13-01-2011, 20:16
§ 218
Schwangerschaftsabbruch
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt
So rückblickend betrachtet..achne sowas tut man doch nicht.
Schwangerschaftsabbruch
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt
So rückblickend betrachtet..achne sowas tut man doch nicht.