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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
Ich möchte noch einen Auszug aus dem Gutachten des Schwerbehindertenverfahrens einstellen.

Das Revisionsurteil im Strafverfahren lautete ja auf einen Tatzeitpunkt vom 01.April 2006 bis 31.07.2007

Nun stellt der Gutachter im Sozialrechtsverfahren folgendes fest.

Zitat:Trotz der Intern in 2003 und extern 2004 gutachterlich bestätigten Verschlechterung auf eine Einzel-GdB von 50 im Bereich der Psychischen Störung belassen es alle folgenden Versorgungsamtsbescheide bei dem bisherigen Einzel-GdB von 30. Erst am 29.9.2011 verweist der Interne Gutachter (Dr. Hoffmann, Neurologe, Psychiater, Blatt 262 der Schwerbehindertenakte) auf eine Verschlechterung im Bereich der seelischen (psychischen) Störung und erkennt nun auf eine Einzel-GdB von 40. Begründet wird dies mit der zwischenzeitlich erfolgten 8-wöchigen, stationären Rehabilitationsmaßname, die keine Besserung erreichen konnte. Der Gesamt-GdB erhöht sich nun von 50 auf 60. Damit bleiben der Gutachter und im Ergebnis auch der Bescheid vom 19.10.2011 (Blatt 263, ebenda) hinter den unberücksichtigt gebliebenen, aber aus hiesiger Sicht eindeutig angemessenen Einschätzungen aus 2003 zurück.

5. Kommentierte Beantwortung der gutachterlich gestellten Frage,

5.1 Ist gegenüber dem 28.10.2003 eine wesentliche Änderung eingetreten?

Eine Verschlimmerung gegenüber dem Bescheid vom 28.10.2003 lag aus hiesiger Sicht bereits zum Bescheidungszeitpunkt vor, wie oben ausgeführt (Blatt 31, Gutachter Brandl, 18.10.2003) Spätestens aber am 13.10.2004, dem Untersuchungszeitpinkt von Dr. Saur ist eine gut begründete, aus der Diagnose und dem bisherigen Verlauf und aktuellen Untersuchungsergebnis gut nachvollziehbare Einzel-GdB im Bereich der psychischen Störung von mindestens 50 gegeben. Dies hätte bereits damals schon in der Zusammenschau mit dem Herzfehler zumindest einen Gesamt-GdB von 70 ergeben müssen.

Nun hat das ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales, vormals Versorgungsamt) Gelegenheit, Stellung zu diesem Gutachten zu nehmen.

Wie lange es dazu Zeit hat, steht leider nicht im Schreiben des Landessozialgerichtes an meinen Anwalt.

An alle, die seelischen Schaden durch (zu hohe) Unterhaltsforderungen und/oder Umgangsverweigerung erlitten haben, kann ich nur appellieren, dass ihr einen Psychiater aufsucht und das ärztlicher Kenntnis bringt. Damit habt ihr Beweisdokumente, falls ihr nicht mehr arbeiten könnte oder auch zu Mehrarbeit genötigt werden sollt, wenn Ihr dazu gar nicht imstande seit.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 20-07-2014, 07:49

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