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Unterhalt als Rentner im Ausland
#1
Habe eine komplizierte frageAngel

nehmen wir mal an,dass eine person,die für 2 kinder unterhaltspflichtig ist,aus gesundheitlichen gründen nicht mehr arbeitet,und rente bezieht. und nun möchte diese person mit dem partner in´s eu-ausland umziehen.
es herrscht also im eu-ausland eine finanzielle grundsicherung durch zahlung aus bananistan.Rolleyes
diese beiden personen sind nicht verheiratet,melden sich jedoch im eu-ausland unter einer adresse an.die person,die nicht mehr arbeiten kann,zahlt auch weiterhin unterhalt für die 2 kinder.die andere person möchte arbeiten,findet aber im eu-ausland nichts.Tongue

wie die stuation in bananistan wäre ist mir klar.
nun aber meine fragen.

richtet sich die höhe des selbstbehaltes,der arbeitsunfähigen person,nach dem selbstbehalt aus bananistan(weil von dort die kohle kommt),oder nach dem selbstbehalt des neuen wohnorts ?

kann der selbstbehalt,auf grund der tatsache,dass die beiden personen unter einer adresse gemeldet sind,nach bananistanischen rechts tiefer angesetzt werden,oder zählt hier ausschließlich das recht des neuen wohnlandes?

welche rechtlichen möglichkeiten und aussichten hat der expartner der arbeitsunfähigen person den selbstbehalt,seines im eu-auslandes lebenden expartner,herrabsetzten zulassen,weil diese in einer partnerschaft lebt?


danke für eure antworten
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero
#2
Moin nohope,

ich vermute mal, der Unterhalt ist tituliert und dein Protagonist möchte sich vor ein Gericht in D stellen, mit der Bitte, den Unterhalt auf Grund der von dir geschilderten Umstände ändern.
In diesem Falle wird das Gericht ganz sicher nicht Rücksicht auf irgendwelche anderen Umstände im neuen Land Rücksicht nehmen, die eine Unterhaltsminderung rechtfertigen könnten.
Schließlich hat er alles zu unterlassen, was eine Unterhaltsminderung zur Folge hätte.

Sie würden ihn daher im Zweifelsfall auffordern, wieder nach D zu ziehen, damit diese Gründe entfallen.

Wenn er sich mit diesem Problem an ein deutsches Gericht wendet ist das daher Geld- und Zeitverschwendung.
Alternativen dazu findest du reichlich unter www.trennungsfaq.com Smile
#3
Das wird ein Richter nach eigenem Gusto entscheiden. Er wird nach §1602 BGB entscheiden, "Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.". Also wird er irgendeine Ziffer ausschwitzen, die dein Selbstbehalt an deinem Wohnort sein soll. Und der ist garantiert niedriger wie in D. Obenauf verpasst er dir fiktives Einkommen. Neue Partner etc. sind irrelevant, da nachrangig.
#4
(18-12-2009, 12:17)beppo schrieb: Moin nohope,

ich vermute mal, der Unterhalt ist tituliert und dein Protagonist möchte sich vor ein Gericht in D stellen, mit der Bitte, den Unterhalt auf Grund der von dir geschilderten Umstände ändern.

der unterhalt ist nicht tituliert.der rentner will auch weiterhin für seine beiden kinder unterhalt zahlen,nur eben aus dem ausland.

mir geht es viel mehr um die höhe des selbstbehaltes.bleibt der rentner mit seinem partner in bananistan,so ist,meines wissens,der selbstbehalt auf grund der partnerschaft auf 770 € gesetzt.ein leben kaum möglich.

mir stellt sich eher die frage,was passiert,wenn der rentner in´s eu-ausland umzieht,dort aber auf grund des landesindex ein höherer selbstbehalt herrscht als in bananistan,und der rentner nun weniger unterhalt zahlt,als er es in bananistan macht.kann dann der ex partner,bei dem die kinder in bananistan leben,dem rentner einen höheren betrag abfordern,sodass der selbstbehalt im eu-ausland unter 770 € liegen würde?

würde auch hier im extremfall beim kostenträger der rente direkt gepfändet werden?
immerhin kann man ja leben wo man will.oder wäre das wieder ein fall für dem EGMR?Big Grin
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero
#5
Die Frage des SBs und der gesamten rechtlichen Fragen interessiert doch nur, wenn man sich ihnen aussetzt.
Und da es keinen Titel gibt, gibt es dafür ja anscheinend keinen Grund.

Soll er doch einfach das zahlen, was er für richtig hält.
Die anderen können dann solange die Luft anhalten, bis er macht, was sie wollen.
#6
@beppo

hast pn
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero
#7
@nohope, wie eben schon in der pn geschrieben, kann ich dir zu deinen speziellen Fragen in Bezug auf das Land, die Einnahmen und die rechtlichen Möglichkeiten der Parteien nicht viel sagen.

Vielleicht solltest du dich doch hier ein wenig weiter offenbaren, damit andere was konkreteres sagen können.
#8
danke nochmals an beppo für die antwort.

es ist schon eine komplizierte sache,das gestehe ich ein.

die hauptfrage ist ja,ob einem unterhaltspflichtigem rentner,der im eu-ausland lebt,mehr geld abgenommen werden kann,als es der selbstbehalt in bananistan besagt ?

sollte der rentner lieber in bananistan gemeldet bleiben,oder empfiehlt sich eine ummeldung in´s ausland ?

kann der rentner durch klage des expartners irgendwie unter 770€ gesetzt werden?

vielleicht hat ja jemand noch ein paar gute tipps....
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero
#9
(18-12-2009, 15:28)nohope schrieb: kann der rentner durch klage des expartners irgendwie unter 770€ gesetzt werden?

Natürlich. Sogar auf Null. Du baust wie die Meisten auf die irrige Annahme, für sowas gäbe es ein Gesetz. Gibt es nicht. Das ist Richterrecht. Die Düsseldorfer Tabelle hilft dir kein bisschen. Der Richter wird sagen, für den notwendigen Selbstbehalt setzt er das an, was begründet erscheint. Niedrige Lebenshaltungskosten, Verletzung einer Erwerbsobliegenheit, Finanzierung durch einen Dritten, dem Richter reichen ein paar Worte Begründung und du hast einen Abzweigantrag im Rücken, der dir die Rente bereits an der Quelle wegpfändet.
#10
(18-12-2009, 15:36)p schrieb:
(18-12-2009, 15:28)nohope schrieb: kann der rentner durch klage des expartners irgendwie unter 770€ gesetzt werden?

Natürlich. Sogar auf Null. Du baust wie die Meisten auf die irrige Annahme, für sowas gäbe es ein Gesetz. Gibt es nicht. Das ist Richterrecht. Die Düsseldorfer Tabelle hilft dir kein bisschen. Der Richter wird sagen, für den notwendigen Selbstbehalt setzt er das an, was begründet erscheint. Niedrige Lebenshaltungskosten, Verletzung einer Erwerbsobliegenheit, Finanzierung durch einen Dritten, dem Richter reichen ein paar Worte Begründung und du hast einen Abzweigantrag im Rücken, der dir die Rente bereits an der Quelle wegpfändet.
Das sind schöne ansichten, sagt mal bitte wovon soll der Rentner dann Leben, laut mein Anwalt meite Sie Unter 770.- € darf niemad gesetzt werden.
Da bin ich mal neugierig auf auf mich noch zukommt..


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