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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
Danke den fleissigen Helfern im Hintergrund.

Mein RA hat nun zwei Wochen Zeit, auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu antworten. A paar Kugeln hat er ja noch im Lauf.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Die fett markierten Sätze bedürften keines weitergehenden Kommentars. Das sind Feststellungen im Freisler-Stil: Grundlage ist Hetze und Ideologie, aber kein Recht und schon gar keine Tatsachen. Diese Aussagen sagen nichts über eine Revision aus, nur über den Charakter der Staatsanwältin und die motivierenden Ideologien der Rechtspflege.

Der Rest ist ebenfalls peinlich für die Urheberin. Die Staatsanwaltschaft will uns doch tatsächlich eine ungesetzliche Tabelle aus dem Zivilrecht als Grundlage fürs Strafrecht verkaufen - ein ganz klassischer Verarschungsversuch bei §170 StGB. Fakt ist, dass der Eigenbedarf des Angeklagten nicht von zivilrechtlichen Fantasien abgeleitet werden darf, sondern eigen- und selbständig durch den Strafrichter ermittelt werden muss und zwar nicht durch Schätzung, sondern durch Nachweis der Summe, die er selbst braucht. Vorgebrachter Mehrbedarf muss durch den Richter widerlegt werden. Gründe, sich auf eine ungesetzliche Tabelle statt auf die Situation des Angeklagten zu berufen haben mit der Sache nichts zu tun.

Dass das Landgericht keine Feststellungen zur Pflegekraft getroffen hat, ist ja gerade die Rüge des Revisionsbegehrens. Das ist die typische und zulässige Revisionbegründung, nämlich die Nichtbeachtung einer vorgebrachten Tatsache. Daraus eine Ablehnung zu machen, ist schon ein Witz für sich.

Die Begründung hat einen interessanten Inhalt: Die Staatsanwaltschaft hat grosses Interesse daran, das Verfahren nicht in die nächste Instanz zu lassen. Das bedeutet, sie wissen genau, dass dort ein geringeres Strafmass oder ein Freispruch herauskommt, sie wissen wie falsch die Grundlage des Urteils ist. Also liegt deren Interesse nun darin, das nicht zuzulassen. Normalerweise sind Staatsanwaltschaften durchaus revisionsfreudig und legen selbst Revision ein, wenn auch nur kleinste Chancen bestehen, dem Angeklagten noch eine höhere Strafe aufzubrummen. Die Zögerlichkeit jetzt ist ein Beweis, wie durstig die Rechtspflege danach giert, endlich das Unrecht als Recht etikettieren zu können.

Ich frage mich jedesmal bei solchen Texten, wie diese Juristen ihren unehrenhaften Beruf ausüben: Sind sie trotz ihrer langen Studiererei wirklich so blöde oder ist es reine Bösartigkeit, Handeln wider besseres Wissens? Die Praxis lässt mich letzteres vermuten.
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(27-05-2012, 10:43)p schrieb: Handeln wider besseres Wissens? Die Praxis lässt mich letzteres vermuten.

Mit zwei juristischen Staatsexamen darfst Du Letzteres auch vermuten.

Ansonsten könnte ja der Verdacht aufkommen, da wurde eine Azubine am ersten Tag ihrer Ausbildung hin gesetzt um ihre Kenntnisse im Strafrecht zu überprüfen.

Wenn dem so wäre, dann wäre die Stellungnahme gar nicht mal so schlecht ausgefallen. Zumindest was die Form betrifft. Was aber den Inhalt betrifft, könnte man nur eine glatte 6 geben.

Oder die Oberstaatsanwältin hat selber eingesehen, dass sie hier nicht mit Gesetzestexten weiter kommt und das Urteil sowieso zurück verwiesen wird.

Mein Anwalt hat ja noch längst nicht alle Revisionsbegründungen vorgebracht.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Hier nun die Stellungnahme meines Anwaltes

ZU AKTENZEICHEN 17 Ss 254/12

In dem Strafverfahren

gegen Camper

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

gebe ich folgende Gegenerklärung zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft
München vom 18.05.2012 ab:

1.

Die Revision richtet sich weiterhin gegen den Tatzeitraum von November 2007 bis Juli 2008, soweit der Angeklagte in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld II bezogen hat.

Hierzu folgendes:

Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss sind sogenannte subsidiäre Sozialleistungen. Subsidiäre Sozialleistungen dienen nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen und sind daher beim Bedürftigen kein unterhaltsrechtliches Einkommen.

Beim Pflichtigen decken die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Nr. 1 SGB II und die Sozialhilfe nach §§ 28, 29 SGB XII nur den eigenen Unterhalt, d. h. den Selbstbehalt (vgl. Gerhard u. a., Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 6. Kapitel, Randnummer 23 unter Hinweis auf Wendl/Scholz, § 8, Randnummer 13 ff.). Eine (teilweise) Leistungsfähigkeit besteht damit nur, wenn daneben sonstiges Einkommen vorhanden ist.

Vergleiche zum Ganzen Gerhard u. a., Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, aaO.

Zum Vorliegen weitergehender Einkünfte beinhaltet das Urteil insoweit keine weitergehenden Feststellungen. Der Angeklagte war daher in diesem Tatzeitraum nicht leistungsfähig.

2.

Im Übrigen wird daran festgehalten, dass dem Angeklagten Vorsatz nicht anzulasten
ist.

M.B.
Rechtsanwalt
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Hier der in der Stellungnahme der Staatsanwältin erwähnte Beschluss. Gern zitiert, aber bisher nur kostenpflichtig aufzurufen. Vom Camper jetzt direkt beim Gericht angefordert.

Aktenzeichen: 5St RR 160/08 OLG München vom 2.9.2008, 5. Strafsenat unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Nötzel als Vorsitzende sowie des Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster und der Richterin am Oberlandesgericht Thalheim.

Beschlossen wurde:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. November 2007 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die dagegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Kempten (Allgäu) mit Urteil vom 10. März 2008 verworfen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II. Die gemäß §§ 341, 344 StPO zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen lückenhaft sind und deswegen die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nicht zu tragen vermögen, § 337 Abs. 2 StPO.

1. Die Urteilsgründe enthalten nicht die Tatsachen, aufgrund derer der Umfang der Unterhaltspflicht festgestellt werden könnte.

Der Strafrichter hat ohne Bindung an vorliegende einschlägige zivilrechtliche Erkenntnisse die Unterhaltspflicht des Angeklagten, deren Verletzung ihm angelastet wird, der Höhe nach eigenverantwortlich festzustellen (vgl. Fischer StGB, 55. Aufl. § 170 Rn. 5). Der Umstand, dass insoweit zivilgerichtliche Erkenntnisse existieren und der Angeklagte diese nicht erfüllt hat, erlaubt dem Strafrichter nicht den Schluss auf eine Unterhaltspflichtverletzung im Sinne des § 170 Abs. 1 StGB (BayObLG vom 26.6.2002 Az. 5St RR 167/02 zitiert nach juris, Rn. 21).
Das Urteil des Landgerichts stellt hierzu lediglich fest, der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt betrage aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts K. vom 5. August 2002 für das Kind A. 291 € und für das Kind J. 247 € (BU S.6). Dies wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des oder der Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB), wobei für die Unterhaltsberechnung für Kinder Bedarfstabellen berücksichtigt werden können, die dann jedoch im Urteil angegeben werden müssen (BayObLG vom 22.8.2000 Az. 5St RR 236/00 zitiert nach juris, Rn. 6). Zu den für die Feststellung der Unterhaltspflicht maßgebenden Tatsachen gehören ferner auch die Umstände, die die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern erweitern (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder begrenzen (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Das Landgericht hätte deswegen trotz ihrer Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht auch Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter treffen müssen, ungeachtet der Tatsache, dass sie ihren Unterhaltsanteil in der Regel durch die Gewährung von Pflege und Erziehung erbringt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, vgl. auch BayObLGSt 1961, 260/261).

2. Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht ausreichend.
Neben zahlenmäßigen Angaben über tatsächliche oder mögliche Einkünfte und Verpflichtungen des Angeklagten muss im Urteil der notwendige Eigenbedarf mitgeteilt werden (OLG München, Beschluss vom 4.5.2005, Az: 5St RR 011/05 [nicht veröffentlicht] S. 3). Das Landgericht teilt hierzu lediglich mit, der Angeklagte habe es trotz guten Einkommens „weit über dem notwendigen Selbstbehalt“ auf Lohnpfändungen ankommen lassen. Von welchem notwendigen Eigenbedarf das Landgericht betragsmäßig ausgeht, wird nicht dargelegt. Sollte sich eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben, sind Ausführungen darüber unerlässlich, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen letztlich belassen werden muss und welchen Betrag er jeweils mindestens hätte leisten können (OLG München, aaO, S. 5).
Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler war das angefochtene Urteil auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufzuheben, § 353 StPO.
Nach § 354 Abs.2 Satz 1 StPO war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückzuverweisen.
Die Entscheidung des Senats ergeht nach § 349 Abs.4 StPO.



Erstens untermauert das eher die Argumentation von Camper und zweitens setzt die Staatsanwaltschaft fehlerhafterweise (absichtlich) voraus, dass diese Entscheidung wie ein Lehrbuch jeden für eine Verurteilung einzelnen nötigen Punkte enthält. Tatsächlich kann sie aber nur die strittigen oder wenigstens fehlenden Punkte enthalten.
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Die im letzten Posting zitierte Entscheidung ist nun auch als Volltext der bayerischen Gerichtsbarkeit einsehbar. Und zwar hier:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/por...focuspoint

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Hier füge ich noch eine Entscheidung an. Es handelt sich hierbei um das Aktenzeichen 5 St RR 11/05.

Diese Entscheidung ist Bestandteil des Aktenzeichens 5 St RR 160/08 auf das die Oberstaatsanwältin in Ihrer Stellungnahme in meinem Verfahren besonders hin weisst.

Nix Neues. Es wird nur das wiederholt, was die (Straf-)gerichte immer wieder betonen, wovon die Zivilgerichte aber offensichtlich keine Kenntnis haben (wollen), wenn sie ihrerseits nach dem § 170 StGB urteilen (dürfen.)

Zitat:5St RR 011/05


BESCHLUSS


Der 5.Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Prof.Dr.von Heintschel-Heinegg sowie des Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Thalheim und der Richterin am Oberlandesgericht Nötzel

in dem Strafverfahren
gegen
G. S.
wegen
Verletzung der Unterhaltspflicht


am 4.Mai 2005


beschlossen:


I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten(Allgäu) vom 25.Oktober 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.


Gründe:

I.
Das Amtsgericht Lindau (Bodensee) hat den Angeklagten mit Urteil vom 21.6.2004 vom Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht freigesprochen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Kempten (Allgäu)
den Angeklagten mit Urteil vom 25.10.2004 wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs.1, § 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.
Die gemäß §§ 341, 344 StPO zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen lückenhaft sind und deswegen die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nicht zu tragen vermögen, § 337 Abs.2 StPO.

1. Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts prüft das Revisionsgericht, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden ist, ob die Feststellungen eine tragfähige Entscheidungs-und Prüfungsgrundlage bilden, insbesondere, ob sie an Widersprüchen, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten leiden. Dabei
bilden die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit, deren tatsächliche Angaben berücksichtigt werden müssen, wo immer sie auch niedergeschrieben sind (Meyer-Goßner StPO 47.Aufl. § 337 Rn.21).



2. Wird ein Unterhaltspflichtiger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt, muss das Urteil für die tatsächlichen Feststellungen zu seiner Leistungsfähigkeit zahlenmäßige Angaben über seine tatsächlichen oder möglichen Einkünfte sowie über seine sonstigen Verpflichtungen enthalten. Zudem muss im Urteil der notwendige Eigenbedarf mitgeteilt werden. Diesen Anforderungen werden die bisherigen Feststellungen der Strafkammer zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten - diese ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Verletzung der Unterhaltspflicht (Tröndle/Fischer StGB 52.Aufl. § 170 Rn.8) -nicht gerecht. Dem Senat sind durchaus die Schwierigkeiten des Tatrichters bewusst, im Einzelfall jeweils für die Annahme der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 170 StGB revisionsrechtlich ausreichende Feststellungen zu treffen. Andererseits darf eine Verurteilung nicht nur auf eine nicht hinreichend belegte Behauptung gestützt werden, wonach der Angeklagte leistungsfähig gewesen sei. Vielmehr muss die konkrete Leistungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen feststehen.

2.1. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte ist Vater der Kinder N. V. S., geb. am xxx1986, und T. C. S., geb. am xxx1991, die bei der Mutter P. W.-S. in L. leben. Er ist den Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der gesetzliche Unterhalt betrug vom 01.06.2003 bis 21.08.2003 (gemeint wohl: 31.08.2003) für jedes Kind monatlich 284,--Euro, dieser Betrag gilt für T. S. weiterhin, für N. S. seit dem 01.09.2003 nur noch 93,40 Euro, da sie seit dem eine Lehre besucht und über eigenes geringfügiges Einkommen verfügt. Obwohl der Angeklagte die Unterhaltspflicht kannte und bei zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft und der ihm anderweitig zugeflossenen Mittel zumindest teilweise
zur Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wäre, kam er zwischen dem
01.06.2003 und 31.01.2003 (gemeint wohl: 31.1.2004) seiner Unterhaltspflicht für die beiden Kinder nicht ausreichend nach. Er bezahlte lediglich im Dezember 2003300,--pro Kind. Am 05.11.2003 erhielt der Angeklagte per Überweisung auf sein Konto aus einer fälligen Lebensversicherung einen Geldbetrag von 5.821,92 Euro
überwiesen. Am 07.11. hob er hiervon 5.500,--Euro ab und entwendete (gemeint wohl: verwendete) den Betrag zur Rückzahlung privater und geschäftlicher Schulden. Nach seiner Haftentlassung hatten ihn teilweise Bekannte Geld geliehen, er bediente diese mit Teilbeträgen und bezahlte eine Gasrechnung.

Der Angeklagte hätte bei rechtzeitigen Bemühungen als Gärtnermeister eine Stelle als Angestellter in einem Gärtnereibetrieb finden können, bei dem ihm ein Tariflohn von 12,13 Euro im Jahr 2003, nun 12,72 Euro brutto zustünde bei Verwendung als Landschaftsgärtner. Bei anderweitiger Verwendung als Gärtner wäre ein Stundenlohn von 10,98 Euro brutto erzielbar. In der Sommersaison wäre der An geklagte im Raum L. als Arbeiter im Gaststättenbereich vermittelbar gewesen und hätte in den ersten 3 Monaten einen Bruttolohn von 1.224,--Euro, ab dem 4.Monat von 1.327,--Euro erzielt. Da in der Wintersaison weniger Arbeitskräftebedarf
besteht, wäre der Angeklagte momentan im Raum L. in der Gastronomie nicht vermittelbar, jedoch in Wintersportorten im angrenzenden österreichischen Bregenzer Wald. Der Angeklagte hat sich jedoch beim Arbeitsamt um keine Arbeitsstelle bemüht“ (UA S.10/11).

„Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen war der Angeklagte zumindest ab November 2003 leistungsfähig. Er hat hier aus der Lebensversicherung eine Summe erhalten, die unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unterhaltsanspruches bei gleichmäßiger Verwendung für mehr als 1 Jahr Unterhaltszahlung ausgereicht hätte. Er hat es jedoch vorgezogen, dieses Geld zur Befriedigung anderweitiger Gläubiger zu verwenden“ (UA S.14).

„Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte, wenn er sich rechtzeitig darum bemüht hätte, auch eine Arbeitsstelle gefunden hätte, die ihm ein Einkommen über den notwendigen Selbstbehalt hinaus erbracht hätte. Dabei kann dahinstehen, ob in der derzeitigen Wintersaison eine kurzfristige Vermittelbarkeit besteht, vom Angeklagten wäre zu verlangen gewesen, schon längst seinen Betrieb aufzugeben und eine einträgliche Arbeit anzutreten. Dies hätte der Angeklagte schon tun müssen, ehe er sich aufgrund der defizitären Lage zu Diebstählen genötigt sieht und damit Haft riskiert, jedenfalls nach seiner letzten Haftentlassung im Mai 2003, des Ausscheidens seiner Mitarbeiterin und des Bestehens des Konkurrenzunternehmens hätte der Angeklagte eine andere Arbeitsstelle annehmen müssen. Aufgrund der Aussage des Zeugen F. hat das Gericht keinen Zweifel daran, der Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes auch zwischenzeitlich erfolgreich gewesen wären. Immerhin handelt es sich beim Angeklagten um einen gelernten Meister mit langjähriger Berufserfahrung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen und ohne nähere örtliche Bindungen.

Zumindest für den Teilzeitraum ab November 2003 bestand daher Leistungsfähigkeit des Angeklagten“ (UA S.15).

2.2 . Die Urteilsgründe enthalten nicht diejenigen Tatsachenfeststellungen, die erforderlich wären, um den konkreten Umfang der Unterhaltspflicht des Angeklagten fest stellen zu können. Insbesondere hätte es zur Feststellung der tatsächlichen Höhe der Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seinen beiden Töchtern in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum konkreter Zahlenangaben bedurft.

2.2.1. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Angeklagten sind zahlenmäßige Angaben zu seinen tatsächlichen oder möglichen Einkünften und zu seinen sonstigen Verpflichtungen zu machen. Ohne diese Beurteilungsgrund lagen, zu denen auch der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gehört, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung der vom Tatrichter angenommenen Leistungsfähigkeit
nicht möglich. Das angegriffene Urteil enthält jedoch keinerlei Feststellungen zum notwendigen Eigenbedarf des Angeklagten.

2.2.2. Zu den für die Feststellung der Unterhaltspflicht maßgebenden Tatsachen gehören ferner auch die Umstände, die die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern erweitern, § 1603 Abs.2 Sätze 1 und 2 BGB, oder begrenzen, § 1603 Abs.2 Satz 3 BGB. Deswegen hätte die Strafkammer auch Feststellungen über die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Mutter treffen müssen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die Mutter ihren Unterhaltsanteil in der Regel durch
die Gewährung von Pflege und Erziehung erbringt, § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB
(BayObLG NJW 1990, 3284 f.). Daran fehlt es.

Sollte sich eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben, sind Ausführungen darüber unerlässlich, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen letztlich belassen werden muss und welchen Betrag er jeweils mindestens hätte leisten können (BayObLG NJW 1990, 3284 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil
ebenfalls nicht gerecht.

2.2.3. Da bei dem Angeklagten Zeiten von Arbeitsfähigkeit mit Zeiten von Verdienstlosigkeit wechseln, hätte die Strafkammer die Zeitspannen für die Frage der Leistungsfähigkeit nicht isoliert betrachten dürfen. Vielmehr ist ein größerer Zeitraum ins Auge zu fassen und dabei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass während der Zeiten vor dem Geldzufluss, beispielsweise durch die Strafhaft des Angeklagten, ein Nachholbedarf anwächst, der auch aus dem zeitweilig höheren Einkommen
zu befriedigen ist (OLG Köln NJW 1962, 1630).

In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer zwar festgestellt, dass der Angeklagte mit erheblichen Schulden belastet ist, hat sich aber, ohne dies im Einzelnen aufzuklären, auf den Standpunkt gestellt, die Schulden des Angeklagten seien nicht so dringlich zu tilgen gewesen. Letzteres gilt jedoch nicht für solche Schulden, die der Angeklagte zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs eingegangen ist. Hierzu fehlen die erforderlichen Feststellungen.


2.2.4. Da die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht erkennen lassen, in welcher konkreten Höhe der Angeklagte bei angemessener Verteilung der ihm zugeflossenen Versicherungssumme ab November 2003 hätte Unterhalt leisten können, kann auch nicht nachvollzogen werden, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum die Unterhaltspflicht des Angeklagten durch die von ihm vorgenommene Zahlung im Dezember 2003 in Höhe von 300 .-€ je Kind abgedeckt wurde.

3. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler war das angefochtene Urteil auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufzuheben, § 353 StPO.
Nach § 354 Abs.2 Satz 1 StPO war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückzuverweisen.

Die Entscheidung des Senats ergeht nach § 349 Abs.4 StPO.

Prof.Dr.von Heintschel-Heinegg Thalheim Nötzel
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Ein kurzes Update

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beim OLG München/Strafrecht beantragt, von der Verfolgung des Tatkomplexes ab November 2007 anszusehen, da er zum Tatkomplex zwischen Mai 2006 und Juli 2007 nicht erheblich ins Gewicht fällt. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 154 Abs. 2 StPO

Das Ganze geschah am 13.07.2012

Auch das Aktenzeichen hat sich geändert.

Es lautet nun 5 St RR (II) 204/12

Für Neulinge zur Information: Dieses Posting ist die Fortsetzung des Threadtitels und gehört unmittelbar zu Posting Nr. 1 und den folgenden Postings.

Gerichtswege sind nun mal etwas länger und haben verschlungene Pfade.

lg

Camper
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Sie versuchen, etwas zu retten indem sie den am leichtesten angreifbaren Punkt aufgeben. In den ersten beiden Verfahren ging es ohnehin nicht um Unterhalt ab November 2007, sondern erst wieder ab 18.7.2008. Danach hat die Strafkammer den Tatzeitraum gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Zeitraum 01.05.2006 bis 31.07.2008 beschränkt. Somit bleiben ganze 12 Tage, die die Staatsanwaltschaft nun größzügig bereit ist aufzugeben. Wie verneigen uns vor so viel Einsicht.

Ab November 2007 gab es nur ALG 2.
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(24-07-2012, 15:20)p schrieb: Ab November 2007 gab es nur ALG 2.

Das aber durch den damals noch vorhandenen "Armutsgewöhnungszuschlag" immerhin über dem notwendigen SB von 770 € lag. Waren immerhin 160 € mehr als der Regelsatz.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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So die Enscheidung des OLG ist da.

Es bestätigt das Urteil für den 1. Tatzeitraum und mein Anwalt sieht laut seinem Schreiben auch keine Veranlassung, an dem Urteil zu zweifeln.

Das vorerst, bevor ich mit ihm telefoniert habe.

Ich möchte auf jeden Fall vor den BGH oder vor das BVerfG. Mal schauen, was er dazu sagt.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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(07-08-2012, 17:08)Camper1955 schrieb: Ich möchte auf jeden Fall vor den BGH....
Hast Du einen für den BGH zulässigen Anwalt in Deiner Sache in Aussicht?
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(24-07-2012, 15:43)Camper1955 schrieb: ... notwendigen SB von 770 € lag....

Hier liegt m.M. nach ein Knackpunkt: "770" und "notwendiger Selbstbehalt" sind zwei verschiedene Dinge und in Frage zu stellen. Hier sehe ich, wenn überhaupt, eine Chance fürs BVerfG.

Es wurden wohl keine tragfähigen Überlegungen angestellt, ob im betr. Zeitraum dein "notwendiger Selbstbehalt i.S. des BGB" gewahrt blieb? Hier würde ich im Lichte des Urteils de BVerG vom 9.2.2010 zu den Hartz4-Regelsätzen und weitergehend allgemein zum Existenzminimum ansetzen. Solltest du da nur Umgang mit irgendeinem Kind gehabt haben, kann ich mir kaum vorstellen, dass das Existenzminimum deiner Teilfamilie mit einem (frei erfunden) Selbstbehalt von 770.- gewahrt war.

Um das nachzuvollziehen, müßtest du dich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, dass der "Wert 770" keinerlei reale und juristische Bedeutsamkeit haben könnte...

Übrigens, muss auch mal gesagt weerden: Danke für die umfangreiche Dokumentation hier!
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Nachdem ich nun mit meinem Anwalt telefoniert habe, ist mir a bisserl wohler.

Er hat nun wohl auch erkannt, dass schon ein Rechtsfehler darin vorliegen muss, dass ich im November/Dezember 2006 während drei Wochen einen Arbeitsversuch unternommen habe. für diesen Zeitraum also die 770 € gar nicht gelten können.

Der Tatzeitraum ist also nochmals aufzusplitten.

Desweiteren ist er bereit, die Entscheidung des OLG und damit das Urteil des Landgerichtes Augsburg dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen.

Im Falle dass das Bundesverfassungsgericht die Vorlage zur Entscheidung annimmt, hat insbesondere eine Schwerbehinderung damit eine deutschlandweite Bedeutung für den Selbstbehalt.

Näheres bekomme ich dazu in den nächsten Tagen schriftlich.

Wegen letzterem habe ich mir ja diesen Anwalt ausgesucht. Er geht vor das Bundesverfassungsgericht, wenn er der Meinung ist, ein Urteil wurde nicht nach den Maßstäben des Grundgesetzes gefällt.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Hier nun der Beschluss im Original.

Nur der Name des Angeklagten wurde aus Datenschutzgründen geändert.

lg

Camper

Zitat:
Oberlandesgericht München

Aktenzeichen 5 St RR (II) 204/12

Beschluss

der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Götzl sowie des Richters am Oberlandesgericht Kuchenbauer und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Fischer

in dem Strafverfahren
gegen

Camper

wegen

Verletzung der Unterhaltspflicht

am 30. Juli 2012

beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Januar 2012 wird

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Tatzeitraum: November 2007 bis Juli 2008) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. das vorbezeichnete Urteil unter Aufhebung der Gesamtgeldstrafe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Verletzung der Unterhaltspflicht und deshalb zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt ist.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

III. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Tatzeitraum: November 2007 bis Juli 2008) verurteilt worden ist (Ziffer III. 7 Absatz 3 des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 16. Januar 2012). Die Geldstrafe zu der die Verfolgung dieser Straftat führen kann, fällt neben der Geldstrafe, die wegen Verletzung der Unterhaltspflicht für den Tatzeitraum Mai 2006 bis Juni 2007 zu verhängen war nicht wesentlich ins Gewicht.

Die Verfahrenseinstellung führte zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten für den Tatzeitraum November 2007 bis Juli 2008. Damit entfallen die für diese Tat festgesetzte Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen und der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe. Die wegen Verletzung der Unterhaltspflicht für den Tatzeitraum Mai 2006 bis Juni 2007 verhängte Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen bleibt nunmehr als einzige Geldstrafe bestehen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des sehr sorgfältig begründeten Urteils aufgrund der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Götzl Kuchenbauer Dr. Fischer

für den Gleichlaut der Ausfertigung

31.07.2012

Trinkl
Justizangestellte.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Und nun?

Muss du das Urteil so akzeptieren?

80 Tagessätze bedeudet ja, das es NICHT in Strafregister kommt. Das ist schon mal ein gutes Zeichen.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Ne, der Beschluss wird so nicht akzeptiert.

1.) Habe ich im ausgeurteilten Tatzeitraum 3 Wochen lang gearbeitet und kein ALG 1, sondern Gehalt bezogen. Also müssen November und Dezember 2006 neu berechnet werden.

2.) Geht mein Anwalt vor das Bundesverfassungsgericht, um feststellen zu lassen, ob die Entscheidung auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Wird also noch eine Weile dauern, bis man von einer rechtskräftigen Entscheidung reden kann.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Guten Morgen zusammen

Da ich nicht weiss, ob mein Anwalt vor das BVerfG gezogen ist (darüber hält er sich bedeckt), möchte ich gerne wissen, wann nun mit einer Kostenrechnung des Gerichtes zu rechnen ist.

Die Strafe müsste ja innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt werden. Ebenso die Gerichtskosten.

Bisher habe ich von dieser Seite aber nichts erhalten. Keine Aufforderung zu zahlen und auch keine Haftandrohung im Falle des Nichtszahlens.

Dauert so was immer so lange? Das Urteil ist meinem Anwalt am 2. August zugegangen und war somit am 30. August rechtskräftig. Wobei ich natürlich nicht weiss, ob ein Gang vor das BVerG die Rechtskraft hemmt.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Hallo,

Zitat:Bisher habe ich von dieser Seite aber nichts erhalten. Keine Aufforderung zu zahlen und auch keine Haftandrohung im Falle des Nichtszahlens.

solange du vom Gericht keine Zahlungsaufforderung bekommst, brauchst auch nicht nachhaken. Auch im Falle, dass die Zustellung an dich fehlgeschlagen wäre (äußerst unwahrscheinlich, bei mir jedoch schon passiert), kriegst erst noch eine Mahnung vom Gericht. Und wenn du auf die nicht reagieren würdest, dann würde erst mal versucht werden, den Betrag der Geldstrafe per Gerichtsvollzieher beizutreiben. Erst danach würdest du vermutlich angeschrieben, die Strafe abzusitzen, oder evtl. dir angeboten werden, stattdessen nach Möglichkeit gemeinnützige Arbeit (evtl. in einen Altersheim) zu leisten.


Zitat:Da ich nicht weiss, ob mein Anwalt vor das BVerfG gezogen ist (darüber hält er sich bedeckt)

Abschnitt aus der Bora:

§ 11 Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen
erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

wenn dein Anwalt sich nicht daran hält, steht er evtl. gar nicht hinter der Sache.
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(16-09-2012, 11:02)holterdipolter schrieb: wenn dein Anwalt sich nicht daran hält, steht er evtl. gar nicht hinter der Sache.

Der hat wahrscheinlich auch Besseres zu tun als die"Grundrechte" eines Totalquerulanten einzuklagen.

Worum geht es Dir nochmal gleich, Camper?
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@Camper,

Hut ab vor Deinem Durchhaltevermögen, und das Du uns teilhaben lässt.
Ich habe gerade hier alles von der ersten bis zur letzten Seite mit gelesen, und es macht mir Mut, bzw. nimmt mir die Angst vor dem Familiengericht.

Ich habe zwar eine etwas andere gelagerte Situation, aber ich soll gerade zum Goldesel der Nation gemacht werden, und da werde ich nicht mitspielen,
und daher wohl ein längeren Aufenthalt in einem netten Land verbringen.
Bei mir bekommen SIE (die anderen) den Hals nicht voll, und so bekommen sie dann halt das was ihnen zusteht, nämlich NIX !!!
Aber das nur am Rand.

Ich werde diesen Thread mit Spannung weiter verfolgen, und drücke Dir für Dein Vorhaben alle Daumen die ich habe.
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[quote='holterdipolter' pid='86779' dateline='1347786148']
Hallo,

Zitat:Bisher habe ich von dieser Seite aber nichts erhalten. Keine Aufforderung zu zahlen und auch keine Haftandrohung im Falle des Nichtszahlens.

Zitat:Erst danach würdest du vermutlich angeschrieben, die Strafe abzusitzen, oder evtl. dir angeboten werden, stattdessen nach Möglichkeit gemeinnützige Arbeit (evtl. in einen Altersheim) zu leisten.

Geht nur absitzen, da Tätigkeit in einem Altersheim für mich (Schwerbehindert mit psychischen Störungen) unzumutbar ist.

Zitat:wenn dein Anwalt sich nicht daran hält, steht er evtl. gar nicht hinter der Sache.

Nun das glaube ich nicht. Aber ich werde morgen noch mal telefonisch nachhaken.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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(16-09-2012, 11:34)Clint Eastwood schrieb: Der hat wahrscheinlich auch Besseres zu tun als die"Grundrechte" eines Totalquerulanten einzuklagen.

Worum geht es Dir nochmal gleich, Camper?

Das ist Jemand, der für seine Recht kämpft. Daran soll er hauptsächlich erinnert werden. Ob dann seine Rechte für dich oder für Andere im System "gerecht" ist, steht hier nicht zur Debatte. Deine Auffassung von Grundrechte ist zweitrangig, das war nicht seine Frage.

Ich bewundere Menschen die nicht aufgeben (obwohl ich nicht immer die gleiche Überzeugung habe). Der Geist des Widerstandes fehlt bei vielen Väter Europas.
Alle sagten, das das nicht geht. Da kam dann einer, der wusste nicht, das das nicht geht.
Und der hats dann gemacht.
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So, nun habe ich die Rechnung der Staatsanwaltschaft Augsburg bekommen.

Insgesamt 3057,10 €. Zusammengesetzt aus Strafe und Gerichtsgebühren.

Ich habe sie an meinen Anwalt weiter geleitet, und er kümmert sich darum.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Hallo Camper,
bedeutet das nun , dass der Gang vors Verfassungsgericht ad acta gelegt wurde?
Scheinbar hat dein Anwalt ja nichts mehr unternommen , oder versteh ich das falsch!
Hast du die T€ schon parat liegen?
Ich verfolge deine Geschichte schon länger durch einige Foren und auch hier, hat der Irrsinn nun ein Ende gefunden?
Gruß
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