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Normale Version: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
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Vielen Dank an Camper1955 für den Beschluss seines Verfahrens. Dauerte eine Weile, das in Fliesstext zu übertragen. Hervorhebungen, Kommentar und Tippfehler sind von mir.


Beschluss OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 5St RR (II) 60/10

Anwalt des Angeklagten: Becker & Partner, Landsberg.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg sowie des Richters am Oberlandesgericht Kuchenbauer und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Fischer
in dem Strafverfahren gegen S. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht am 15. März 2010 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. September 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Augsburg hat den Angeklagten am 25. Mai 2009 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Augsburg am 1. September 2009 verworfen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der geschiedene Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann und derzeit als Taxifahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.000,- € tätig. Er hat drei Kinder im Alter von 27, 22 und 18 Jahren, darunter das am 10. August 1991 geborene Kind J. S., das bei der Mutter in B. lebt.

Der Angeklagte ist bereits seit vielen Jahren der Unterhaltspflicht gegen über seinen Kindern nicht nachgekommen. Mit Vergleich vom 25. März 2003 verpflichtete er sich zur sofortigen Zahlung des laufenden Unterhalts ab 1. Januar 2003 und Tilgung der Unterhaltsrückstände seit 1 . Januar 2001, zahlte aber weiterhin nicht. Der Unterhalt für das Kind J. S. beträgt nach dem Vergleich € 300,- monatlich. Am 18. Oktober 2004 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände wurden zur Insolvenztabelle angemeldet.

J. S. wiederholte im Schuljahr 2007/2008 das letzte Schuljahr der Hauptschule und beendete es ohne qualifizierten Hauptschulabschluss. Eine Lehre als Bäckereiverkäuferin brach sie nach drei Wochen ab. Seit 1. Mai 2009 hat sie einen "400,- €-Job" inne.
Der "angabegemäß multimorbide" Angeklagte erhielt vom 1. Mai 2006 bis zum 31. März 2007 Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.046,70 €. Im Zeitraum November/Dezember 2006 waren die Zahlungen taggenau während eines dreiwöchigen Arbeitsversuchs als Außendienstmitarbeiter ausgesetzt; in dieser Zeit erhielt er jedoch Gehalt in Höhe von 600,-- €. Vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2009 bezog der Angeklagte Krankengeld in Höhe von monatlich 1.046,70 €. Für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 wurde ihm Arbeitslosengeld II versagt, weil seine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Lebensgefährtin sich weigerte, ihre Einkünfte offen zu legen. Daraufhin nahm er sich eine eigene Wohnung und erhielt ab November 2007 bis Juli 2008 monatlich 811,17 € (bzw. im Dezember 2007 791,49 €). Seit 18. Juli 2008 ist er acht Stunden täglich für ein Nettogehalt von 1.000, -- € monatlich als Taxifahrer tätig.

Der Angeklagte war mindestens im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006, 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 und seit 18. Juli 2008 jedenfalls teilweise in Höhe von monatlich 200,-- € leistungsfähig. Während der dreiwöchigen Lehrzeit der Unterhaltsberechtigten war der Angeklagte leistungsfrei. Ohne die Hilfe anderer wäre der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten J. S. gefährdet gewesen.

II. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB nicht.

1. Die Ausführungen des Landgerichts erlauben bereits keine sicheren Feststellungen, in welchen Zeiträumen sich der Angeklagte der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht haben soll. § 170 Abs. 1 StGB ist Dauerdelikt. Die Unterhaltspflichtverletzung endet insbesondere mit dem Wegfall der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit und kann mit deren Wiedereintritt neu beginnen (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 170 Rdn. 36). Neue Unterhaltspflichtverletzungen stehen mit den vorangegangenen in Tatmehrheit. Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Die Dauer der einzelnen Unterhaltspflichtverletzung ist für den Schuldumfang von Bedeutung und darf nicht offen bleiben.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsberechtigte eine Lehre als Bäckereiverkäuferin gemacht und nach drei Wochen abgebrochen hat (UA S. 4). Von wann bis wann das Lehrverhältnis bestand und was sie als Ausbildungsvergütung erhalten hat, wird nicht mitgeteilt. Soweit das Landgericht schließlich feststellt, dass die Unterhaltsberechtigte seit 1. Mai 2009 einen "400,-- €-Job" inne hat, erörtert es nicht, ob infolge dieser geringfügigen Beschäftigung die Bedürftigkeit entfallen und die Unterhaltspflichtverletzung damit erneut beendet worden ist oder ob die Unterhaltsberechtigte nach wie vor nicht im Stande ist, das, was sie zum Leben braucht, in voller Höhe aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken.

2. Das Berufungsgericht verkennt darüber hinaus, dass der Tatbestand des § 170 StGB eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters nach Bürgerlichem Recht voraussetzt, die der Strafrichter selbständig und ohne Bindung an zivilrechtliche Entscheidungen zu prüfen hat (OlG München NStZ 2009, 212; OLG Hamm NStZ 2008, 342, 343; BayObLGSt 2002, 71; Fischer, StGB 57. Aufl. § 170 Rdn. 3, 5; Lenckner, aaO § 170 Rdn. 15). Ein zivilrechtlicher Vergleich begründet keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung , sondern nur einen vertraglichen Unterhaltsanspruch. Deshalb ist der am 25. März 2003 abgeschlossene Vergleich für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Soweit die Kammer darlegt, der Unterhalt betrage nach diesem Vergleich monatlich € 300,-- (UA S. 4), anstatt sich mit Grund und Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu befassen, ist dies rechtsfehlerhaft.

Die Höhe des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich im Falle der gesetzlichen Unterhaltspflicht unter Verwandten nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB), gegebenenfalls begrenzt auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspfichtigen Elternteils (Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch 69. Aufl. § 1610 Rdn. 3). Anders verhält es sich dagegen bei volljährigen Kindern (Diederichsen, aaO § 1610 Rdn. 6). Für die Unterhaltsberechnung können dabei die in der Praxis entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen berücksichtigt werden.

Zur Höhe des vom Angeklagten in den jeweiligen Tatzeiträumen konkret geschuldeten Kindesunterhalts enthält das Urteil keine Angaben. Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der Tatrichter aber zahlenmäßig darzulegen, welche Unterhaltsleistungen der Angeklagte in welchen Zeitabschnitten unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten und dessen Bedürftigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners hätte erbringen können. Auch die Kindergeldberechtigung einschließlich Kindergeldsonderzahlungen ist für die entsprechenden Zeiträume zu prüfen, in der Höhe konkret zu beziffern und gegebenenfalls auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (§ 1612 b BGB). Der Tatrichter hat auch darzulegen, von welchem Selbstbehalt er im jeweiligen Tatzeitraum ausgegangen ist und zu welchen Änderungen der Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten oder eine Neugestaltung seiner Lebenssituation wie z. B. Verlöbnis mit zweitem Haushalt, Lehre oder Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder der Wegfall einer Bedarfsgemeinschaft beim Unterhaltsverpflichteten oder dessen Wiedereintritt in das Erwerbsleben geführt haben.

3. Auch die getroffenen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht ausreichend. Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen, müssen im Urteil die Beurteilungsgrundlagen dargelegt werden (Lencknert aaO § 170 Rdn. 22 m.w.N.). Dazu gehören neben den Angaben zur Höhe des tatsächlichen oder erzielbaren Einkommens, auch die sonstigen Verpflichtungen, namentlich weitere Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen, sonstige Lasten und der Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners, jeweils in bezifferter Höhe (Fischer, aaO § 170 Rdn. 8 m.w.N.; Lenckner, aaO § 170 Rdn. 22 m.w.N.). Für die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit reicht die Angabe der Höhe einzelner Monatseinkommen, des Krankengelds oder des Arbeitslosengelds I daher nicht aus (Fischer, aaO § 170 Rdn. 8a m.w.N.).

a) Beantragt der Unterhaltsschuldner - so wie es der Angeklagte getan hat (UA S. 4) - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 304 ff. InsO (Verbraucherinsolvenz), kann er den laufenden Unterhalt zahlen, ohne dass bei dessen Bemessung Drittschulden berücksichtigt werden, und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen Schulden erlangen (§§ 286 ff. InsO). Unterhaltsrückstände können ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden und erlöschen im Falle einer späteren Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit nach § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO, d.h. dem Schuldner verbleibt während der Dauer des Insolvenzverfahrens der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens. Künftige (laufende) Unterhaltsforderungen können damit begrenzt auf diesen Teil außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner selbst geltend gemacht werden und es kann in den Teil des Erwerbseinkommens des Schuldners vollstreckt werden, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 insO). Durch die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erhöht sich regelmäßig die Leistungsfähigkeit. Die sonstigen Verbindlichkeiten - einschließlich des rückständigen Unterhalts - unterliegen als Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung und sind im Insolvenzverfahren bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht mehr zu berücksichtigen.

Zwar hat das Landgericht das Nettogehalt des Angeklagten als Taxifahrer in Höhe von € 1.000,- seit 18. Juli 2008 sowie die Höhe des Arbeitslosen- und Krankengeldes in Höhe von € 1.046,20 monatlich mitgeteilt (bei dem Datum 30. Juni 2009 statt 30. Juni 2007, UA S. 4, 3. Absatz, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln), sich aber nicht damit auseinandergesetzt, wie sich das am 18. Oktober 2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren, der krankheitsbedingte Zustand des "multimorbiden" Angeklagten (UA S. 4), seine jeweilige Wohnsituation und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit auf den jeweiligen Leistungszeitraum ausgewirkt haben.

b) Soweit der Angeklagte als Taxifahrer tätig ist, sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten regelmäßig eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50,-- €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150,-- € monatlich - geschätzt werden kann (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 20 m.w.N.).

c) Für den Bedarf an orthopädischen Schuhen hat das Landgericht zwar 33, - € monatlich für notwendig erachtet, diesen Betrag aber nicht einzelnen Tatzeiträumen zugeordnet und nicht vom konkreten Einkommen in Abzug gebracht. Auch vom Krankengeld ist grundsätzlich derjenige Teil abzusetzen, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt wird (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 8, 18 m.w.N.).

d) Darüber hinaus muss im Urteil auch der notwendige bzw. angemessene Eigenbedarf beziffert werden. Von welchem Eigenbedarf das Landgericht betragsmäßig ausgegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) unterscheidet sich in der Höhe danach, ob der Unterhaltsberechtigte ein minderjähriges, unverheiratetes Kind oder ein volljähriges, unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, und der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn der Regelbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens 1.100,- € monatlich.

Auch das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft kann zu Änderungen beim Selbstbehalt führen, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt und insoweit eine Kostenersparnis erzielt werden kann (zum Selbstbehalt Diederichsen, aaD § 1603 Rdn. 32 m.w.N.; Anm. Nr. 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010).

e) Die pauschale Angabe der Strafkammer, der Angeklagte sei jedenfalls teilweise leistungsfähig in Höhe von monatlich 200,- € gewesen, reicht daher nicht aus. Sie lässt das konkret dem Angeklagten vorzuwerfende und damit das zu ahndende Tatunrecht in unzulässiger Weise offen. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier Selbstbehalt und Einkommen, von dem zudem noch weitere Aufwendungen abzusetzen sind, so nahe zusammen liegen, dass es sich keineswegs von selbst versteht, dass bzw. inwieweit eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt bestand.

4. Das angefochtene Urteil lässt darüber hinaus aus reichende Feststellungen zur Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten vermissen. Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Bedürftigkeit gemäß § 1602 Abs. 18GB eine Voraussetzung für die Unterhaltsberechtigung ist. Das Maß des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, orientiert sich grundsätzlich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Diederichsen, aaO § 1610 Rdn. 5). Die Gleichstellung der Betreuungsleistungen mit dem Barunterhalt endet kraft Gesetzes mit dem Erreichen der Volljährigkeit, d.h. von diesem Zeitpunkt an sind beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit dem volljährig gewordenen, weiterhin unterhaltsbedürftigen Kind gestaffelt nach ihrem Einkommen, anteilig barunterhaltsverpflichtet (BGH NJW 2002, 2026, 2027). Vom Eintritt der Volljährigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines Kindes regelmäßig in voller Höhe anzurechnen (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB, Diederichsen, aaO § 1612 b Rdn. 9 m.w.N.). Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter fehlen.

Tatsächlich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten verringert grundsätzlich seine Bedürftigkeit. Werden eigene Einnahmen angerechnet, sind konkret nachgewiesene Mehraufwendungen abzuziehen (Diederichsen, aaO § 1602 Rdn. 5 m.w.N.).

Bei der Beurteilung der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten kann darüber hinaus auch der Umstand von Bedeutung sein, dass sie sich im Haushalt ihres Verlobten aufhält. Feststellungen hierzu hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen.

5. § 170 StGB setzt vorsätzliche Begehung voraus, wobei bedingter Vorsatz in jeder Beziehung genügt (Fischer, aaO § 170 Rdn. 12 m.w.N.). Dem Täter muss das Bestehen der Unterhaltspflicht bekannt sein; sein Vorsatz muss sich auf die Entziehung von dieser Verpflichtung und die dadurch bewirkte Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen erstrecken. Nimmt der Unterhaltspflichtige an, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, fehlt es am Vorsatz (BGH NStZ 1985, 166). Ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere Ausführungen dazu, ob der Angeklagte wenigstens bedingt vorsätzlich handelte, ob er mithin sich selbst für leistungsfähig hielt und er durch eine eventuelle Verkürzung seiner Leistung die Gefahr für den Unterhaltsbedarf seines Kindes ohne fremde Hilfe für möglich hielt und dies "billigend in Kauf nahm" bzw. wie sich die offensichtlich bei ihm vorhandene Persönlichkeitsstörung ausgewirkt hat, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.

III. Das Berufungsurteil bietet demnach wegen seiner vielfachen Lücken in den Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung und für eine daran anknüpfende Strafzumessung. Da ergänzende Feststellungen möglich sind, war es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.


Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg
Kuchenbauer
Dr. Fischer
deg-EbB.
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift München, den 16.03.2010 Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts München
Brack, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Kommentar: Hier ging ein typischer Amtsrichter voraus, der ohne Kenntnis der Rechtslage einfach "kurzen Prozess" gemacht hat, während seine Kollegen im Landgericht ihn decken, als Revision begehrt wurde. Erst im zweiten Anlauf über Beschwerde beim OLG wurde erlaubt, die Fehler aufzuräumen. So gut wie alle Punkte des amtsrichterlichen Urteils waren fehlerhaft. Die Liste stimmt fast überein mit den in der Trennungsfaq aufgeführten klassischen fehlenden Voraussetzungen für eine Verurteilung nach §170 StGB. Vier Ebenen haben hier nacheinander versagt: Die Anzeigende (oft das Jugendamt) die die Situation des Pflichtigen eigentlich sehr genau kennt; der Staatsanwalt der trotz seiner Ermittlungspflicht einen Strafbefehl ausstellt oder das Verfahren sofort startet; der Amtsrichter der losgelöst von der Rechtslage mit Gefängnisstrafen um sich wirft; die Landgerichtsrichter die trotz der groben Fehler die Revision verweigern.

Diese Vorgehensweise der mit dem Recht befassten Organisationen war kein Einzelfall, sondern ist der Normalfall. Jede einzelne Ebene glaubt, mit der bewährten "Shock and Awe" Strategie den Beklagten zu überfahren und wartet nur darauf, dass er daraufhin Fehler macht. Fehler sind z.B. versäumte Fristen oder herausgelockte unbedachte Äusserungen, die ihm zum Nachteil hingedreht werden.

Jedem, der angeklagt ist, ist zu raten, sich nicht mit den Robenträgern auf unterer Ebene abzugeben, sondern gar nichts zu sagen, anschliessend die Urteile Punkt für Punkt zu durchzugehen und daraufhin in Revision zu gehen. Lasst euch ja nicht von Staatsanwälten und Amtsrichterlein für dumm verkaufen. Ohne den vollen Aufwand, den hier das OLG betreibt gibt es keine Verurteilung!

Weitere Urteile zu diesem Thema:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=2650
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=1572
http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=21
So wie es aussieht, wird nicht nur die "vorgebliche" Unterhaltspflichtverletzung ab 01.05.2006, sondern komplett rückwirkend ab 2000 aufgerollt.

So ist jedenfalls den Namen der vom Gericht geladenen Zeugen zu entnehmen.

Im übrigen könnt Ihr über euch auch über den ganzen Verfahrensgang informieren.

Hierzu der Link:

http://www.community.augsburger-allgemei...richt.html

Lasst Euch vom anfänglichen durcheinander nicht blenden. Der Link wird richtig interressant.

Noch ein ganz ganz dickes Dankeschön an "p, dass er sich die Mühe gemacht, und alles abgetippt hat.

Selbstverständlich werde ich sobald als möglich, auch einen Gegenlink setzen.

lg

Camper
[quote='p' pid='47396' dateline='1297713280']

Beschluss OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 5St RR (II) 60/10

Zitat:Anwalt des Angeklagten: Becker & Partner, Landsberg.

Der Anwalt ist im Übrigen Spitze. Er ist bereit, bis vor das BGH oder den BVerG mit mir zu ziehen, wenn es noch nötig werden sollte.

Das Gute daran ist, er ist Spezialist für Familien- und Strafrecht.

Er ist schon vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, weil seinem Mandanten die Prozesskostenhilfe verweigert wurde und sein Mandant hat die Prozesskostenhilfe bekommen.

lg

Camper

Camper,

dein Link funktioniert nicht (404 Error, Seite kann nicht angezeigt werden).

Kann du mal aktualisieren?

So wie ich das sehe, sind bei Angeklagten, die ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, die Chancen, das man wegen dem 170er verurteit wird, schon so klein, weil die Vorrausetzungen für die Verurteilung ganz anders als beim zivilrechtlichen Urteilen wegen Unterhalt sind. Allein der jetztige Aufwand ist für diesen Fall schon sowas von exorbitant, das einem die Spucke wegbleibt. Schon hier sieht man, das man sich auf der amtgerichtlichen Ebene bei einer Verurteilung, egal in welcher Höhe, auf jeden Fall in Berufung gehen sollte bis vors OLG und dort wird nach meiner Einschätzung fast jedes Urteil wegen des 170er einkassiert und Ohrfeigen verteilt.
Gerade für diesen Fall hier bin ich grosser Hoffnung, das überhaupt keine verurteilung stattfinden wird und Freispruch rauskommt weil Augsburg jetzt gewarnt ist und sich so eine Blösse nicht mehr geben lassen will. Wegen 4 Monaten auf Bewährung so ein Terz? Die werden es gutsein lassen weil sie wissen, der Angeklagte geht wieder zum OLG.

Und jetzt sollen sich mal die Fälle Chancen ausrechnen, wo der Angeklagte im Ausland lebt und seine Unterhaltsschulden in Deutschland begleichen soll. Da ist es ungleich schwerer die Beweislast seitens der Staatsanwaltschaft zu führen und deswegen kann man sich eigentlich als im Ausland lebender Schuldner (Unterhaltsverweigerer) gemütlich zurücklehnen und eine Sangria oder Caipirinha schlürfen. Sowas tut sich kein Staatanwalt an und sucht Beweise im Ausland.

gleichgesinnter
(16-02-2011, 19:42)gleichgesinnter schrieb: [ -> ]Camper,

dein Link funktioniert nicht (404 Error, Seite kann nicht angezeigt werden).

Kann du mal aktualisieren?
gleichgesinnter

Sorry, da wird gerade das ganze Forum umgestellt. Ich hoffe, das ist Ende der Woche erledigt. Momentan habe ich gar keinen Zugriff auf den Trade.

lg

Camper



(16-02-2011, 19:42)gleichgesinnter schrieb: [ -> ]So wie ich das sehe, sind bei Angeklagten, die ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, die Chancen, das man wegen dem 170er verurteit wird, schon so klein, weil die Vorrausetzungen für die Verurteilung ganz anders als beim zivilrechtlichen Urteilen wegen Unterhalt sind.

gleichgesinnter

Nachdem Sowohl die Zivilrichter, als auch die Strafrichter auf die gleichen §§ des bürgerlichen Gesetzbuches (1601 ff) zurück greifen müssen, lohnt es sich auf jeden Fall immer Anträge auf Prozesskostenhilfe zu stellen, wenn es um eine Mangelfallberechnung geht.

Lehnt Familiengericht und OLG wegen mutwilligen Verhalten des Mandanten ab, sofort den Sprung zum Bundesverfassungsgericht machen.

Ein guter (kein cleverer) Awalt macht das mit. Daher Augen auf bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

Jetzt habe ich noch eine Frage an die wirklich Rechtskundigen unter Euch.

In meinem Beschluss ist kein Aktenzeichen der Vorinstanz vermerkt. Es ist kein Übertragungsfehler von "p, sondern auch im Orignal nicht vorhanden.

Hat das eine besondere Bewandtnis?

Meine persönliche Vermutung ist, dass alle in der Akte befindlichen Aktenzeichen noch mal von vorne aufgerollt werden. Darauf lässt auch die Ladung der Zeugen schliessen. Ich habe aber keine Ahnung, ob es tatsächlich so zutrifft.

lg

Camper
Hier das vorausgegangene Urteil des Landgerichts, das das OLG zerrissen hat:

Geschäftszeichen 4 Ns 101 Js 115166/08
Im Namen des Volkes
Urteil
Die 4. Strafkammer des Landgerichts Augsburg erkennt im Strafverfahren gegen
XXXX
XXXX
Geschiedener deutscher Taxifahrer
XXXX
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
in der öffentlichen Sitzung vom 1.9.2009
an der teilgenommen haben
Vorsitzender am Landgericht XXXX
Als Vorsitzender Richter
XXXX
Als Schöffen
Staatsanwalt XXXX
Als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt XXXX
Als Verteidiger
JAng XXXX
Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Aufgrund der Hauptverhandlung zu Recht
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 25.5.2009 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe:

I.
Der Angeklagte wurde mit dem Urteil des AG Augsburg vom 25.5.2009 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte, auf Freispruch gerichtete Berufung des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

II.
Der geschiedene Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann und derzeit als Taxifahrer tätig mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1000 €. Er ist nicht vorbestraft und hat 3 Kinder im Alter von 27,22 und 18 Jahren.
Der Angeklagte ist bereits seit vielen Jahren der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nicht nachgekommen. Mit Vergleich vom 25.3.2003 verpflichtete er sich zur sofortigen Zahlung des laufenden Unterhaltes ab 1.1.2003 und Tilgung der Unterhaltsrückstände seit 1.1.2001, zahlte aber weiterhin nicht. In dem, am 18.10.2004 gegen den Angeklagten eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wurden die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit dem Urteil des OLG München vom 31.7.2007, dass die seit April 2003 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände auf unerlaubter Handlung beruhen. Für eine Abänderungsklage hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung erhielt der Angeklagte mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe. Er hat dann die beabsichtigte Klage nicht weiter verfolgt.

III.
Der Angeklagte ist als Vater des Kindes XXXX, geboren am XXXX, das bei der Mutter in der XXXXX, in XXXX lebt, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt beträgt nach dem Vergleich vom 25.3.2003 monatlich 300 €
Verfahrensgegenständlich sind dem Kind XXXX geschuldete Unterhaltszahlungen im Zeitraum vom 1.5.2006 bis 30.4.2009. XXXX hat im Schuljahr 2007/2008 das letzte Schuljahr der Hauptschule wiederholt mit dem vergeblichen Versuch den qualifizierten Hauptschulabschluss zu machen. Eine Lehre als Bäckereifachverkäuferin bei der Firma XXXX hat sie nach 3 Wochen abgebrochen und sucht seither eine neue Lehrstelle. Seit 1.5.2009 hat sie einen 400 € - Job inne.
Der angabegemäß multimorbide Angeklagte erhielt vom 1.5.2006 bis 31.3.2007 Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1046,70 €. Lediglich im Zeitraum November/Dezember 2006 waren die Zahlungen taggenau während eines dreiwöchigen Arbeitsversuchs als Außendienstmitarbeiter ausgesetzt. In dieser Zeit erhielt er jedoch Gehaltszahlungen i. H. v. 600 €.Vom 1.4.2007 bis 30.6.2007 bezog der Angeklagte Krankengeld, ebenfalls in Höhe von monatlich 1046,70 €. Für die Zeit vom 1.7.2007 bis 31.10.2007 wurde Ihm Arbeitslosengeld II versagt, weil seine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Lebensgefährtin sich weigerte, ihre Einkünfte offen zu legen. Daraufhin nahm er sich eine eigene Wohnung und erhielt ab November 2007 811,17 € (bzw. im Dezember2007 791,49 €)bis Juli 2008. Seit 18.7.2008 ist er 8 Stunden täglich für ein Nettogehalt von 1000 € monatlich als Taxifahrer tätig.
Der Angeklagte war mindestens im Zeitraum vom 1.5.2006 bis 31.10.2006, 1.1.2007 bis 30.6.2007 und seit 18.7.2008 jedenfalls teilweise leistungsfähig. Die Kammer geht von teilweiser Leistungsfähigkeit in Höhe von monatlich 200 € aus. Während der 3-wöchigen Lehrzeit der Unterhaltsberechtigten geht die Kammer von Leistungsfreiheit des Angeklagten aus.
Ohne die Hilfe anderer wäre der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten XXXX gefährdet gewesen.

IV.
Die Feststellungen zu I und II und der Erörterung der aktenkundigen Umstände mit diesem. Insbesondere wurden die im Hilfsantrag auf Einvernahme der Geschädigten enthaltenen Behauptungen als wahr unterstellt und zum Gegenstand der Feststellungen gemacht. Die von der Kammer angenommen jedenfalls teilweiser Leistungsfähigkeit i. h. v. 200 € monatlich beruhen darauf, dass der Lebensbedarf des Angeklagten in den Zeiten, in denen er deutlich geringere Leistungen erhielt, ebenfalls gedeckt war. Nachdem der Angeklagte überhaupt keine Zahlungen geleistet hat, war nicht näher zu prüfen, ob der Angeklagte mit geleisteten Zahlungen seiner Unterhaltspflicht in zumutbarer Weise nachgekommen ist.
Soweit der Angeklagte geltend macht, die Unterhaltsberechtigte sei bereits im minderjährigen Alter mit Zustimmung der Mutter verlobt und pendle zwischen dem Haushalt ihrer Mutter und dem ihres Verlobten, den er kürzlich kennengelernt habe und der als Zeitarbeiter 1200 bis 1500 € monatlich verdiene, ist das nicht verfahrensrelevant. Aufgrund eines Verlöbnisses besteht keine anderweitige, der des Angeklagten vorgehende Unterhaltspflicht. Wenn sich die Unterhaltsberechtigte – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt – im leistungsrelevanten Zeitraum im Haushalt ihres Verlobten aufhielt, erbrachte dieser für sie anstelle des Angeklagten, ohne die ihr Lebensbedarf gefährdet gewesen wäre.
Der Angeklagte macht desweiteren geltend, er habe als Schwerbehinderter einen unterhaltsrechtlich relevanten Mehrbedarf von 200 € monatlich. Dieser resultiere aus der Anschaffung von orthopädischen Schuhen und der Notwendigkeit, zur Abwendung von Zuständen, bei denen er wegen einer Persönlichkeitsstörung randalierend und mit Suiziddrohungen werden müsse, Urlaube machen zu müssen. Dem insoweit gestellten Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme der Lebensgefährtin XXXXXXXX des Angeklagten war nicht nachzugeben. Soweit diese etwas zu den Mehraufwendungen sagen soll, die der Angeklagte selbst nicht vorgebracht hat, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ob dem Angeklagten für orthopädische Schuhe und Urlaub ein unterhaltsrechtlich relevanter Mehrbedarf zusteht, ist eine Rechtsfrage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.
Ein Mehrbedarf für orthopädische Schuhe ist allenfalls in geringfügigem Umfang zuzubilligen. Falls der Angeklagte nicht ohnehin zwei mal jährlich solche Schuhe auf Rezept bekommt, sind ihm diese zweimal jährlich zuzubilligen. Unter Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen für dann nicht benötigte normale Schuhe sind allenfalls 400 € jährlich bzw. 33 € monatlich anzuerkennen.
Was den geltend gemachten Urlaub angeht, sieht die Kammer hier keinen unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Mehrbedarf. Die diesbezügliche Einstellung des Angeklagten wird aus der ihm vorgehaltenen Postkarte deutlich, die der Angeklagte der Unterhaltsberechtigten – in nach Aufassung der Kammer allerdings nicht verfahrensrelevanter Zeit – mit süffisantem Hinweis auf seine 6-wöchige Urlaubsreise übersandt hat. Wenn der Angeklagte eine Persönlichkeitsstörung oder sonstige psychiatrische Erkrankung hat, ist ihm zuzumuten, sich zur Abwendung akuter Exazerbationen einer dafür vorgehsehenen prophylaktischen psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen, anstatt sich berechtigten Unterhaltsansprüchen unter Verweis auf Urlaubsbedürftigkeit zu entziehen.
Dass die Verteidigung auch noch meinte, der Tochter des Angeklagten seinen im Hinblick auf ein „Gegenseitigkeitsprinzip“, Unterhaltsansprüche zu versagen, weil sie es an Fleiß und Durchhaltevermögen lassen, in der schulischen Ausbildung versagt und eine Lehre abgebrochen habe, war für die Kammer – gelinde gesagt – eine Zumutung. Wer sich über Jahre hinweg seiner Unterhaltspflicht durch die verschiedensten Maschen unterzieht, sollte äußerste Zurückhaltung dabei üben, einem minderjährigen Kind Versagen und unbotmäßiges Verhalten vorzuwerfen, das ein Schuljahr zur Notenverbesserung und in der Hoffnung auf einen höherwertigen Schulabschluss wiederholt und eine Lehre nach kurzer Zeit abbricht, weil diese nicht das Richtige im Hinblick auf eine lange berufliche Zukunft ist.

V.
Der Angeklagte hats sich durch sein Verhalten der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB I schuldig gemacht.

VI.
Der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 170 I StGB (Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen) zugrunde zu legen.
Innerhalb des Strafrahmens konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er den äußeren Sachverhalt, so wie festgestellt eingeräumt hat. Zu seinen Gunsten ist auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung und eine persönlichkeitsbedingt querulatorische Gesinnung – ohne dass allerdings Anhaltspunkte für das Vorliegen einer forensisch relevanten, krankheitsbedingten Störung i. S. v. §§ 20, 21 StGB gegeben sind - zu sehen.
Gegen ihn spricht die Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit mit der er jegliche, auch nur teilweisen Unterhaltsleistungen verweigert hat und für die Zukunft verweigert, und der insgesamt lange Zeitraum jedenfalls bestehender Leistungsfähigkeit.
Bei Abwägung sämtlicher Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen konnte – auch im Hinblick des § 47 I StGB – trotz erstmaliger Verurteilung eine Geldstrafe den Strafzweck nicht erfüllen und war die Verhängung einer Freitheitsstrafe geboten. Die vom Erstgericht verhängete Freiheitsstrafe von 4 Monaten liegt dabei an der unteren Grenze des Vertretbaren hinsichtlich einer tat- und schuldangemessenen Sanktion.
Ausführungen zur Sozialprognose i. S. v. § 56 I sind im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot ( § 331 StPO) obsolet
Kosten § 473 I StPO
XXXX
VRLiG



Der Ton des Urteils zeigt, dass hier mit einer verhetzten Gesinnung rein emotional geurteilt wurde, gleichzeitig hat man die Fakten einfach überspielt oder ignoriert. Der höhnische Stil gegenüber psychischen Erkrankungen zeigt das deutlich. Die Kammer ist -gelinde gesagt- eine Zumutung für das Strafrecht.

blue

Es ist das erste Mal, dass ich ein Thema/Thread bewerte. Dieser hier hat 5 Sterne von mir bekommen!!!
Hier die Revisionsbegründung

In diesem Text wurden nur Namen und persönliche Daten durch XXXX ersetzt, auch die Formatierung dürfte nicht ganz stimmen, aber aber ansonsten ist jede einzelne Zahl, jeder Buchstabe wörtlich wieder gegeben.

Zitatanfang:
ZU AKTENZEICHEN 4 Ns 101 Js 115166/08

Revisionsbegründung


In der Strafsache gegen
XXXXXXXXX

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

darf ich Bezug nehmen auf den hier geführten Rechtsmittelschriftsatz (Revisionseinlegung) vom 03.09.2009 zum Landgericht Augsburg und darf im Anschluss daran

beantragen

was folgt:

I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 01.09.2009, verkündet unter dem Geschäftszeichen 4 Ns 101 Js 115166/08, wird aufgehoben

II. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Ich rüge die Verletzung sachlichen Rechts.
Insbesondere, aber nicht abschließend, rüge ich wie folgt:

I)

In seinen Urteilsgründen (Seite 3) führt das Berufungsgericht wie folgt aus:

„In dem am 18.10.2004 gegen den Angeklagten eröffneten Verbraucherinsolenzverfahren wurden die bis dahin aufgelaufenen Unterhalts-rückstände zur Insolvenztabelle angemeldet. „

Hierzu darf zunächst folgendes festgestellt werden:

Es fehlen vorliegend zunächst gänzlich Ausführungen, welche Auswirkungen das (offensicht-lich) eröffnete Insolvenzverfahren für den Angeklagten hat.

Arbeitseinkommen und auch sonstige Einkünfte, welche nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens bezogen werden, sind grundsätzlich dem Zufluss der Insolvenzmasse unterstellt (vgl. Wimmer, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 196 RN 8).

Ein pfändbares Einkommen unterliegt daher der Insolvenzverwaltung.

Der hier maßgebliche Tatzeitraum, das Berufungsgericht hält eine Leistungsfähigkeit min-destens im Zeitraum vom 01.05.2006 bis 31.10.2006, 01.01.2007 bis 30.07.2007 und seit 18.07.2008 jedenfalls teilweise für gegeben, liegt nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des In-solvenzverfahrens aber noch im Zeitrahmen der so genannten Wohlverhaltensperiode.

Insoweit hätte es zu den zwingenden Ausführungen des Berufungsgerichts gehört, mitzutei-len, in wie weit das zur Leistungsfähigkeit herangezogene Einkommen überhaupt vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Insolvenzrechts dem Angeklagten zur Verfügung ge-standen hätte.

II)

Das Landgericht Augsburg führt in seinem Urteil vom 01.09.2009 (auszugsweise) wie folgt aus (vgl. Seite 3 der Urteilsgründe):

„Mit Vergleich vom 25.03.2003 verpflichtete er sich zur sofortigen Zahlung des laufenden Unterhalts ab 01.01.2003 und Tilgung der Unterhaltsrückstände seit 01.01.2001, zahlte aber weiterhin nicht.“

Seite 4 der Urteilsgründe führt das Landgericht Augsburg weiterhin wie folgt aus:

„(…) Der Angeklagte ist als Vater des Kindes XXXXX, geboren am XXXX, das bei der Mutter in der XXXXX in XXXXXX lebt, gesetz-lich zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt beträgt nach dem Vergleich vom 25.03.2003 monatlich 300,00 €.“


Insoweit muss ganz grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass Zivilurteile den Strafrich-ter nicht binden, wenn es um die Frag geht, ob eine Unterhaltspflichtverletzung zu bejahen ist (vgl. Tröndle/Fischer Strafgesetzbuch und Nebengesetze, § 170 RN 5). Erst recht gilt dies natürlich für abgeschlossene Vergleiche.

Wenn das Berufungsgericht insoweit ausführt, dass der Unterhalt nach dem Vergleich vom 25.03.2003 monatlich 300,00 € betrage, so ist dies zu rügen und es liegt ein materieller Rechtsverstoß vor. Das Berufungsgericht hat eine etwaige bestehende Unterhaltsverpflich-tung selbst festzustellen, dies gilt für Grund und Höhe. Hier hat das Berufungsgericht ersicht-lich nur auf den Vergleich zurückgegriffen und damit einhergehend die Unterhaltsverpflich-tung dem Grunde wie auch der Höhe nach, bejaht.

III)

Das Berufungsgericht führt auf Seite 5 der Urteilsgründe weiterhin wie folgt aus:

„Soweit der Angeklagte geltend macht, die Unterhaltsberechtigte sei bereits in minderjährigem Alter mit Zustimmung ihrer Mutter verlobt und pendele zwi-schen dem Haushalt ihrer Mutter und dem ihres Verlobten, den er plötzlich kennen gelernt habe und der als Zeitarbeiter 1.200,00 € bis 1.500,00 € monat-lich verdiene, ist dies nicht verfahrensrelevant. Aufgrund eines Verlöbnisses besteht keine anderweitige, der des Angeklagten vorgehende Unterhaltspflicht (…)“

Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Richtig ist, dass ein Verlöbnis nicht geeignet ist eine vorgehende Unterhaltsverpflichtung zu begründen.

Soweit jedenfalls seitens der Tochter Haushaltsführungen zugunsten des Verlobten erfolgte, ist hier insoweit ein fiktives Haushaltsführungseinkommen anzusetzen. Aus Ziffer 6 der Süd-deutschen Leitlinien darf insoweit Bezug genommen werden. Dieses Einkommen kann im Einzelfall mit bis zu 550,00 € in Ansatz gebracht werden. Mithin würde bei der Ansetzung ei-nes derartigen fiktiven Einkommens die Bedürftigkeit der Tochter des Angeklagten gänzlich entfallen.

IV)

Im Rahmen der Strafzumessung führt das Berufungsgericht wie folgt aus:

„(…) Gegen ihn spricht die Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit, mit der er jeg-liche auch nur teilweise Unterhaltszahlungen verweigert hat und für die Zukunft verweigert, und der insgesamt lange Zeitraum jedenfalls bestehender Leistungsfähigkeit.“

Das Gericht unterstellt hier also, dass auch mit Blick in die Zukunft gerichtet nach Urteilsver-kündung eine Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten besteht.

Weitergehende Feststellungen diesbezüglich werden jedoch von Seiten des Gerichts nicht getroffen.

Hier darf darauf hingewiesen werden, dass zum einen mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter des Angeklagten eine wechselseitige Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile besteht. Ob und in wie weit der Angeklagte insoweit überhaupt noch zum Unterhalt ver-pflichtet ist, diesbezüglich fehlen Feststellungen völlig. Dies betrifft auch das bereits in der Verhandlung geltend gemachte Gegenseitigkeitsprinzip, wonach eine Verletzung hier eine Unterhaltsverpflichtung entfallen lassen würde.

Viel wichtiger ist aber, dass ausweislich der Urteilsgründe (dort Seite 4) die Tochter des An-geklagten seit dem 01.05.2009 einen 400 Euro Job hat. Dieser ist ebenso voll bedarfsde-ckend anzurechnen, wie das Kindergeld in Höhe von 164,00 €. Auch die aktuelle Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs darf insoweit Bezug genommen werden.

Vor diesem Hintergrund ist bereits ein Barbedarf in Höhe von 564,00 € gedeckt. (Einkünfte 400,00 € zuzüglich 164,00 € Kindergeld). Vor dem Hintergrund der Einkommenssituation beider Elternteile ist daher nach Aktenlage ein Bedarf nicht mehr gegeben.

Soweit das Gericht insoweit strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte für die Zu-kunft Unterhaltszahlungen verweigern würde, ist dies unzulässig.

Jedenfalls hätte es weitergehender Feststellung bedurft, warum hier, trotz des erheblichen bedarfsdeckenden Einkommens, ausnahmsweise ein doch darüber hinausgehender Unter-haltsanspruch bei der Tochter verblieben sein soll.

Aus genannten Gründen bitten wir antragsgemäß zu entscheiden.




Marcus Becker
Rechtsanwalt

Nachdem die Akte ja lückenlos Dokumentiert werden sollte, stelle ich hier den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf die Revisionsbegründung ein.

Auch hier wurden persönlich Daten mit XXXXX gekennzeichnet

Zitatanfang:


Ss 238/2009
I. Strafverfahren gegen XXX
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Revision des Angeklagten

1. Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts

Der Revision wird ein zumindest vorläufiger Teilerfolg nicht zu versagen sein

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch Wegen Unterhaltspflichtverletzung. Allerdings liegt für jeden der vom Landgericht festgestellten Tatzeiträume (1.05.06 – 31.10.06, 1.01.07 – 30.06.07 und ab 18.07.08) jeweils eine neue tatmehrheitliche Unterhaltspflichtverletzung vor. (vgl. Sch/Sch-Leckner, StGB 27. Aufl., Rn. 36 zu § 170), so dass der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen ist. Das Verböserungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. Mayer-Goßner, Kommentar zur StPO, 52. Aufl., RN. 8 zu § 331).

Weitere Feststellungen zu dem im Jahre 2004 eröffneten Insolvenzverfahren waren nicht erforderlich. Denn gem. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO konnte (und musste) der Angeklagte auf den erweitert pfändbaren Teil seines jeweiligen Einkommens zu- rückgreifen (vgl. Gottwald, Insolvenzrechts-Handb., 3. Aufl., Rn 30).

Da die Pfändungsfreigrenze gem. § 850c ZPO im verfahrensgegenständlich Zeitraum bei 985 € lag, war der Angeklagte während des Bezugs von Arbeitslosen- und Krankengeld – unter Berücksichtigung seines Selbstbehaltes von 770 €gem. Düsseldorfer Tabelle – jedenfalls in Höhe des Differenzbetrages von 225 € leistungsfähig.

Nach dem 18.07.08 ist allerdings unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von Dann 900 € nur von einer Leistungsfähigkeit in Höhe von 85 € auszugehen.

Soweit das Landgericht auch für diesen Zeitraum eine Leistungsfähigkeit in Höhe von „200 € zugrunde gelegt hat, ist dies zwar rechtsfehlerhaft, lässt aber den Schuldspruch an sich unberührt.

Zutreffend hat die Revision dargelegt, dass sie Strafkammer rechtsfehlerhaft von dem im Vergleich niedergelegten Unterhaltsbetrag als dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt ausgegangen ist.

Auch auf diesen Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht, da sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch gem § 1612a BGB im Tatzeitraum aus den sonstigen Urteilsfeststellungen ermitteln lässt. Nach der Düsseldorfer Tabelle beläuft sich der Unterhaltsanspruch für die Geschädigte – unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldanteils – auf mindestens 334 € und liegt damit sogar über dem vom Landgericht angesetzten Vergleichsbetrag von nur 300 €.

Soweit die Revision Sachverhalt außerhalb der Urteilsfeststellungen – wie ein Angeblich fiktives Haushaltseinkommen der geschädigten – vorträgt, ist dies unbehelflich. Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfung ist ausschließlich die Urteilsurkunde (BGHSt. 35, 238/241; BGH NJW 1998, 3654)

Da der Schuldspruch wie ausgeführt abzuändern und erstmals Einzelstrafen festzusetzen sind, kann der Rechtsfolgeausspruch keinen Bestand haben.

Zudem hat das Landgericht die Unerläßlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe nicht hinreichend begründet, insbes. Hat es nicht alle zu Überprüfung der Unerläßlichkeit einer Freiheitsstrafe maßgelbliche Gesichtspunkte gewürdigt, was auch bei Verurteilungen wegen Unterhaltspflichtverletzungen nicht entbehrlich ist. (vgl. Sch./Sch.-Lenckner, a.a.O., Rn. 37).

Außerdem wird bei der Strafzumessung die eingeschränkte Leistungsfähigkeit ab 18.07.08 zu berücksichtigen sein.

2. Es wird beantragt.

Auf die Revision des Angeklagten

a) das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 09.01.2009 dahingehend abzuändern, dass auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 25.05.2009 aufgehoben und der Angeklagte der Unterhaltspflichtverletzung in 3 Fällen schuldig gesprochen wird.

b)das Urteil des Landgerichts Augsburg im Rechtsfolgeausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahren – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückzuverweisen und

c) im übrigen die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Mit Akten
An den 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München
München, 5. Februar 2010

Zitzmann
Oberstaatsanwalt

Zitatende:


Nach obigem Schreiben hatte mein Anwalt zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme.

So hat er seine Stellungnahme formuliert:

Zitatanfang
:

ZU AKTENZEICHEN 4 Ns 101 Js 115166/08
Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München
In der Strafsache gegen
XXX
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wird auch nach Überlassung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 08.02.2010 an den Anträgen gemäß Revisionsbegründungsschriftsatz vom 09.10.2009 festgehalten. In der Intention erfreulich bejaht die Generalstaatsanwaltschaft München einen „nicht zu versagenden vorläufigen Teilerfolg“ des Revisionsangriffs des Angeklagten.
An einem für den Angeklagten sehr wesentlichen Punkt ist der Generalstaatsanwaltschaft allerdings mit Nichten zu folgen. Die Generalstaatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Revision zutreffend dargelegt habe, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von dem im Vergleich niedergelegten Unterhaltsbetrag als dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt ausgegangen sei. Allerdings würde das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen, da sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch im Tatzeitraum aus den sonstigen Urteilsfeststellungen ermitteln ließe. Dem kann nicht gefolgt werden. Viel mehr ist ein konkreter Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zunächst im Hinblick auf Tatbestand, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und etwaige Verwirkungseinwendungen zu überprüfen, sodann ist ein konkreter Unterhaltsbedarf der Höhe nach zu bestimmten, insoweit darf das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach keineswegs vorausgesetzt werden vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Vergleiches. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch erschöpft sich auch nicht in den Voraussetzungen des § 1612 a BGB sondern ist in sämtlichen Voraussetzungen der §§ 1601 ff BGB einer Urteilsfeststellung zu unterziehen.

Insoweit ist das Urteil nicht nur im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben sondern auch darüber hinaus und insgesamt.

Marcus Becker
Rechtsanwalt

Zitatende:




Damit auch alles wirklich komplett ist, reiche ich noch die Urteilsverkündung aus der 1. Instanz nach. Hervorhebung ist von mir. Formatierungsfehler, bitte ich zu entschuldigen

Zitatanfang:

Geschäftszeichen: 2 Cs 101 Js 115166/08

Im Namen des Volkes

Urteil

Des Amtsgerichts Augsburg
In der Strafsache gegen

XXXXXX
Aufgrund der Hauptverhandlung vom
Montag, 25.05.2009, an der teilgenommen haben
Richterin Am Amtsgericht XXXX als Strafrichterin
RRefin XXXXX als Beamtin der Staatsanwaltschaft
./. als Verteidiger
JAang. XXXXX als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

I. der Angeklagte
XXXXXX
geschieden, Taxifahrer
deutscher Staatsangehöriger
wohnh. XXXXXXX


ist schuldig
der Verletzung der Unterhaltspflicht
Und wird deswegen zur
Freiheitsstrafe von vier Monaten
verurteilt

II. Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

III. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewandte Strafvorschriften
§§ 170 Abs. I, 56 StGB
Gründe


I.
Der geschiedene Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann und derzeit als Taxifahrer tätig mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1000,- €. Er hat drei Kinder im Alter von 25, 22 und 17 Jahren.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Der Angeklagte ist als Vater des Kindes XXXX, geboren am XXXXX, das bei der Mutter in der XXXXX, XXXXX, wohnt, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt beträgt monatlich 300,- € aufgrund eines Vergleiches des Amtsgerichtes Augsburg vom 25.03.2003 (Az.: 4 F 2030/00). XXXXX hatte im September 2008 eine Lehre zur Bäckereifachverkäuferin nach drei Wochen abgebrochen und ist seit dem auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle. Von Mai bis September 2009 hat sie einen 400,- € - Job inne.
Obwohl der Angeklagte seine Unterhaltspflicht kannte und aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest teilweise zur Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wäre, leistete er ab dem 01.05.2006 keinerlei Unterhaltszahlungen mehr.
In der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 01.04.2007 erhielt der Angeklagte pro Monat 1046,70 € Arbeitslosengeld I. Ab November 2007 erhielt er Arbeitslosengeld II und zwar im November 811,17 €, Im Dezember 2007 791,49 € und ab Januar 2008 bis Juli 2008 811,17 € monatlich. Seit dem 18.07.2008 ist der Angeklagte als Taxifahrer tätig und verdient hier durchschnittlich 1000,00 € netto pro Monat.
Infolge der unterbliebenen Unterhaltszahlungen seitens des Angeklagten war der Lebensbedarf XXXXs gefährdet bzw. wäre ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen.

III.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der den äußeren Sachverhalt so eingeräumt hat wie oben unter II. dem Urteil zugrunde gelegt. Er führte allerdings aus, er fühle sich nicht zum Unterhalt verpflichtet, da der oben unter II. aufgeführte gerichtliche Vergleich durch Nötigung zustande gekommen sei.

IV.

Der Angeklagte hat sich daher schuldig gemacht, der Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 Abs. I StGB.

V.

Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, dass er bislang nicht vorbestraft ist sowie der Umstand, dass der Angeklagte überwiegend nur relativ geringfügig über den Selbstbehalt hinausgehendes Einkommen erzielt hat. Dass der Angeklagte den äußeren Sachverhalt einräumte, wirkte dagegen nicht strafmildernd, da er es an jeglicher Einsicht fehlen ließ. Gegen den Angeklagten sprach der lange Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung.

Im Hinblick auf die völlige Einsichtslosigkeit des Angeklagten war gem. § 47 Abs. I StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe notwendig.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt es das Gericht eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden gem. § 56 Abs. I StGB. Beim nicht vorbestraften, jetzt in Arbeit stehenden Angeklagten ist unter Hintanstellung gewisser Bedenken zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

VI.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§464, 465 StPO

XXXXXX
Richterin am Amtsgericht
Wu

Für die Richtigkeit der Abschrift (Ablichtung)
Augsburg, 08. Juli 2009
Amtsgericht
XXXXJHS
Urkundsbemat. d. Geschäftsstelle

Zitatende:
"Völlige Einsichtslosigkeit", ist ein Orden für den Angeklagten. Rechtsbrüchen "völlig einsichtslos" zu begegnen macht ihn zum vorbildlichen Staatsbürger.

Bei der Begründung muss man sich an den Kopf fassen. Selbst die einfacheren Werke zum StGB wie der Lackner/Kühl Kommentar (steht in jedem Amtsgericht, Staatsanwaltschaft, bei Verteidigern mehrfach in den Zimmern) zeigen auf schematische Weise mehrere Punkte zu §170 StGB, die hier nicht oder falsch angewendet wurden. Diese rotzfreche Unverforenheit, mit der hier konzentriertes Unrecht abgelassen wird, lässt einem die Kinnlade nicht nur einmal runterfallen. Offenbar gibt es genügend Väter, die sich davon beeindrucken lassen und das beeindruckt akzeptieren, sonst würde die Masche nicht immer wieder angewandt.

Interessieren würde mich noch, wie sich die anderen Beteiligten verhalten haben: Staatsanwaltschaft, Vorermittlungen, wurde die Mutter als Zeugin gehört, war sie die Anzeigende, ab wann hattest du deinen oben genannten Anwalt?
Nun muss ich noch etwas anfügen. Angefangen hat das Ganze ja mit einem Strafbefehl, wenn man dagegen Einspruch erhebt, kommt es zur Hauptverhandlung. Und so habe ich, damals ohne Anwalt, meinen Einspruch begründet. Hervorhebungen sind wieder von mir.

Zitatanfang:

23. November 2008

Aktenzeichen Cs 101 Js 115166/08

Sehr geehrte Damen und Herren,

in oben genannten Aktenzeichen erhebe ich fristgemäß

Einspruch

und begründe diesen wie folgt:

1.) Ich verweise auf das Aktenzeichen Cs 203 Js 126368/04. Der Strafbefehl der mir jetzt zugegangen ist spielt im zeitlichen Rahmen auch in diesem Verfahren eine Rolle und endete mit einer endgültigen Einstellung des Verfahrens durch das Gericht.
2.) Das Aktenzeichen 4 F 2030/00 ist nicht das Aktenzeichen, das mit einem Vergleich endete. Es ging in die 2. Instanz zum OLG. Dieses Aktenzeichen lautet: 4 UF 427/02. Dieser Vergleich kam durch Nötigung von Seiten eines der Beisitzer zustande.
Als Zeugen hierfür benenne ich:
XXXXXX, damals Vorsitzender des 4. Zivilsenates des OLG München
XXXXXX, damals Beisitzer des 4. Zivilsenates des OLG München
XXXXXX, damals Beisitzer des 4. Zivilsenates des OLG München
XXXXXX, damals Rechtsvertreter Der Gegenpartei
XXXXXX, damals Rechtsvertreterin meiner Wenigkeit
XXXXXX, damals Rechtsvertreter meiner Wenigkeit

3.) Wurde meines Wissens nach in den Monaten 01/2006 bis 04/2006 mein Gehalt gepfändet und der gepfändete Betrag an die Anzeigeerstatterin bzw. deren gesetzlicher Vertreterin überwiesen.
Als Zeugin hierfür benenne ich:
Frau XXXX, ladungsfähige Adresse XXXXXXXXXX, XXXXXXX. Abteilung Lohnbuchhaltung.

Abschließend möchte ich noch sagen, dass mir, soviel ich weiß, die Staatsanwaltschaft vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung nach dem § 170 StGB nachweisen muss, wenn ein Strafbefehl oder ein Urteil erfolgen soll. Den Beweis dafür hat die Staatsanwaltschaft in keinster Weise erbracht. Ich möchte die Staatsanwaltschaft an das Legalitätsprinzip in einem Strafverfahren erinnern.

Um mich auf die anstehende Hauptverhandlung gründlich vorbereiten zu können, bitte ich um Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXX

Zitatende:


Und noch was habe ich. Durch Hinzuziehen eines Anwaltes habe ich Akteneinsicht genommen.

Dabei konnte ich feststellen, dass sich ein Urteil des Oberlandes Gerichtes München, allerdings dem Zivilsenat befand. Das Gericht hat mir nach Zivilrecht den § 170 StGB, wie es damals glaubte, nachgewiesen. So zumindest steht es im Urteil im Namen des Volkes.

Es gab natürlich in diesem Fall keine Haft- oder Geldstrafe, die können Zivilrichter nicht verhängen, aber meine Restschuldbefreiung war damit natürlich gefährdet.

Nachdem ich also Akteneinsicht genommen habe, schrieb ich dem Amtsgericht in der 1. Instanz folgende Zeilen.

Zitatanfang:

10. Februar 2009


Aktenzeichen Cs 101 Js 115166/08

Sehr geehrte Damen und Herren,

Da offenbar in oben genannten Aktenzeichen das Aktenzeichen 4 UF 445/06 eine Rolle spielt, so habe ich es zumindest bei der Aktendurchsicht vernommen, beantrage ich als weitere Zeugen

XXXXXX, vorsitzende Richterin des 4. Zivilsenates des OLG München im Fall 4 UF 445/06
XXXXXX, beisitzender Richter des 4. Zivilsenates des OLG München im Fall 4 UF 445/06
XXXXXX, beisitzender Richter des 4. Zivilsenates des OLG München im Fall 4 UF 445/06

vorzuladen.

Ich möchte unteranderem folgende Fragen stellen.

1.) Wieso wurden die Steuernachzahlungen aus den Steuerbescheiden der Jahre 2002 und 2003 mit den entsprechenden Steuernachforderungen in den Jahren 2003 und 2004 nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt und damit eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung zusammengebastelt?

2.) Wieso wurden Pfändungen im Zeitraum August bis Oktober 2004 nicht berücksichtigt und rein auf das vertraut, was Herr XXXX angab und damit eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung zusammengebastelt?

3.) Wieso wurde mir eine Krankheit unterhaltserhöhend im August 2004 angedichtet, der meine Fahrkosten gesenkt und damit meine Unterhaltspflicht erhöht hat und weshalb wurde damit eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung zusammengebastelt?

Mit freundichen Grüßen

XXXXX

(21-02-2011, 15:29)p schrieb: [ -> ]"Völlige Einsichtslosigkeit", ist ein Orden für den Angeklagten. Rechtsbrüchen "völlig einsichtslos" zu begegnen macht ihn zum vorbildlichen Staatsbürger.

Interessieren würde mich noch, wie sich die anderen Beteiligten verhalten haben: Staatsanwaltschaft, Vorermittlungen, wurde die Mutter als Zeugin gehört, war sie die Anzeigende, ab wann hattest du deinen oben genannten Anwalt?

Es gab keine Vorermittlungen, die Einkommensauskünfte, die Arbeitsamt, ARGE und Krankenkasse erteilt haben, ausgenommen.

Die Mutter war die Einzige, die als Zeugin geladen wurde. Sie wurde auch nur gefragt, wann ich das letzte Mal Unterhalt bezahlt habe. Nicht mal Das hat sie gewußt. Daraufhin hat das Gericht, ohne es länger nachzuprüfen, angenommen, dass meine Aussage stimmt.

Ich hab sie dann noch gefragt, ob sie gewußt hat, dass ich arbeitslos bin. Daran konnt sie sich nicht erinnern. Ich teilte dem Gericht halt mit, dass ich ihr das in einem Brief am 01.05.2006 mitgeteilt und den Brief persönlich in ihren Briefkasten gesteckt habe.

Weitere Fragen wurden nicht gestellt. Und meine Beweise die ich vorgelegt habe. um meine Unschuld darzulegen wurden von der Richterin mit den Worten "Das geht mich nichts an" vom Tisch gefegt.

Nur das ärztliche Attest, dass ich aus eben jenen psychischen Gründen auf Urlaub angewiesen bin, hat sie dann widerwillig genommen und vorgelesen. Aber nur, weil ich gesagt habe: "Das ist gerichtsbekannt."

Den oben genannten Anwalt habe ich seit 02.06.2009. Ich bin durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes drauf gestossen und habe ihn gefragt, ob er meine Mandantschaft übernehmen will.

lg

Camper

Wer hat die Anzeige gemacht?
(21-02-2011, 21:20)p schrieb: [ -> ]Wer hat die Anzeige gemacht?

Die Mutter per Formular, dass im Forum irgendwo beschrieben ist. Zumindest dem Augenschein nach.

Ich werde sie aber am 21.03.2009 fragen, ob das auf ihrem Mist gewachsen ist. Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass sie Das aus eigenem Antrieb gemacht hat.

Ach ja. In der zweiten Instanz war außer einer Besucherin, dem Staatsanwalt, meinem Verteidiger, 2 Schöffinnen, dem Richter, der Protokollführerin und meiner Wenigkeit überhaupt niemand mehr anwesend.

lg

Camper



Hier möchte ich noch anfügen, dass im September 2010 das Verfahren ab dem Volljährigkeitsmonat meiner Tochter nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde.

Es geht also jetzt im Verfahren nur noch um die Zeit davor, also ab 2000 - Mitte 2009.

Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO beinhaltet aber eine deutliche Drohung.

Zitat:1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder

Man glaubte damit, mich so weit einschüchtern zu können, dass ich im Verlauf des anstehenden Verhandlung nun sicher einer weitergehenden Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO,

Zitat:(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

also rückwirkend bis 2000 zustimmen werde und somit das Landgericht gar nicht mehr die Frage ob schuldig oder nicht schuldig klären muss.

Meine Zustimmung wird aber garantiert nicht erfolgen. Das Landgericht hat in allen Punkten festzustellen, ob und wenn ja wann, ich vorsätzlich eine Verletzung der Unterhaltspflicht begangen habe.

Ach so. Das neue Aktenzeichen fehlt ja noch, da das OLG einstimmig beschlossen hat, dass es zu einer neuen Verhandlung in einer anderen kleinen Strakammer des Landgerichts Augsburg kommen muss.

Es lautet: 5 Ns 101 Js 115166/08

lg

Camper
Jetzt erzähl ich mal, wer zum anstehenden Prozess unter dem Aktenzeichen: 5 Ns 101 Js 115166/08 bis jetzt als Zeuge/Zeugin geladen wurde.

Da hier aber zu viele XXXX eingefügt werden müssten, um den Datenschutz zu bewahren, schildere ich nur das Verhältnis zum Angeklagten, also zu mir.

Sitzungsbeginn 14:00 Uhr

1. Zeugin: meine Exfrau um 14:20 Uhr
2. Zeuge: Ehemann meiner Exfrau und mein Nachfolger um 14:30 Uhr
3. Zeugin: Meine jüngste Tochter um 14:40 Uhr
4. Zeugin/Zeuge: Vertreterin/Vertreter meines Arbeitgebers bis zum 31.03.2006 um 14:50 Uhr
5. Zeugin: Meine Lebensgefährtin um 15:00 Uhr

Sachverständige wurden keine geladen

An Urkunden wurden angefordert

Neuer Bundeszentralregister-Auszug
Karteianfrage

Sonstige Beweismittel
keine

Kann mir bitte jemand sagen, was es mit der Karteianfrage auf sich hat?

danke und lg.

Camper




(21-02-2011, 15:29)p schrieb: [ -> ]"Völlige Einsichtslosigkeit", ist ein Orden für den Angeklagten. Rechtsbrüchen "völlig einsichtslos" zu begegnen macht ihn zum vorbildlichen Staatsbürger.

Bei der Begründung muss man sich an den Kopf fassen. Selbst die einfacheren Werke zum StGB wie der Lackner/Kühl Kommentar (steht in jedem Amtsgericht, Staatsanwaltschaft, bei Verteidigern mehrfach in den Zimmern) zeigen auf schematische Weise mehrere Punkte zu §170 StGB, die hier nicht oder falsch angewendet wurden. Diese rotzfreche Unverforenheit, mit der hier konzentriertes Unrecht abgelassen wird, lässt einem die Kinnlade nicht nur einmal runterfallen. Offenbar gibt es genügend Väter, die sich davon beeindrucken lassen und das beeindruckt akzeptieren, sonst würde die Masche nicht immer wieder angewandt.

Dazu muss ich die Staatsanwältin und die Richterin etwas in Schutz nehmen. Beide haben gezittert wie Espenlaub. Einen Teil des Verfahrensverlaufes habe ich ja bereits geschildert.

Aber jene

Zitat:XXXXXX, vorsitzende Richterin des 4. Zivilsenates des OLG München im Fall 4 UF 445/06

Richterin war in der Zwischenzeit zur Vizepräsidentin und ab 01. Juni 2009 zur Präsidentin des Amtsgerichtes Augsburg aufgestiegen. Nun kann man munter spekulieren.

Es gibt einen Link zu einer Pressemitteilung des Bayerischen Justizministeriums in dem nachweislich ihre berufliche Vita und Vorvita steht.


lg

Camper

Dzombo

@Camper1955...

Zu der Sache mit der Karteianfrage. Dazu erklärt findest Du nicht viel. Um also Verständlichkeit rüberzubringen, lies Dir mal den folgenden Link durch. Da ist die Rede von "verkartet". Da taucht auch der Begriff "Super Scoring" auf. Richtig durchgelesen und quasi als Schablone auf Dich und deinen Fall aufgelegt erkennst Du den Zusammenhang. Oder anders formuliert, aktueller Auszug Bundeszentralregister mit Karteianfrage ist so was ähnliches wie das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung mit ausführlichem Kommentar.


Da habe ich doch glatt den Link vergessen. Hier ist er also.

https://www.datenschutzzentrum.de/geschi...raxis.html
Für alle Leser Dieses Threads ist hier

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...067&page=5

die aktuelle Entwicklung auf privater Ebene nachzulesen

Möge es manchen Eltern und Kindern zum Vorbild gereichen

lg

Camper
Jetzt steht es auch offiziell in der Gerichtstafel

hier der Link dazu:

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/c...3.2011.pdf

Die Sitzung findet am 21.03.2011 um 14:00 Uhr im Strafjustizzentrum, Gögginger Str. 101, 86199 Augsburg 3. Stock, Zimmer 184 statt.
Also, am Mittwoch den 16.03.2011 habe ich den Termin beim Anwalt und damit auch die Möglichkeit zur Akteneinsicht.

Ich bin ehrlich gespannt was da alles seit dem Beschluss des OLG drin steht.

Wird wohl eine Nachtsitzung werden, da der Termin erst um 16:30 Uhr ist.
Bin mal gespannt, wie sie alles beweisen wollen und diesesmal sich nicht vor dem OLG blamieren wollen denn sie sind vorgewarnt und wissen, das du sofort wieder zum OLG gehst wenn nicht alles haarklein stimmt.

Nochmal: DU brauchst gar nichts zu beweisen, ich meine deine Unschuld, die müssen deine Schuld beweisen, lass dir da ja nichts anderes einreden.

gleichgesinnter
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