst erst noch eine Mahnung vom Gericht. Und wenn du auf die nicht reagieren würdest, dann würde erst mal versucht werden, den Betrag der Geldstrafe per Gerichtsvollzieher beizutreiben. Erst danach würdest du vermutlich angeschrieben, die Strafe abzusitzen, oder evtl. dir angeboten werden, stattdessen nach Möglichkeit gemeinnützige Arbeit (evtl. in einen Altersheim) zu leisten.
Abschnitt aus der Bora:
§ 11 Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen
erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
wenn dein Anwalt sich nicht daran hält, steht er evtl. gar nicht hinter der Sache.
Zitat:Bisher habe ich von dieser Seite aber nichts erhalten. Keine Aufforderung zu zahlen und auch keine Haftandrohung im Falle des Nichtszahlens.
solange du vom Gericht keine Zahlungsaufforderung bekommst, brauchst auch nicht nachhaken. Auch im Falle, dass die Zustellung an dich fehlgeschlagen wäre (äußerst unwahrscheinlich, bei mir jedoch schon passiert), kriegst erst noch eine Mahnung vom Gericht. Und wenn du auf die nicht reagieren würdest, dann würde erst mal versucht werden, den Betrag der Geldstrafe per Gerichtsvollzieher beizutreiben. Erst danach würdest du vermutlich angeschrieben, die Strafe abzusitzen, oder evtl. dir angeboten werden, stattdessen nach Möglichkeit gemeinnützige Arbeit (evtl. in einen Altersheim) zu leisten.
Zitat:Da ich nicht weiss, ob mein Anwalt vor das BVerfG gezogen ist (darüber hält er sich bedeckt)
Abschnitt aus der Bora:
§ 11 Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen
erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
wenn dein Anwalt sich nicht daran hält, steht er evtl. gar nicht hinter der Sache.