Da der Brief ja offensichtlich den Anspruch falsch benennt, muss ich den Fragebogen ausfuellen, oder soll ich erstmal auf die Fehler hinweisen?
Hab gerade ein Schreiben an die Arge aufgesetzt. Was haltet Ihr davon?
Sehr geehter Frau,
Ihrem Schreiben vom 15.03.2009 entnehme ich folgendes, Zitat:
"mit schreiben vom 12.06.2008 teilte ich Ihnen bereits mit, dass Ihre Tochter seit dem 12.04.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II -Grundsicherung für Arbeitssuchende- enrhaelt. (§33 Abs. 3 SGB II)"
Ich verstehe nicht, wie meine Tochter als Baby Grundsicherung fuer Arbeitsuchende erhalten kann.
Wie man daraus einen Anspruch aus §33 Abs. 3 SGB II ableiten kann, ist mir daher voellig schleierhaft.
Zusaetzlich haben Sie mir am 24.07.2008 folgendes geschrieben Zitat:
"Ihre gestezliche Unterhaltspflicht gegenueber dem Kind ist festgestellt worden. Gemaess § 33 SGB II ist der gegen Sie bestehende Unterhaltsanspruch kraft Gesetz ab dem 12.04.2008 auf mich uebergegangen. Diesen Unterhaltsanspruch habe ich auf das o.g. Kind, vertreten durch die o.g. Kindesmutter,zur gerichtlichen Geltendmachung rueckuebertragen."
Der Unterhaltsanspruch fuer das Kind liegt somit nicht mehr bei der Arge. Danach sind Sie nicht berechtigt Unterhaltsansprueche fuer das Kind geltend zu machen. Der Beistandschaft habe ich selbstverstaendlich bereits meine Vermoegensverhaeltnisse offen gelegt.
hochachtungsvoll
F.
Hab gerade ein Schreiben an die Arge aufgesetzt. Was haltet Ihr davon?
Sehr geehter Frau,
Ihrem Schreiben vom 15.03.2009 entnehme ich folgendes, Zitat:
"mit schreiben vom 12.06.2008 teilte ich Ihnen bereits mit, dass Ihre Tochter seit dem 12.04.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II -Grundsicherung für Arbeitssuchende- enrhaelt. (§33 Abs. 3 SGB II)"
Ich verstehe nicht, wie meine Tochter als Baby Grundsicherung fuer Arbeitsuchende erhalten kann.
Wie man daraus einen Anspruch aus §33 Abs. 3 SGB II ableiten kann, ist mir daher voellig schleierhaft.
Zusaetzlich haben Sie mir am 24.07.2008 folgendes geschrieben Zitat:
"Ihre gestezliche Unterhaltspflicht gegenueber dem Kind ist festgestellt worden. Gemaess § 33 SGB II ist der gegen Sie bestehende Unterhaltsanspruch kraft Gesetz ab dem 12.04.2008 auf mich uebergegangen. Diesen Unterhaltsanspruch habe ich auf das o.g. Kind, vertreten durch die o.g. Kindesmutter,zur gerichtlichen Geltendmachung rueckuebertragen."
Der Unterhaltsanspruch fuer das Kind liegt somit nicht mehr bei der Arge. Danach sind Sie nicht berechtigt Unterhaltsansprueche fuer das Kind geltend zu machen. Der Beistandschaft habe ich selbstverstaendlich bereits meine Vermoegensverhaeltnisse offen gelegt.
hochachtungsvoll
F.
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