08-02-2011, 10:02
Beschluss vom 20.01.2011
Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern einschließlich ihrer Bindungstoleranz, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Eine Vorrangstellung des beruflich weniger eingespannten Elternteils gibt es nicht.
Bezüglich des Kindeswillens ist es Aufgabe des Verfahrensbevollmächtigten, dieses zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen. Dies setzt nicht die Ermittlung des Willens der Mutter voraus.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge, die sich der Senat zu Eigen macht, vermittelt der Vater den Kindern besser als die Mutter kontinuierlich Werthaltungen und die an sie gestellten erzieherischen Anforderungen. Er fordere im Gegensatz zu jener von seinen Kindern – im Sinne eines angemessenen erzieherischen Handelns – auch Anpassungsleistungen und das Einhalten von Regeln und Normen.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=3239
Es kommt also nur darauf an, wer für die Förderung der Kinder deutlich besser geeignet ist.
Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern einschließlich ihrer Bindungstoleranz, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Eine Vorrangstellung des beruflich weniger eingespannten Elternteils gibt es nicht.
Bezüglich des Kindeswillens ist es Aufgabe des Verfahrensbevollmächtigten, dieses zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen. Dies setzt nicht die Ermittlung des Willens der Mutter voraus.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge, die sich der Senat zu Eigen macht, vermittelt der Vater den Kindern besser als die Mutter kontinuierlich Werthaltungen und die an sie gestellten erzieherischen Anforderungen. Er fordere im Gegensatz zu jener von seinen Kindern – im Sinne eines angemessenen erzieherischen Handelns – auch Anpassungsleistungen und das Einhalten von Regeln und Normen.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=3239
Es kommt also nur darauf an, wer für die Förderung der Kinder deutlich besser geeignet ist.