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Pfändungs und Überweisungsbeschluss
#19
(22-04-2018, 11:11)p__ schrieb: Ist mir neu. Die Zinsen sind gesetzlich festgelegt, siehe § 288 BGB. Sogar Vereinbarungen, darauf zu verzichten sind nicht erlaubt: "Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam.". Wieso wurden die Zinsen nicht geltend gemacht?

Ich war genau deiner Meinung ! Das ist (wohl) aber bei Unterhaltsrückstände anders, da müssen die Zinsen (anscheinend) über eine Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Die Zinsen werden ja meisten nicht mit Tituliert.
Der Unterhalt dient zur Sicherung des laufenden Lebensbedarfs nicht zur Schaffung von Vermögen !

Bei mir wurden die Zinsen in der Vermögensauskunft geltend gemacht...

Es geht wohl darum damit der Unterhaltsgläubiger keine Leistungen ablehnen kann siehe § 1614 Abs.1...
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RE: Pfändungs und Überweisungsbeschluss - von Arminius - 22-04-2018, 11:21

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