18-02-2019, 20:39
Ergänzung: Das steht in § 94 SGB XII, den dir das Sozialamt wahrscheinlich bereits genannt hat. Der Auskunftsanspruch ist dort nicht bedingt. Geklärt wurde das auch in einigen Verfahren, z.B. LSG NRW vom 26.01.2015, Az. L 20 SO 12/14.
Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht lediglich dann nicht, wenn eine unbillige Härte nach § 94 SGB XII vorliegt. Das ist eng definiert. So kann eine unbillige Härte laut Gericht ausdrücklich nicht damit begründet werden, daß eine Unterhaltspflicht aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gegeben sei, denn die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen sei Aufgabe der Zivilgerichte.
Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht lediglich dann nicht, wenn eine unbillige Härte nach § 94 SGB XII vorliegt. Das ist eng definiert. So kann eine unbillige Härte laut Gericht ausdrücklich nicht damit begründet werden, daß eine Unterhaltspflicht aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gegeben sei, denn die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen sei Aufgabe der Zivilgerichte.