23-09-2025, 20:32
OLG Karlsruhe vom 30.04.2025 Az. 5 UF 49/23. Volltext: https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001609038
Netter Beschluss, die Juristen am Prellbock der Möglichkeiten bei der gegenseitigen Abzocke.
Vater klagt. Kind 2 ist im 50:50 Wechselmodell. Hat noch ein zweites älteres Kind 1 mit einer anderen Mutter. Er ist Mangelfall, er verdient wenig, wird zu 46% des Mindestunterhalts verurteilt, zahlbar an Mutti von Kind 2. Mutti bezieht Sozialleistungen. Dann beginnt das Wechselmodell für Kind 2. Er reduziert den Unterhalt an Mutti und erbringt stattdessen Naturalleistungen weil Wechselmodell - Wohnraum, Schulbedarf, Lebensmittel, Beiträge für den Fußballverein, Kleidung, Sportartikel, Einrichtungsgegenstände. Um das abzusichern will er den Unterhaltstitel herabsetzen. Man habe sich darauf geeinigt, dass jeder Elternteil die laufenden Lebenshaltungskosten trägt und alle anderen Kosten hälftig. Durch die Übernahme des Naturalunterhalts sei die Leistungsfähigkeit des Vaters vollständig ausgeschöpft. Unterhaltstitel auf Null.
Damit scheitert er am Amtsgericht. Die Begründung ist der Hammer. Das Wechselmodell würde den Unterhaltstitel gar nicht berühren. Weil Mutti auch kein Geld hat, bleibe er unterhaltspflichtig. Der Vater nimmt das nicht hin geht zum OLG.
Das stellt fest: Der Vater ist prinzipiell unterhaltspflichtig, weil die Mutter leistungsunfähig ist (lustigerweise verschwindet das Thema "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" in dieser Konstellation immer schwuppdiwupp), ABER: Der Vater darf bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit neben seinem eigenen Selbstbehalt zunächst den auf ihn entfallenden Naturalunterhalt für das Kind absetzen, bevor ein verbleibendes Einkommen für den Barunterhaltsbedarf für den Aufenthalt bei der Mutter einzusetzen ist.
Denn das Problem ist die Übergriffigkeit und die Unterhaltsmaximierung des Unterhaltsrechts. Würde der Vater leistungsfähig für die auf den Antragsgegner übergegangenen Unterhaltsansprüche sein, dann würde das Kind umgekehrt sogleich bedürftig für den Aufenthalt beim Vater und es würde möglicherweise ein Leistungsanspruch gegen die Mutter entstehen. Unterhaltspingpong, immer schneller, immer härter!
Die gesamte Unterhaltsverpflichtung entfällt.
Netter Beschluss, die Juristen am Prellbock der Möglichkeiten bei der gegenseitigen Abzocke.
Vater klagt. Kind 2 ist im 50:50 Wechselmodell. Hat noch ein zweites älteres Kind 1 mit einer anderen Mutter. Er ist Mangelfall, er verdient wenig, wird zu 46% des Mindestunterhalts verurteilt, zahlbar an Mutti von Kind 2. Mutti bezieht Sozialleistungen. Dann beginnt das Wechselmodell für Kind 2. Er reduziert den Unterhalt an Mutti und erbringt stattdessen Naturalleistungen weil Wechselmodell - Wohnraum, Schulbedarf, Lebensmittel, Beiträge für den Fußballverein, Kleidung, Sportartikel, Einrichtungsgegenstände. Um das abzusichern will er den Unterhaltstitel herabsetzen. Man habe sich darauf geeinigt, dass jeder Elternteil die laufenden Lebenshaltungskosten trägt und alle anderen Kosten hälftig. Durch die Übernahme des Naturalunterhalts sei die Leistungsfähigkeit des Vaters vollständig ausgeschöpft. Unterhaltstitel auf Null.
Damit scheitert er am Amtsgericht. Die Begründung ist der Hammer. Das Wechselmodell würde den Unterhaltstitel gar nicht berühren. Weil Mutti auch kein Geld hat, bleibe er unterhaltspflichtig. Der Vater nimmt das nicht hin geht zum OLG.
Das stellt fest: Der Vater ist prinzipiell unterhaltspflichtig, weil die Mutter leistungsunfähig ist (lustigerweise verschwindet das Thema "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" in dieser Konstellation immer schwuppdiwupp), ABER: Der Vater darf bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit neben seinem eigenen Selbstbehalt zunächst den auf ihn entfallenden Naturalunterhalt für das Kind absetzen, bevor ein verbleibendes Einkommen für den Barunterhaltsbedarf für den Aufenthalt bei der Mutter einzusetzen ist.
Denn das Problem ist die Übergriffigkeit und die Unterhaltsmaximierung des Unterhaltsrechts. Würde der Vater leistungsfähig für die auf den Antragsgegner übergegangenen Unterhaltsansprüche sein, dann würde das Kind umgekehrt sogleich bedürftig für den Aufenthalt beim Vater und es würde möglicherweise ein Leistungsanspruch gegen die Mutter entstehen. Unterhaltspingpong, immer schneller, immer härter!
Die gesamte Unterhaltsverpflichtung entfällt.