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Normale Version: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
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Absolut normale Reaktion - kenne ich von mir auch!

Da kommt die Birne in die Endlosschleife und da kommst Du ohne externe Hilfe nur ganz schwer wieder raus. Das ist wie eine Krebserkrankung, die überstehst du auch nur mit einem ganz stabilen Umfeld. Ich mach's mittlerweile mit ner Flasche Wein am Abend.

Ich habe mich auf Null runter gefahren und bin jetzt dabei, wieder langsam zu booten.

Bin meinem Umfeld unendlich dankbar für die Gespräche. Nur wer mehrere Leute zum Reden hat, kann verarbeiten!

Mittlerweile habe ich auch wieder sehr guten Zugang zu Kind geschaffen, es sind aber noch nicht alle Themen in trockenen Tüchern.

Gut möglich dass ich irgendwann mal ausraste und mich vergesse - bin unheimlich dünnhäutig geworden.

Da halte ich es zunächst mit Che, meinem beliebten Namensgeber und freundlichen Massenmörder ...
Hart bleiben!!!

LG und suche Dir Leute zum Reden!
(24-07-2014, 19:23)Dzombo schrieb: [ -> ]Meinen Job kann ich derzeit nicht ausüben. Sollte das Dauerzustand oder ich gar berufsunfähig werden, dann gnade Gott den Verursacherinnen und Verursachern meiner seelisch bewusst herbeigeführten Zerstörung.

Hier wirst Du kaum Chancen haben. Antrag auf Feststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung stellen, Rehaantrag stellen und Frühverrenten lassen.

Das ist das einzige, was Du erreichen kannst. Mit Deinen Rachegedanken erreichst Du gar nichts. Außer, dass sich Die Behinderung die Du hast nie bessert, solange Du lebst.

Die Kindesmutter hat zwar alles angeschubst, aber entscheiden haben letztendlich andere. Wegen Amtshaftung die dran kriegen, da haben sich schon andere die Zähne ausgebissen.

Ich verzichte jahrelang schon auf die Einnahme von Medikamenten. Ich fahre in den Urlaub und gut ist es. Vielleicht besinnst Du Dich auch wieder mehr auf Deine Hobbys, als permanent zu grübeln, wie Du anderen an den Karren fahren kannst.

(25-07-2014, 12:44)Petrus schrieb: [ -> ]@Robert
wohl wahr wohl wahr. Aber was macht man, wenn der aufgesuchte Psychiater zwar sieht, dass der Patient völlig fertig ist, und nichts mehr zustande bringt, sich aber anbetrachts der Unterhaltssituation trotzdem nicht zu einer entsprechenden Diagnose durchringt, sondern stattdessen irgendetwas von 'Anpassungsschwierigkeiten' faselt.

Wenn die "Anpassungsschwierigkeiten länger als ein halbes Jahr andauern, dann ist es eine ausgewachsene Behinderung.

Du kannst ja die Besuche bei den Psychotherapeuten nachweisen. Also, weiter krank schreiben lassen, Antrag auf Feststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung stellen (rückwirkend in einem separaten Schreiben, da es auf den Formblättern nicht steht), Rehaantrag stellen und Frühverrenten lassen.

lg

Robert
Das bringt mich schwer ins Grübeln und ich frage mich, was der Arzt, den "p" Dr. "Prügel" genannt hat überhaupt an Akten eingesehen hat, bevor er im Strafverfahren sein Gutachten abgab.

Folgendes hat Dr. Saur am 18.10.2004 festgestellt und ist in den Gerichtsakten unter Blatt 122ff einzusehen. Akten, die auch Herr Dr. "Prügel" in den Händen hielt

Zitat:"....durchgehend und anhaltend durch krankheitsbedingte Persönlichkeitsstörung Störungen mit erheblichen dramatischen psychischen Krisen im Zusammenhang mit letztendlich für Außenstehende geringfügig erscheinenden Anlässen, so z.B. bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen bei denen der Kläger z.B. auf seinen Urlaub verzichten sollte und dann gleichzeitig suizidal wurde und Monate im Krankenhaus behandelt werden musste." Hierbei handele es sich nur um die Spitze eines Eisbergs....

Dr. Saur hat damals einen Einzel-GdB von 50 aufgrund meiner psychischen Störungen festgestellt. Davon ist in dem Gutachten des Herrn Dr. "Prügel" nichts zu lesen.

Erst der jetzige Gutachter kam darauf.

Meine letzten Worte bei jeder Strafrechtsverhandlung waren immer "Urlaub oder BKH"

lg

Robert
Ein kurzes Update nach einem Telefonat mit dem Anwalt, der sich um die Wiederaufnahme kümmert.

Nach Durchsicht der letzten beiden Gutachten (Erwerbsminderungsrente und Grad der Behinderung) geht er von verminderter Schuldfähigkeit aus und möchte das Wiederaufnahmeverfahren anstreben, wenn ich ein Attest bringe, dass ich zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig war.

Es tut sich also auch hier etwas. Ich bin mir nur noch nicht ganz sicher, ob ich tatsächlich auf verminderte Schuldfähigkeit gehen soll, also einen Freispruch aus rechtlichen Gründen, oder auf bestehende Krankheitskosten. Einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen.

Alle, die in einem Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht stehen, sollten auf jeden Fall auch diese Möglichkeit ins Auge fassen.

lg

Robert
Wieder mal ein Update

Das Landesversorgungsamt meint in diesem Verfahren

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...297&page=2

dass mein Behinderungsgrad trotz des Gutachtens des von mir gewünschten Zweitgutachters das mein Gesamtbehinderungsgrad nach wie vor bei 60 liegt

Begründungen

a)Ich nehme keine Psychopharmaka

b)Ich habe eine Lebensgefährtin

c)Ich bin nicht suizidal

Das Landessozialgericht hat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der folgendermaßen aussieht.

1.) Das Landesversorgungsamt trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten

2.) die restlichen Kosten werden von der Staatskasse getragen

3.) Mein Behinderungsgrad wird ab Dezember 2013 (Dem Ende des letzten, gescheiterten, Vollzeit-Arbeitsversuches) auf 70 festgelegt.

Selbst meinem Anwalt, der bestimmt nicht als Querulant in Gerichtskreisen gilt, war dieser Vergleichsvorschlag zu wenig.

Das geht wohl noch vor das Bundessozialgericht.

lg

Robert
Na dann bleibst du uns hier ja noch ein paar Jahre erhalten.Big Grin
(21-08-2014, 09:31)Sixteen Tons schrieb: [ -> ]Na dann bleibst du uns hier ja noch ein paar Jahre erhalten.Big Grin

Wenn ich hier nicht auch gesperrt werde, wie in vielen anderen Foren, schon. Big Grin
So. Heute war ich nun beim Psychiater.

Es geht um das Wiederaufnahmeverfahren und die Frage ob ich zum Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig war.

Hier nun sein Attest, dass ich an meinen Anwalt weiter geleitet habe.

Persönliche Daten wurden durch xxxx bzw. meinem Nick ersetzt. Ansonsten ist der Wortlaut des Attestes vollständig.
Zitat:Attest

Herr Camper1955, geboren am xx.xx.xxxx steht seit xx.xx.1995 bei mir in Behandlung. Zueletzt xx.xx.2012, erneut am xx.xx.2014.

Bei Herrn Camper liegt eine Persönlichkeitsstörung vor mit entsprechender überwertiger Fixierung auf erlebte eigene Wünsche und Forderungen, die von ihm überwertig vertreten und durchgesetzt werden. In diesem Bereich besteht auch nur bedingt Einsichtsfähigkeit. Insbesondere beharrt er aus eigenem Erleben auf seine Urlaubszeiten, die er zur Erholung brauche. In diesem Zusammenhang habe er, um den Urlaub finanzieren zu können, seine Unterhaltszahlungen eingestellt.

Aus nervenärtzlicher Sicht liegt eine bedingte Zurechnungsfähigkeit vor, die bei der bestehenden Charakterstrukturstörung teilweise in einer absoluten Verweigerung endet.

Entsprechende fachpsychologische Begutachtung ist in diesem Fall sinnvoll.

Dr. xxxxx

Nervenarzt.

the notorious iglu

Da du sehr viele deiner Posts mit Robert unterschreibst und einige mit Robert Stegmann, scheinst du wohl wirklich gehörig einen an der Waffel zu haben, wenn du deinen Namen in den geposteten Korrespondenzen mit deinem Nick zu verschleiern suchst.Big Grin

Aber davon abgesehen habe ich den Thread noch einmal überflogen und das ist wirklich ganz großes Tennis. Vor allem dieser Thrill wenn man sich jedesmal von neuem fragt, ob nun der Berg weicht oder du oder die beißende Frage wer bekloppter ist: du oder das System. Ich finde, dass man das einmal verfilmen sollte. Auf jeden Fall freut man sich immer auf die Fortsetzung. Das hat geradezu Suchtpotential. Alleine das Attest ist eine Humorexplosion von einer Art, dass ich gerade fast eingenässt hätte.

Du kommst mir so ein bisschen vor wie der Hofnarr in König Lear oder eine Figur in einem pikaresken Roman. Also Daumen hoch, großes Komliment und weiter so.
(28-08-2014, 20:29)the notorious iglu schrieb: [ -> ]Ich finde, dass man das einmal verfilmen sollte. Auf jeden Fall freut man sich immer auf die Fortsetzung. Das hat geradezu Suchtpotential. Alleine das Attest ist eine Humorexplosion von einer Art, dass ich gerade fast eingenässt hätte.

Vor allem wenn man bedenkt, welche Kosten der Prozess schon verursacht hat, ohne dass die Kinder auch nur einen Cent aus dem fraglichen Zeitraum gesehen haben, und vermutlich auch nicht sehen werden, dann sollten sich die Steuerzahler schon fragen, ob Richter und Staatsanwälte in Bayern ihr Gehalt und ihre Pensionen auch verdienen.

Die Einstellung des Verfahrens im August 2008 hätte im Ergebnis das gleiche zur Folge gehabt, wäre aber weitaus billiger für den Staat gewesen.

LG

Robert
Ich möchte heute das Posting mit der # 261 für absolute Laien ein wenig erklären.

In einem Strafverfahren, egal in welchem, muss der Täter seine Tat nicht nur begangen haben, sondern auch erkennen, dass er damit Unrecht begangen hat. Nur dann kann er auch bezüglich der Tat verurteilt werden.

Kann die Staatsanwaltschaft nicht beweisen, dass die Tat vom Angeklagten begangen wurde, dann gibt es einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen.

Hat die Staatsanwaltschaft bewiesen, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, dann kommt immer noch ein Freispruch aus rechtlichen Gründen in Betracht. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Angeklagte nicht einsieht, dass er Unrecht begangen hat.

In meinem Fall nun ist es so, dass ein Gutachter bestätigt hat, dass ich die Tat begangen habe, weil es keine sozialmedizinischen Gründe für einen Urlaub im Ausland gibt. Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen war deshalb ausgeschlossen.

Nun gibt es den § 20 des Strafgesetzbuches (StGB), der lautet folgender Maßen.

Zitat:§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Diesen § hat das Gericht im Urteil ausgeschlossen. Allerdings nicht auf gutachterliche Feststellung hin, sondern nach eigenem Ermessen. Das wird nun der Grund für den Wiederaufnahmeantrag. Das Gericht darf nicht selbst entscheiden, ob jemand vermindert schuldfähig ist. Auch dazu bedarf es einer gutachterlichen Feststellung. Nicht von einem Wald- und Wiesendoktor, sondern von einem Fachpsychologen.

Das ist ein teilweise gefährliches Unterfangen. Ein Freispruch nach § 20 StGB kann auch die Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt zur Folge haben, wenn sich heraus stellt, dass der Angeklagte die Tat wiederholen könnte und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

In meinem Fall ist die Wiederholungsgefahr allerdings gering. Meine jüngste Tochter ist inzwischen 23 Jahre alt, verheiratet und wird im März selbst zum zweiten Mal Mami. Eien Gefahr für die Allgemeinheit habe ich sowieso nie dargestellt. Es sei denn, man erklärt gewünschte Klärung auf dem Rechtsweg zur Gefahr für die Allgemeinheit.

LG

Robert

the notorious iglu

Vielen Dank für die Erklärung.

Daraus ergeben sich einige interessante Fragestellungen. Dir Fehlt also einerseits die Einsicht andererseits bist du im Besitz der Einsicht, dass dir die Einsicht fehlt und willst deshalb freigesprochen werden. Also wenn du die Einsicht hast, dass du freigesprochen wirst, wenn du nur die Einsicht darin begründest, dass du uneinsichtig bist, würde ich aus dem stehgreif sagen, dass du sehr wohl schuldfähig bist.
Ich kenne mich da allerdings nicht aus. Als objektiver Mensch würde ich jetzt sagen, dass du dir die Sache zu deinem Vorteil zurechtbiegen willst.

zeitgenosse

Und könntest du noch mal ganz kurz erklären, um welche Straftat es genau geht. Ich habe immer gedacht, das eine Prüfung der Schuldfähigkeit bei Affekthandlungen erfolgen kann.
(01-09-2014, 23:03)zeitgenosse schrieb: [ -> ]Und könntest du noch mal ganz kurz erklären, um welche Straftat es genau geht. Ich habe immer gedacht, das eine Prüfung der Schuldfähigkeit bei Affekthandlungen erfolgen kann.

Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB

Es muss sich nicht um eine Affekthandlung drehen. Uneinsichtigkeit bei einer seelischen Störung reicht aus.

Nun versagten sämtliche Therapien bei mir, um diese seelische Störung zu beseitigen, oder zumindest zu lindern. Keine ambulante Therapie schlug an, keine stationäre Therapie und auch keine Pillen. Ich fuhr jedes Jahr für 5 Wochen in den Urlaub, weil ich der Meinung war (und bin), ich brauche das.

Dabei war es mir vollkommen egal, welchen sozialen Status ich inne hatte. Arbeitnehmer, ALG I Empfänger, Krankengeldbezieher und ALG II Empfänger. Ich brauchte (und brauche) einen großen Teil meines Einkommens, um in den Urlaub fahren zu können und verzichtete statt dessen darauf (titulierten) Unterhalt zu bezahlen.

LG

Robert

zeitgenosse

"Uneinsichtigkeit bei einer seelischen Störung reicht aus."

Ja, das stimmt. Wenn es auf Grund einer psychischen Störung nicht möglich ist, das Unrecht der Tat einzusehen, ist keine Schuldfähigkeit mehr gegeben, und wenn einer nicht schuldfähig ist, darf er auch nicht bestraft werden. .... Habe mich vor langer Zeit auch mal mit der Thematik befasst. ... Der Knackpunkt wird die fachpsychologische Begutachtung sein. Ich denke mal, da wird dann die Reissleine gezogen, psychische Störung hin oder her. Die werden einfach nichts feststellen können. Dann geht das los mit Gutachten und Gegengutachten und am Ende entscheidet der Richter.
Ich finde den Ansatz auf jeden Fall ziemlich kreativ und von der Überlegung her ist alles richtig durchdacht. .... Vielleicht klappt es ja doch, also wenn du sogar Therapie gemacht hast und das hat immer noch nichts geholfen ... :-) Viel Erfolg
(02-09-2014, 03:40)zeitgenosse schrieb: [ -> ]Viel Erfolg

Danke für Deinen Zuspruch.

Jetzt warten wir erst einmal ab. Vielleicht stellt es sich (im Einzelfall) doch noch als sozialmedizinisch notwendig heraus, und die Kosten müssen vom Einkommen abgezogen werden.

Dann wäre auch ein Freispruch aus tasächlichen Gründen drin.

Wichtig ist ja zunächst einmal, dass es überhaupt zu einer Wiederaufnahme kommt.

LG

Robert

zeitgenosse

Also mit Kosten sind die Kosten für Therapie gemeint, oder? Und die werden nicht automatisch vom Einkommen abgezogen? Das geht mal wieder nicht in meinen Kopf hinein. Du musst doch deine Arbeitsfähigkeit wiederherstellen ....

Zu der Geschichte mit der Erkrankung und dem Attest:

Ich kann dem Attest nicht entnehmen, dass du an einer spezifischen, internatinal kodierten (ich glaube das geht nach dem ICD 10- Schema) Erkrankung leidest. Davon steht in dem Attest nichts drin, und ich meine, dass es so eine Attest zwingend braucht. Die haben da ihre Kriterien in diesem ICD 10, daran müsstest du dich dann schon halten Big Grin ... und wenn du die Kriterien für irgendeine Störung a l l e "erfüllst" , sieht die Sache gut aus ... Big Grin
(02-09-2014, 21:19)zeitgenosse schrieb: [ -> ]Ich kann dem Attest nicht entnehmen, dass du an einer spezifischen, internatinal kodierten (ich glaube das geht nach dem ICD 10- Schema) Erkrankung leidest. Davon steht in dem Attest nichts drin, und ich meine, dass es so eine Attest zwingend braucht. Die haben da ihre Kriterien in diesem ICD 10, daran müsstest du dich dann schon halten Big Grin ... und wenn du die Kriterien für irgendeine Störung a l l e "erfüllst" , sieht die Sache gut aus ... Big Grin

Meine ICD 10 stehen in den Gutachten für das Sozialgericht, die ja auch zum Wiederaufnahmeantrag eingereicht werden.

61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung

40.1 Agoraphobie mit Panikstörung

34.1 Dysthymia

Außerdem schlägt der Psychiater ja in seinem Attest ein strafgerichtsverwertbares psychologisches Fachgutachten vor, in der der behandelnde Arzt überprüft, ob ich zum Tatzeitpunkt schuldfähig war, oder nicht. Er selber hält mich für schuldunfähig. Aber er ist mein behandelnder Arzt. Es bedarf einer neutralen Begutachtung, wenn meine Schuldunfähigkeit diagnostiziert werden soll.

LG

Robert

zeitgenosse

Ja, sage ich ja, es wird auf die fachpsychologische Begutachtung ankommen:

Und mein Bauchgefühl sagt mir:
Das passt nicht alles wirklich gut zusammen. Du musst wegen deiner Fixierung in den Urlaub fahren, bist aber gleichzeitig latent depressiv. Bei dieser Dystymiageschichte ist Hoffnungslosigkeit ein wichtiges Merkmal ... , du hast aber attestiert bekommen, dass du Forderungen überwertig erlebst und durchsetzt. Das macht man eigentlich nicht, wenn man hoffnungslos ist.
Oder geht es bei den drei Punkten, die du erwähnst nicht um diese Schuldfähigkeitsgeschichte?
(03-09-2014, 19:34)zeitgenosse schrieb: [ -> ]Oder geht es bei den drei Punkten, die du erwähnst nicht um diese Schuldfähigkeitsgeschichte?

Welche 3 Punkte meinst Du denn?

LG

Robert

zeitgenosse

61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung

40.1 Agoraphobie mit Panikstörung

34.1 Dysthymia
(04-09-2014, 23:20)zeitgenosse schrieb: [ -> ]61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung

40.1 Agoraphobie mit Panikstörung

34.1 Dysthymia

Warum der Gutachter letzteres festgestellt hat, ist Spekulation meinerseits. Die persönliche Exploration ging immerhin über 9 Stunden.

Ich denke aber, das unter anderem mein Spruch "Offenbar ist nur ein toter Rentner ein guter Rentner" ein Grund für diese Diagnose war.
Ansonsten habe ich halt nachvollziehbar erklärt, dass ch von einem Sozialenäder um anderen geschoben werde, sich aber keiner zuständig fühlt, sondern die Verantwortung auf die anderen Sozialtträder abschiebt. Dass ich von FÄnderung jede Menge lese, aber wenn dann ans fördern geht, keiner zuständig sein will.

Auch dass Familiengerichten und Strafgerichten gegenüber praktisch hilflos ist, mag ihn zu der Diagnose 34.1 veranlasst haben.

Die 41.1 ist einfach aus Angst vor Menschenmassen und engen Räumen entstanden. Da ich deswegen schon einmal 5 Stünden im Koma gelegen bin, hat ihn zu dieser Diagnose veranlasst.

61.0 mag auf mein Pochen auf Gerechtigkeit zurück zu führen sein, wobei der Gutachter erwähnte, dass es da mehr um mein Verständnis von Gerechtigkeit ginge und nicht um Gerechtigkeit im allgemeinen.

LG

Robert
Wow!

Ein kleines Update.

Meine Klage gegen die Rentenversicherung ist ja immer noch in der ersten Instanz. Bisher ist mir zwar eine Rente zugesagt worden, einen rechtsbehelfsfähigen Rentenbescheid habe ich aber immer noch nicht erhalten. Von einem Zahlungseingang auf dem Konto ganz zu schweigen.

Aus diesem Grund habe ich heute wieder einmal bei der Rentenversicherung angerufen und nachgefragt, wo nun mein Rentenbescheid bleibt.

Antwort sinngemäß. Das ganze Verfahren befindet sich momentan bei einem Sonderdezernat der Rentenversicherung. Aber nächste Woche, spätestens Ende des Monats habe ich meinen Rentenbescheid.

Es gibt Sonderdezernate bei der Rentenversicherung. Die befassen sich aber mit Opfer aus der Nazizeit und ehemalige Verfolgte in der DDR, sowie ein Dezernat für Fremdrentenrecht. Zu all diesen Personengruppen gehöre ich nicht.

Vielleicht gibt es auch ein Dezernat für Unterhaltspflichtige, die den Unterhaltsanspruch aus ihrem Einkommen nur durch Pfändung und teilweise erfüllen konnten. Unterhaltspflichtige, die durch Unterhaltspflichten zu Frührentnern wurden. Bin gespannt.

LG

Robert

the notorious iglu

Vielleicht haben sie ja eigens ein Sonderdezernat Stegmann gegründet. Soko Stegmann, oder soBig Grin

Das wäre doch der Hammer.
Muhahahaaaa
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