Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
Wie ist das wohl zu verstehen? Durfte man nicht, oder wollte man nicht?

Zitat:4. Diskussion um die bisherigen Schwerbehindertenbescheide


Der GdB aufgrund der psychischen Störung wird mit dem Bescheid vom 04.07.2003 auf einen Einzel-GdB von 20 festgestellt, wobei von einem „psychovegetativen Syndrom“ die Rede ist, eine eher unspezifische Diagnose die keinesfalls der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung Rechnung trägt. Zusammen mit dem Einzel-GdB für den operierten Herzklappenfehler von 30 wurde auf eine Gesamt-GdB von 40 anerkannt, immerhin aufgrund des Herzklappenfehlers 20 Punkte über dem Einzel-GdB der seelischen Störung. Im internen Gutachten (Blatt 31 der Schwerbehindertenakte) wird die seelische Störung um den Begriff der Persönlichkeitsstörung ergänzt und als verschlechtert angesehen und mit einer Einzel-GdB von 50 bewertet.Dies würde aus hiesiger Sicht der bei dem Probanden vorgefundenen Störungsschwere i. S. Der Versorgungsmedizin-Verordnung auch gerecht. Das bedeutet nämlich die psychischen Störungen als schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (vorgesehen ist hier ein GdB von 50 bis 70) anzuerkennen. Nicht nachvollziehbar ist daher, warum die Verschlechterung durch den eigenen ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes (Facharzt Brandl, Blatt 31 der Schwerbehindertenakte, Stellungnahme vom 18.10.2003) sich nicht dem zugehörigen Versorgungsamtsbescheid vom 28.10.2003 niederschlägt. Hier bleibt es nämlich weiterhin bei einer Bewertung der psychischen Störung mit 30 und einem Gesamt-GdB von 50. Dies ändert sich auch nicht nach dem Gutachten Saur, der ausdrücklich auf die Beurteilung von Herrn Brandl Bezug nimmt, diese bestätigt und die Persönlichkeitsstörung mit einem Einzel-GdB vomn 50 bewertet (Blatt 129 der Gerichtsakte S9 SB 831/03). Warum es der Gutachter allerdings trotz der erhöhten Bewertung der psychischen Störung auf alleine schon 50 GdB auf einen Gesamt-GdB von 50 belässt, ist nicht nachvollziehbar. Diese, dem Versorgungsamt gegenüber höhere Bewertung wird vom Gutachter stichhaltig begründet (Blatt 126 ebenda). Der Gutachter verweist auf „...massiv erhöhte affektive Reagibilität mit teils kurzschlüssigem Verhalten., suizidalen Krisen. Aus der Anamnese her finden sich nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf das Sozialverhalten, insbesondere im Kontakt zu den unmittelbaren Personen seines Umfeldes.“ (Blatt 126 ebenda).

Ich habe keine Absätze eingefügt, weil auch im Original keine Absätze sind.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 17-07-2014, 19:32

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB borni 3 9.462 29-01-2010, 13:03
Letzter Beitrag: Exilierter

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 6 Gast/Gäste