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OLG Saarbrücken 6 UF 106/10: Sorgerecht trotz größerer beruflicher Beanspruchung
#1
Beschluss vom 20.01.2011

Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern einschließlich ihrer Bindungstoleranz, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Eine Vorrangstellung des beruflich weniger eingespannten Elternteils gibt es nicht.

Bezüglich des Kindeswillens ist es Aufgabe des Verfahrensbevollmächtigten, dieses zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen. Dies setzt nicht die Ermittlung des Willens der Mutter voraus.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge, die sich der Senat zu Eigen macht, vermittelt der Vater den Kindern besser als die Mutter kontinuierlich Werthaltungen und die an sie gestellten erzieherischen Anforderungen. Er fordere im Gegensatz zu jener von seinen Kindern – im Sinne eines angemessenen erzieherischen Handelns – auch Anpassungsleistungen und das Einhalten von Regeln und Normen.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=3239

Es kommt also nur darauf an, wer für die Förderung der Kinder deutlich besser geeignet ist.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
wie hat der KV das geschafft ?
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#3
(08-02-2011, 10:06)Anti-JA schrieb: wie hat der KV das geschafft ?
Wohl eher die Mutter. Wink Im Grunde brauchst Du nur den ersten Abschnitt lesen, und es wird klar.

Am pp. wechselten die Kinder aufgrund einer im Raume stehenden Inobhutnahme vorübergehend in den Haushalt des Vaters,...
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#4
Ein ziemlicher Wort-Eintopf im Urteil, schwallernd und schwadronierend, aus dem man wie üblich alles und nicht ableiten kann:

"All diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392). Denn sie stehen über den allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169)."

Hier wurde ein Richter zum allüberstrahlender Dichter oder der Dichter wurde Richter. Bei der Mutter stand schon das Jugendamt vor der Tür, um die Kinder abzuholen ("Inobhutnahme"), da hat sie sie beim Vater untergebracht. Die Mutter machte es dem Dichter, ähem, Richter leicht: "Der Sachverständige hat vielfältige Hinweise darauf gefunden, dass die psychische und emotionale Entwicklung von L. und M. bereits nachhaltig durch die Lebensumstände im Haushalt der Mutter geprägt sind, die als hochgradig verunsichernd eingestuft werden müssten. Deshalb sei bei beiden Mädchen bei Fortbestand der familiären Bedingungen mit gravierenden psychischen, emotionalen und sozialen Fehlentwicklungen zu rechnen." Der Vater bekam eine weit bessere Diagnose.

Alles in allem besagt das Urteil nur, dass das Kontinuitätsprinzip nicht immer alle anderen Theorien vom schönen Kindeswohl nicht überstimmt.
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