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Soll man LeistungsUNfähigkeit bescheinigen lassen?
#1
Seit fast 6 Monaten wird mein ALG1 zum Teil an JA abgezweigt, diese Situation wird noch 1,5 Jahre dauern, da ich in einer Umschulung bin.

Wenn ich meine Umschulung beende, dann habe ich ca. 13.000€ Schulden oder sehe ich das falsch?

Soll man LeistungsUNfähigkeit vom JA bescheinigen lassen?
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#2
Die bescheinigen dich nie eine Leistungsunfähigkeit, dafür sehr eifrig den Schuldenstand und neue Forderungen.
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#3
(02-06-2021, 15:16)p__ schrieb: Die bescheinigen dich nie eine Leistungsunfähigkeit, dafür sehr eifrig den Schuldenstand und neue Forderungen.

Der ist gut !... Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin
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#4
Naja, ich habe schon ein paar Unterlagen von Vätern gesehen, in denen sie die Leistungsunfähigkeit anzeigten und diese dann auch akzeptiert wurde. Insofern ist dann bei denen auch kein Rückstand aufgelaufen.

Versuch macht klug. Aber es gibt halt auch ca. 1077 Mittel, sie Dir nicht durchgehen zu lassen.
https://www.podcast.de/podcast/908466/
Papa Pudel Podcast
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#5
(02-06-2021, 19:32)Nappo schrieb: Naja, ich habe schon ein paar Unterlagen von Vätern gesehen, in denen sie die Leistungsunfähigkeit anzeigten und diese dann auch akzeptiert wurde. Insofern ist dann bei denen auch kein Rückstand aufgelaufen.

Versuch macht klug. Aber es gibt halt auch ca. 1077 Mittel, sie Dir nicht durchgehen zu lassen.

Ich bin kein Fan von JA, aber wie es aussieht, sollte man doch nachfragen.

Kann mir einer sagen, was kann JA dann alles verlangen, wenn ich nachhake? 

Den ALG1 Bescheid haben die schon und mit der Leistungsabteilung wurde aktiv kommuniziert.
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#6
Erstmal ist fraglich, ob das JA überhaupt zuständig ist. Schließlich geht es um Ansprüche deines Kindes gegen dich. Somit kann auf Unterhalt nur verzichten, wer hier direkt betroffen ist, eben das Kind mit der Mutter als Vertreterin. Ist jedoch eine Beiständin bestellt, so ist diese zu kontaktieren. Aber auch wenn die sich auf den Deal einließe, laufen zwangsläufig Regressansprüche seitens der Unterhaltsvorschusskasse auf. Auch diese wirst du bitten müssen, auf diese zu verzichten.

Besteht denn überhaupt ein Titel? Denn ohne, sieht die Sache deutlich angenehmer für dich aus.
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#7
(02-06-2021, 23:29)IPAD3000 schrieb: Erstmal ist fraglich, ob das JA überhaupt zuständig ist. Schließlich geht es um Ansprüche deines Kindes gegen dich. Somit kann auf Unterhalt nur verzichten, wer hier direkt betroffen ist, eben das Kind mit der Mutter als Vertreterin. Ist jedoch eine Beiständin bestellt, so ist diese zu kontaktieren. Aber auch wenn die sich auf den Deal einließe, laufen zwangsläufig Regressansprüche seitens der Unterhaltsvorschusskasse auf. Auch diese wirst du bitten müssen, auf diese zu verzichten.

Besteht denn überhaupt ein Titel? Denn ohne, sieht die Sache deutlich angenehmer für dich aus.

Kein Titel.

Kein Beistand.

JA zahlt der EX UHV, seit Beginn der Umschulung.

JA pfändet etwas von meinem ALG1, bin zwischen zwei Selbstbehalten gelandet.
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#8
Wenn gepfändet wird, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen.
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#9
(03-06-2021, 09:57)p__ schrieb: Wenn gepfändet wird, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen.

Nein, kein Titel und keine echte Pfändung, ich habe es bloß so genannt.

In meinem Fall heißt es "Abzweigungung von einem Teil des Arbeitslosengeldes", was im Endeffekt wie eine Pfändung ist.
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#10
Ich habe alle Eckdaten gennant und meine Schuhgröße ist 43.

Die Frage ist geblieben, erwarten mich am Ende der Umschulung 13.000€ Schulden oder nicht?

Der Grund warum ich das frage ist einfach, am Ende der Umschulung bin ich noch näher an der Zahl 50. Ich weiß nicht, wie schnell man in so einem Alter, als frischer Absolvent einer Umschulung, einen Job findet. Und dann noch weiter über 600€ im Monat zahlen und dazu noch Schulden aus UHV.
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#11
(03-06-2021, 10:26)Splash schrieb: Nein, kein Titel und keine echte Pfändung, ich habe es bloß so genannt.


(03-06-2021, 10:44)Splash schrieb: Die Frage ist geblieben, erwarten mich am Ende der Umschulung 13.000€ Schulden oder nicht?

Es muss aber ein Titel vorliegen. Es sei denn, Du zahlst/überweist freiwillig.

Keiner kann ohne Titel einfach Geld von Deinem Konto holen. So jedenfalls mein Verständnis.

Zur Beantwortung Deiner Frage wäre es wichtig zu wissen, was da genau passiert/passiert ist. Wer holt sich auf welcher Grundlage/Bevollmächtigung Dein Geld?
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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#12
(03-06-2021, 11:29)Ruckzuckmaschine schrieb:
(03-06-2021, 10:26)Splash schrieb: Nein, kein Titel und keine echte Pfändung, ich habe es bloß so genannt.


(03-06-2021, 10:44)Splash schrieb: Die Frage ist geblieben, erwarten mich am Ende der Umschulung 13.000€ Schulden oder nicht?

Es muss aber ein Titel vorliegen. Es sei denn, Du zahlst/überweist freiwillig.

Keiner kann ohne Titel einfach Geld von Deinem Konto holen. So jedenfalls mein Verständnis.

Zur Beantwortung Deiner Frage wäre es wichtig zu wissen, was da genau passiert/passiert ist. Wer holt sich auf welcher Grundlage/Bevollmächtigung Dein Geld?

Naja, es wird vermutlich direkt an der Quelle abgezweigt....
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#13
(03-06-2021, 11:46)bubi schrieb:
(03-06-2021, 11:29)Ruckzuckmaschine schrieb:
(03-06-2021, 10:26)Splash schrieb: Nein, kein Titel und keine echte Pfändung, ich habe es bloß so genannt.


(03-06-2021, 10:44)Splash schrieb: Die Frage ist geblieben, erwarten mich am Ende der Umschulung 13.000€ Schulden oder nicht?

Es muss aber ein Titel vorliegen. Es sei denn, Du zahlst/überweist freiwillig.

Keiner kann ohne Titel einfach Geld von Deinem Konto holen. So jedenfalls mein Verständnis.

Zur Beantwortung Deiner Frage wäre es wichtig zu wissen, was da genau passiert/passiert ist. Wer holt sich auf welcher Grundlage/Bevollmächtigung Dein Geld?

Naja, es wird vermutlich direkt an der Quelle abgezweigt....

Abzweigung läuft ohne Titel.

AA überweist mir das reduzierte Arbeitslosengeld.
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#14
Also nochmal: Alle Details zur Abzweigung bei ALG I - Bezug sind in https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-s...015881.pdf nachzulesen. Bei ALG II darf übrigens nichts abgezweigt werden, dazu gabs vor ein paar Jahren einen eindeutigen Beschluss: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 6. Senat, Urteil vom 21.01.2016, L 6 AS 1200/13

Die Höhe wird von der AA festegelegt. Dort ist auch vom Pflichtigen dagegen vorzugehen und nicht beim Jugendamt. Eine Leistungsunfähigkeitsbescheinigung vom Jugendamt ist reine Phantasie. Da es das nicht gibt, kann es auch nicht bei der AA helfen.
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#15
(03-06-2021, 12:06)p__ schrieb: Eine Leistungsunfähigkeitsbescheinigung vom Jugendamt ist reine Phantasie. Da es das nicht gibt, kann es auch nicht bei der AA helfen.

Das hat man mir in einem anderen Forum erzählt. Ich wollte bloß nachfragen, ob sowas überhaupt gibt, bevor ich als Clown beim JA auftrete. 

Wie gesagt, ich wiederhole meine Frage, sind UHV Zahlungen (Ohne Titel) während der Umschulung automatisch Schulden?
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#16
Nein, nicht automatisch. Wenn keine Auskunft gefordert wurde und keine Forderungen rechthängig sind, dann nicht.
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#17
(03-06-2021, 13:01)p__ schrieb: Wenn keine Auskunft gefordert wurde und keine Forderungen rechthängig sind, dann nicht.

Danke für etwas Licht im Dunkeln. 

Eine Einkommensauskunft habe ich vor 4 Jahren abgegeben, sofort nach der Trennung, damals hatte ich einen Job. So wie ich informiert bin, eine Einkommensauskunft macht man alle 2 Jahre. Die Daten aus 2017 sind auf jeden Fall veraltet. So meine Vermutung.

Mit "rechtshängig" meinst du den Moment, wenn JA auf die Rückzahlung des UHV gerichtlich klagt? Wenn ja, dann ist es verdammt möglich, dann erwartet mich am Ende der Umschulung eine Klage.  Confused
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#18
Rechtshängigkeit bedeuet extrem vereinfacht gesprochen, dass "schon was gegen dich läuft", aber noch keine Klage verhandelt wurde. Eigentlich reicht schon die Anhängigkeit, aber ich will keine Abhandlung drüber machen. Wenn nach vollständig erteilter Auskunft keine Forderungen oder Klage kommt, dann wird auch kein Unterhalt fällig. Erst wieder bei der nächsten Auskunft.
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#19
(03-06-2021, 14:20)p__ schrieb: Rechtshängigkeit bedeuet extrem vereinfacht gesprochen, dass "schon was gegen dich läuft", aber noch keine Klage verhandelt wurde. Eigentlich reicht schon die Anhängigkeit, aber ich will keine Abhandlung drüber machen. Wenn nach vollständig erteilter Auskunft keine Forderungen oder Klage kommt, dann wird auch kein Unterhalt fällig. Erst wieder bei der nächsten Auskunft.

Ok, jetzt verstehe ich ein bisschen mehr.

Am Ende der Umschulung kann ich nur den ALG1 Bescheid bei der Einkommensauskunft präsentieren. Und zwar für die letzten 2 Jahre. Alles was man von mir nehmen wollte, während der Umschulung, das hat man in Form der Abzweigung genommen. Wenn man dieser Logik folgt, dann kann das JA den gezahlten UHV an die EX nicht von mir fordern.

Oder sehe ich das falsch? 

Und wenn doch am Ende ein Brief von JA kommt, in dem steht, wir wollen von Ihnen 13.000€, wie soll man reagieren?
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#20
(03-06-2021, 15:22)Splash schrieb: Und wenn doch am Ende ein Brief von JA kommt, in dem steht, wir wollen von Ihnen 13.000€, wie soll man reagieren?

Sich die Argumentation genau ansehen und ggf. die Rückstände in Abrede stellen.
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#21
Wenn keine Beistandschaft besteht. brauchst Du dem JA Leistungsunfähigkeit auch nicht anzeigen.... Außerdem fragt man die nicht, sondern man teilt die Leistungsunfähigkeit mit und wartet die Antwort ab.

Wenn kein Titel besteht, laufen Unterhaltsschulden nur auf ab Beginn einer Aufforderung, fälligen Unterhalt zu zahlen.

Wenn ein Titel doch besteht, laufen Unterhaltsschulden auf.

so lange sich das JA bei Dir wegen des UVH nicht meldet, solltest Du Dich auch nicht melden. Meldet man sich, ist gezahlter UHV der letzten 3 Jahre zurück zu zahlen. Für alle UVH Beträge die davor gezahlt wurden, gilt die übliche Verjährung von 3 Jahren. Allerdings muss man selbst die Einrede der Verjährung einlegen.
https://www.podcast.de/podcast/908466/
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#22
(03-06-2021, 16:13)Nappo schrieb: Wenn kein Titel besteht, laufen Unterhaltsschulden nur auf ab Beginn einer Aufforderung, fälligen Unterhalt zu zahlen.

Und wie sieht so eine Aufforderung aus?
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#23
(03-06-2021, 16:13)Nappo schrieb: Wenn kein Titel besteht, laufen Unterhaltsschulden nur auf ab Beginn einer Aufforderung, fälligen Unterhalt zu zahlen.

Ab 2021 habe ich 4 Schreiben vom JA erhalten, die letzten 2 waren Bewilligungsbescheide für UHV, jeweils 1 pro Kind. 

Davor gabs auch 2 Schreiben, jeweils 1 pro Kind, im Betreff steht:

Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind .... ...., geb. ....
Hier: Anhörung des Unterhaltsverpflichteten nach Paragraph 24 SGB X und Anhörung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 6 ABS. 1 UVG

Dieses Schreiben hat 6 Punkte, wie:

1. Unterhaltsverpflichtung
2. Auskunftserteilung 
3. Zahlungsaufforderung 
4. Verzugssetzung und Unterhaltszahlung
5. Anspruchsübergang und Verzinsung 
6. Beurkundung des Unterhalts/gerichtliches Verfahren

Unter Punkt 3 steht folgendes:

Ich fordere Sie auf, Ihrer Unterhaltsverpflichtung, unverzüglich nachzukommen. Der Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beträgt:

Kind bis 6 Jahren                                 174€
Kind von 6 Jahren bis unter 12 Jahren   232€
Kind von 12 Jahren bis 18 Jahren          309€ 

Ist es eine Zahlungsaufforderung, die du meinst?

Als Antwort auf dieses Schreiben schickte ich meinen ALG1 Bescheid und Information über den Beginn der Umschulung. Später gabs nichts mehr vom JA, nur die Briefe von AA über die Abzweigung.
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#24
(03-06-2021, 16:13)Nappo schrieb: Meldet man sich, ist gezahlter UHV der letzten 3 Jahre zurück zu zahlen. Für alle UVH Beträge die davor gezahlt wurden, gilt die übliche Verjährung von 3 Jahren. Allerdings muss man selbst die Einrede der Verjährung einlegen.

Nein, das geht schneller.

Seit dem Urteil des BGH vom 13.01.1988 Az. IVb ZR 7/87 hat sich in der familiengerichtlichen Praxis weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass Unterhalt maximal für ein Jahr rückwirkend verlangt werden kann, wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch länger als ein Jahr nicht verfolgt hat.

Und das gilt ganz besonders bei Ansprüchen, die für ein minderjähriges Kind geltend gemacht werden. Hintergrund ist: "Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, ist eher als von Gläubigern anderer Forderungen zu erwarten, dass er sich um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Tut er das nicht, erweckt sein Verhalten in der Regel den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig"

Einfach mal fordern, dann aber nicht verfolgen läuft nicht. Damit kann man sich Ansprüche nur sehr begrenzt sichern.
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#25
(03-06-2021, 17:39)p__ schrieb:
(03-06-2021, 16:13)Nappo schrieb: Meldet man sich, ist gezahlter UHV der letzten 3 Jahre zurück zu zahlen. Für alle UVH Beträge die davor gezahlt wurden, gilt die übliche Verjährung von 3 Jahren. Allerdings muss man selbst die Einrede der Verjährung einlegen.

Nein, das geht schneller.

Seit dem Urteil des BGH vom 13.01.1988 Az. IVb ZR 7/87 hat sich in der familiengerichtlichen Praxis weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass Unterhalt maximal für ein Jahr rückwirkend verlangt werden kann, wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch länger als ein Jahr nicht verfolgt hat.

Und das gilt ganz besonders bei Ansprüchen, die für ein minderjähriges Kind geltend gemacht werden. Hintergrund ist: "Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, ist eher als von Gläubigern anderer Forderungen zu erwarten, dass er sich um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Tut er das nicht, erweckt sein Verhalten in der Regel den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig"

Einfach mal fordern, dann aber nicht verfolgen läuft nicht. Damit kann man sich Ansprüche nur sehr begrenzt sichern.

Du sprichst hier anscheinend von der Verwirkung? Vergiss es. Du weisst doch sicher noch wie das in meinem Fall gelaufen ist? Selbst 9 (!) Jahre der Untätigkeit/Nichtverfolgung wären ja im Zweifelsfalle noch nicht ausreichend gewesen. Nach aktueller Rechtsprechung erweckt eine reine Untätigkeit des Gläubigers eben nicht (!) den Eindruck, sich nicht mehr um die Durchsetzung des Anspruches zu Bemühen.
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