03-09-2014, 09:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-09-2014, 09:11 von Camper1955.)
(02-09-2014, 21:19)zeitgenosse schrieb: Ich kann dem Attest nicht entnehmen, dass du an einer spezifischen, internatinal kodierten (ich glaube das geht nach dem ICD 10- Schema) Erkrankung leidest. Davon steht in dem Attest nichts drin, und ich meine, dass es so eine Attest zwingend braucht. Die haben da ihre Kriterien in diesem ICD 10, daran müsstest du dich dann schon halten ... und wenn du die Kriterien für irgendeine Störung a l l e "erfüllst" , sieht die Sache gut aus ...
Meine ICD 10 stehen in den Gutachten für das Sozialgericht, die ja auch zum Wiederaufnahmeantrag eingereicht werden.
61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung
40.1 Agoraphobie mit Panikstörung
34.1 Dysthymia
Außerdem schlägt der Psychiater ja in seinem Attest ein strafgerichtsverwertbares psychologisches Fachgutachten vor, in der der behandelnde Arzt überprüft, ob ich zum Tatzeitpunkt schuldfähig war, oder nicht. Er selber hält mich für schuldunfähig. Aber er ist mein behandelnder Arzt. Es bedarf einer neutralen Begutachtung, wenn meine Schuldunfähigkeit diagnostiziert werden soll.
LG
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.