29-01-2019, 16:50
"Unterhaltsrückständen...[...]...sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung"
Müsste doch zutreffen...dann kann man nicht alle 2 Jahre eine Vermögensauskunft abnehmen.
Müsste doch zutreffen...dann kann man nicht alle 2 Jahre eine Vermögensauskunft abnehmen.