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Abwehr von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
#1
Lightbulb 
Hallo zusammen,

wie kann man sich bestmöglich auf bevorstehende Pfändungen vorbereiten?

Natürlich Vermögenswerte auflösen bzw. unsichtbar machen, das ist klar.

Nur, was noch?

Kann ein Gerichtsvollzieher alles pfänden, wofür keine Quittung vorliegt?

Was darf man behalten? Welche Möglichkeiten gibt es Dinge behalten zu dürfen?

Wie ist der Standardablauf? Muss/Sollte man sich wehren, wenn man die (Konto/Lohn/Mobilar-) Pfändungen ohnehin ins Leere laufen lassen möchte?

Danke für Euer Wissen. Rolleyes
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#2
Der GV erhält durch Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde die Aufforderung bei Dir vorbei zu schauen und meist auch, bei Nichteinbringung der Forderung die "Vermögensauskunft" (früher eidesstattliche Versicherung) einzuholen. Darin nimmt er alle Daten auf. Auch z.B. Arbeitgeber und Kontonummer etc pp. Das Ganze wird für 2 Jahre im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes vermerkt. Danach kann der Gläubiger wieder los legen. (So weit, so grob)

1. Kontopfändung: "Wehren" kann man sich dagegen nicht. Ein P-Konto sollte man einrichten. Geht auch noch mit Frist von 4 Wochen, nachdem eine Pfändung einging. Ansonsten bitte googlen: P-Konto. Besonderheiten. Ist umfangreich, wenn man es genau wissen will.

2. Gegen eine Lohn- und Gehaltspfändung kann man sich nicht wehren, so lange es einen Arbeitgeber gibt.

3. Möbel etc, also alles aus dem alltäglichen Gebrauch, nimmt der GV nicht mit. Teils darf er es nicht. Teils will er es nicht. Die Verwertung ist zu kompliziert und bringt nichts. Es sei denn, bei Dir hängt ein Van-Gogh über dem Krell-Verstärker. Dann ist Beides weg. Keine Angst davor, dass er Dir den Fernseher nähme oder ähnliches. Er fragt natürlich nach Wertsachen. Pro-Forma Frage....

4. Man kann keine Pfändung ins Leere laufen lassen, weil man es möchte. Entweder er findet was, dann ist es weg, oder es ist nichts da, dann ist es so. Konten kann man abfragen. Schließfächer auch., Immobilien natürlich auch. Deine Situation kenne ich nicht. Münzen kann man verstecken. Das wars dann auch schon.`

Mehr kann man jetzt nicht sagen. Dazu müsste man mehr wissen. Persönliche Verhältnisse. Was für eine Forderung? Etc....
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#3
Bei welchen Gegenständen hast du denn Angst, dass sie gepfändet werden?
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#4
Ich plane Ehegattenunterhalt zu prellen und nur noch KU zu zahlen, sobald die Scheidung durch ist. Das ganze wie üblich durch Reduzierung der Arbeitszeit.
Für Ehegattenunterhalt bekommt "Mutti" ja keinen Unterhaltsvorschuss o.ä., d.h. es dürften keine Forderungen entstehen, die auf den Staat als Gläubiger übergehen.

Will meinen fahrbaren Untersatz behalten dürfen. Karre ist alt und nicht viel wert. Bringt auf dem Markt vielleicht max. 2000 €.
Erwäge Umstieg auf Leasing-Fahrzeug, damit es nicht pfändbar ist.

85" Fernseher dürfte den GV interessieren, oder? Mehrere Computer ebenso. Meine Bude ist top-modern eingerichtet, sieht aus wie geschleckt. Könnte Begehrlichkeiten wecken.
Sie jedesmal bevor der GV zu Besuch kommt, in eine Müllhalde und Hartz4-Wohnloch zu verwandlen, dürfte unrealistisch sein.

Besitze ein Haus, in dem die Eltern wohnen, wenn ich es nicht angebe, wie findet er es?
Das würde wohl sukzessive auf Mutti übereignet werden, wenn Unterhaltsschulden auflaufen, aber wenn Mutti ablebt, erbt es ja wieder das Kind (außer Mutti hat Schulden beim Amt oder testamentiert etwas).
So meine Überlegung. Ist ja egal, von wem das Kind das Haus später erbt, ob von mir oder von Mutti.
Da die Hütte unverkäuflich ist (Eltern blockieren), frage ich mich ob die Eintragung eines Nießbrauchs für mich, von Mutti anfechtbar wäre. Vermutlich auch dieses.

Schließfächer und Konten sind selbstverständlich bereits geleert.

Genial wäre ein Kniff, um das Haus bestmöglich vor dem Zugriff der gierigen Ex zu schützen.

Selbtbehalt für Teilzeitjobber liegt ja bei 1080€ für Kindesunterhalt, wo liegt die Pfändungsgrenze bei Ehegattenunterhalt? Wieviel Gehalt darf ich max. verdienen, damit nur rund 400€ KU monatlich und mein Selbstbehalt übrig bleiben?
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#5
Leasing scheint keine gute Idee zu sein, solche Fahrzeuge sind ebenfalls pfändbar und erhöhen dann noch den Schuldenstand weiter.
Quelle:
https://www.wallstreet-online.de/ratgebe...g-fahrzeug
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#6
(12-09-2018, 09:25)Maestro schrieb: Für Ehegattenunterhalt bekommt "Mutti" ja keinen Unterhaltsvorschuss o.ä., d.h. es dürften keine Forderungen entstehen, die auf den Staat als Gläubiger übergehen.

Witzbold. So gut wie Alle Sozialleistungen verursachen einen Forderungsübergang.

(12-09-2018, 09:25)Maestro schrieb: 85" Fernseher dürfte den GV interessieren, oder? Mehrere Computer ebenso. Meine Bude ist top-modern eingerichtet, sieht aus wie geschleckt. Könnte Begehrlichkeiten wecken.

Das neue teure Laptop sollte nicht gerade rumliegen, aber für ein 2000 EUR Auto interessiert sich keiner. Möbel auch nicht.

(12-09-2018, 09:25)Maestro schrieb: Besitze ein Haus, in dem die Eltern wohnen, wenn ich es nicht angebe, wie findet er es?

Noch so ein Witz... Glaubst du ernsthaft, die würden dein Schweigen schlucken, die Ex würde ebenfalls verschweigen, was sie pfänden kann? Oder hast du das Haus während der gesamten Ehe vor ihr verheimlicht? Eine Übersicht über Immobilienpfändung gibts hier: http://www.beck-shop.de/fachbuch/lesepro...be%20n.pdf

Falschangaben bei Vermögensauskunft sind übrigens Betrug, ein Fall für den Strafrichter. Wir in der Regel auch angezeigt und verfolgt.

(12-09-2018, 09:25)Maestro schrieb: Selbtbehalt für Teilzeitjobber liegt ja bei 1080€ für Kindesunterhalt, wo liegt die Pfändungsgrenze bei Ehegattenunterhalt? Wieviel Gehalt darf ich max. verdienen, damit nur rund 400€ KU monatlich und mein Selbstbehalt übrig bleiben?

Der hier ständig zitierte §850d ZPO hilft da weiter. Ich zitiere:
"Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar."

Schulden für die meisten Unterhaltsarten müssen sich also nicht an die Pfändungstabelle halten. Gepfändet wird voraussichtlich auf 750 bis 800 EUR runter. Damit der höherrangige Kindesunterhalt bezahlt werden kann, musst du also 1150 bis 1200 EUR Einkommen haben. Die Ehefrau kriegt dann nichts mehr. Die erste Pfändung wird eine Lohnpfändung sein.
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#7
@__p: Danke, hast mich mal wieder eingenordet und auf den Boden zurückgeholt.

Wenn die mich auf 750€ runterpfänden, kann ich gleich auf die Straße ziehen oder "auf" Arbeit wohnen.

Monatlich sind derzeit 362€ KU fällig, ich hatte angenommen, wenn ich 1080+362€ netto verdiene und den KU wie gefordert in voller Höhe abdrücke, dass ich dann sicher wäre.
In dem Fall wohl ein Trugschluss. Na Bravo. So weit runter kriege ich mein Gehalt und Arbeitszeit gar nicht reduziert.

Werden Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld usw. dem Unterhaltspflichtigen angelastet, obwohl dieser längst geschieden ist? Was für ein Witz ist das?

Die Personalsachbearbeiterin, welche im Haus Löhne und Gehälter abrechnet, sagte mir, dass ihr noch kein Fall untergekommen sei, bei dem unter 1500€ gepfändet wurde.
Und es seien schon mehrere Schreiben von GV reingeflattet, wegen säumigem Unterhalts. Wie kann das sein? Erzählte mir die Dame totalen Unsinn?

Ist der Gesetzgeber verrückt die Lohn/Gehalts-Grenzen so tief zu setzen? Wie soll der Schuldner noch überleben? Deutschland Sklavenstaat.

Unterhaltsverweigerung soll doch "eine erlernbare Kunst" sein, laut Lt. Dino. Verdammt, was fehlt mir noch im Puzzle um es in die Tat umzusetzen und nicht verhungern zu müssen? Keine Alternative zu Schwarzarbeit/Nebenjob?
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#8
Zitat:Unterhaltsverweigerung soll doch "eine erlernbare Kunst" sein, laut Lt. Dino. Verdammt, was fehlt mir noch im Puzzle um es in die Tat umzusetzen und nicht verhungern zu müssen? Keine Alternative zu Schwarzarbeit/Nebenjob?

Du hast von Anfang an die Veränderungen unterschätzt, die auf deiner Seite nötig sind um runter von der Unterhaltsschiene zu kommen. Wer raus geht aus dem vorgegebenen Weg, macht das im Bruch mit seinem bisherigen Leben. Man wandert aus. Damit ist nicht nur eine Staatsgrenze gemeint sondern man wandert von seinem bisherigen Leben aus. Manche Leute überqueren dafür wirklich eine Staatsgrenze, andere wandern nach innen aus, andere in ein U-Boot-Dasein, andere in Schutzraum-Konstruktionen. Das halbe Forum dreht sich darum...

Ob man überhaupt auswandern sollte, ob man das kann und wenn ja welcher Weg für einen geeignet ist, weiss man normalerweise schon sehr früh nach einer unabwendbaren Trennung. Leute ohne unternehmerische Fähigkeiten werden keine Strohmann-Firma gründen können und sich dort selbst anstellen. Sowas klickt man sich nicht im Internet zusammen. Leute mit im Ausland wertloser Ausbildung werden nicht auf die Idee kommen, eine Staatsgrenzen-Auswanderung zu machen. Leute die zu faul für Subsistenzwirtschaft werden nicht zum U-Boot. Leute, die wahrlich flexibel und zielorientiert sind, haben die besten Karten.

An deiner Stelle würde ich mir ernsthaft überlegen, ob du nicht besser auf dem vorgegebenen Weg bleibst und dich aufs optimieren dieses Weges beschränkst. Eine Menge Hinweise dazu hast du schon in anderen THreads bekommen.
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#9
Stelle Dir einfach folgende Fragen:

Hast Du einen Strohmann der eine Gesellschaft gründen kann?
Kannst Du Deine Haupteinnahmequelle ( bisheriger Angestellten Job ) dahingehend verändern, dass der Vertragspartner an die Gesellschaft leistet und es akzeptiert, dass dich die Strohmann-Gesellschaft an Ihn verleiht?
Kannst Du neue Kunden akquirieren?

Kannst Du diese Fragen mit Nein beantworten, dann vergiss es.

Und der Rest:

Möbel, Computer usw. können auch Verwandte gekauft haben und Dir gegen Quittung zur Verfügung stellen.
Dasselbe gilt auch für den fahrbaren Untersatz. Langzeitmiete bei Sixt oder Hertz machen. Kommt billiger als Leasing, ist aber immer noch teuer genug.

Und die Sache mit dem Haus kannst Du vergessen. Vielleicht brennt es ja mal ab oder es gibt nen riesigen Wasserschaden?

Vergiss auch nicht, dass Du im Fall einer Auswanderung auch Dein gesamtes soziales Umfeld aufgibst. Zu hoch ist die Gefahr, dass die Ex oder der Staat herausbekommt "wo" du erreichbar bist. Bist du ohnehin schon ein Einzelgänger mit guter Ausbildung, dann ab ins Ausland wenn die obige Strohmann Lösung nicht funktioniert.
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#10
@__p: Auf dem vorgegebenen Weg bleiben? Was meinst Du damit?

Noch zwei neue Fragen:

- Wie stoppt man eine Pfändung? Kann man mit Pfändungspielchen auch die Ex ärgern und ihr immer wieder dadurch Kosten aufhalsen?
Wenn einen Monat kein Unterhalt einging, stellt die RAtte von der Ex einen Pfändungsantrag ans Vollstreckungsgericht, dann wird Gehalt gepfändet, und dann?
Was geschieht in den Folgemonaten? Läuft die Pfändung endlos weiter?

- Was ist wenn das Kind behindert ist, und nie eine Berufsausbildung machen wird, geschweige denn arbeiten kann? Bedeutet dies lebenslange Kindersunterhaltspflicht?
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#11
(12-09-2018, 23:12)Maestro schrieb: @__p: Auf dem vorgegebenen Weg bleiben? Was meinst Du damit?

Weiterarbeiten, sich scheiden lassen, Unterhalt bezahlen.

(12-09-2018, 23:12)Maestro schrieb: - Wie stoppt man eine Pfändung?

Entweder alles bezahlen oder nicht bezahlen und ohne Einkommen die Vermögensauskunft abgeben. Dann ist auch eine Zeitlang Pfändungsruhe, bevor die nächste Runde beginnt.

(12-09-2018, 23:12)Maestro schrieb: - Was ist wenn das Kind behindert ist, und nie eine Berufsausbildung machen wird, geschweige denn arbeiten kann? Bedeutet dies lebenslange Kindersunterhaltspflicht?

Das kam doch schon in einem der vielen früheren Threads. Lies dir das Merkblatt für Grundsicherung bei Behinderung durch: https://bvkm.de/wp-content/uploads/Merkb...ng_Web.pdf
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#12
Also in Abschnitt 17 nochmal die Bestätigung, ab dem 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) ist bei schwerbehinderten Kindern Schluss mit der Unterhaltspflicht. Hoffe das bleibt noch so die nächsten 12 Jahre Big Grin

Unterhalt bezahlen widerstrebt meinem libertären und revolutionären Charakter. Es wäre moralisch falsch dies zu tun. Darum muss ein Ausweg eher.
Selbst wenn er durch die Privatinsolvenz führt.

Wenn die Ex noch ewig krank macht, sich weiterbildet und das Kind in Therapien schickt, sowie ewig lang keine Arbeit findet, zahle ich mich dumm und dämlich für die hohle Nuss.

Ausserdem will ich das dumme Gesicht der gegnerischen Anwältin sehen, wenn da der Geldstrom stoppt und ihre Pfändungen für den Popo waren. Dieser Triumph ist auch Mühe wert. Big Grin
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#13
Hallo zusammen,

was kostet es eigentlich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu stoppen?
Ist dies auch irgendwie möglich, wenn ein Unterhaltsschuldner kein Geld dafür aufbringen kann, also z.B. auf Pump?

Ich blicke beim Thema Pfänden noch nicht so ganz durch.
Wie ist das, wenn man wegen rückständigem Unterhalt gepfändet wird?


Wird dann künftig weitergepfändet bis Ultimo (sodass man sich das Unterhalt überweisen künftig sparen kann) oder nur immer ein bestimmter Betrag gepfändet (z.B. 5000€) und die Pfändung endet sobald dieser beglichen ist?

Ich versuche zu verstehen, wie die Nicht-Zahl- und Pfändungsspiele im Rosenkrieg so funktionieren.
Nach meinem Verständnis können böse Exen mit Titel in der Tasche ja immer wieder so ein Ding gegen einen losschlagen, mit der Behauptung "nicht gezahlt, nichts bekommen".

Ein ziemliches Durcheinander ist auch der Selbstbehalt bzw. das Existenzminimum. Dieses muss bei Unterhaltspfändungen wohl anders und komplizierter errechnet werden, also bei sonstigen Pfändungen.
Bis wohin kann Ehegatten- und Kindesunterhalt vom Lohn gepfändet werden? Ich las von sogar 650€ bei voller Erwerbstätigkeit! Eine Beispielrechnung konnte ich im Netz dazu nicht finden. Wie rechnen die Vollstreckungsrichter?

Wenn man unters Existenzminimum gepfändet wird, kann man Sozialhilfe bewilligt bekommen oder wie rettet man sich vor der Straße/Kartonschlafplatz unter der Brücke?

Vielleicht könnt ihr mich ja etwas aufschlauen, dankeschön.

Grüße Wink
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#14
(15-10-2018, 00:47)Maestro schrieb: Hallo zusammen,

was kostet es eigentlich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu stoppen?
Ist dies auch irgendwie möglich, wenn ein Unterhaltsschuldner kein Geld dafür aufbringen kann, also z.B. auf Pump?

Beratungshilfe bzw. dann Prozesskostenhilfeantrag. Könntest Du auch selber machen Zwangsvollstreckungsabwehrklage bzw. Erinnerung u.s.w....

Ich blicke beim Thema Pfänden noch nicht so ganz durch.
Wie ist das, wenn man wegen rückständigem Unterhalt gepfändet wird?

Dürfte de facto nie vorkommen da laufender Unterhalt vorrang hat und nur wenn noch was übrig bleibt auf rückständigen Unterhalt verrechnet wird.


Wird dann künftig weitergepfändet bis Ultimo (sodass man sich das Unterhalt überweisen künftig sparen kann) oder nur immer ein bestimmter Betrag gepfändet (z.B. 5000€) und die Pfändung endet sobald dieser beglichen ist?

Laufender Unterhalt vorrrang rückständiger Unterhalt muss hinten anstehen ! siehe Frage darüber. Interessant ist ob die Zinsen Tituliert sind !

Das geht aber alles nur wenn Du auch laufende Einkommen hast.


Ich versuche zu verstehen, wie die Nicht-Zahl- und Pfändungsspiele im Rosenkrieg so funktionieren.
Nach meinem Verständnis können böse Exen mit Titel in der Tasche ja immer wieder so ein Ding gegen einen losschlagen, mit der Behauptung "nicht gezahlt, nichts bekommen".

Ich durfte die Erfahrung machen...völlig nach Hinten losgegangen.


Ein ziemliches Durcheinander ist auch der Selbstbehalt bzw. das Existenzminimum. Dieses muss bei Unterhaltspfändungen wohl anders und komplizierter errechnet werden, also bei sonstigen Pfändungen.
Bis wohin kann Ehegatten- und Kindesunterhalt vom Lohn gepfändet werden? Ich las von sogar 650€ bei voller Erwerbstätigkeit! Eine Beispielrechnung konnte ich im Netz dazu nicht finden. Wie rechnen die Vollstreckungsrichter?

Siehe 850 d Zpo...rückständiger Unterhalt nur f. ein Jahr. Habe ich in der Praxis so verschärft auch noch nicht gesehen.



Wenn man unters Existenzminimum gepfändet wird, kann man Sozialhilfe bewilligt bekommen oder wie rettet man sich vor der Straße/Kartonschlafplatz unter der Brücke?

Nein, nur f. den laufenden Unterhalt (Aufstockung)...lasse mich hier aber eines besseren Belehren.

Vielleicht könnt ihr mich ja etwas aufschlauen, dankeschön.

Hoffe es hat etwas geholfen Big Grin

Grüße Wink

siehe Antworten.


Lg

A
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#15
Identisches Thema zusammengefügt.
Vor ein paar Wochen hast du schon dieselbe Frage zum pfändungsfreien Betrag gestellt (#4), beantwortet wurde sie in #6. Was für Ehegattenunterhalt gilt, gilt erst recht für Kindesunterhalt. Lies dir doch mal den oft zitierten §850d ZPO durch.

Eine Pfändung wird gestoppt, indem die Schuld bezahlt wird bevor gepfändet wird. Woher du das Geld dafür nimmst, interessiert die Gläubiger nicht. Ja, deine Angst vor Überpfändung stimmt auch. Das passiert tatsächlich zu leicht und zu folgenlos für die betrügenden Gläubiger. Auch hier im Forum ist das Leuten passiert, frag mal "Umgangsvereitelung_wasnun".
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#16
Mit Stoppen meinte ich übrigens sich wehren gegen zu hohe, zu lange laufende Pfändung und unberechtigte Forderungen.

Also ich lese aus §850d.

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind hälftig pfändbar.

"Dem Schuldner ist [..] so viel zu belassen, als er [..] zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger [..] bedarf."

Wie ist das gemeint? Wer also z.B. 1500€ Unterhalt an Frau und Kind monatlich zu zahlen hat, der darf nicht tiefer als 1500€ netto gepfändet werden, damit er im Folgemonat diese 1500€ als Unterhalt überweisen kann, oder wie? Demnach wären ja alle Gelder, die ein Unterhaltspflichtiger selbst für Miete (Hartz4-Wohnloch), Nahrung, Strom, Wasser, Heizung zwingend benötigt, pfändbar.

Wer Unterhalt nicht zahlt, wird früher oder später gepfändet keine Frage. Die Frage ist aber, ob die Unterhaltsberechtigte immer wieder neue Pfändungen vornehmen muss, wenn einer gar nicht zahlt.
Also z.B. im Monat X nichts bezahlt, dann wird Konto/Lohn gepfändet.
Was wenn man danach weitehrin nichts bezahlt? Läuft die Pfändung weiter oder muss eine neue in die Wege geleitet werden?
Kostet die Ex so eine Pfändung nicht jedesmal extra, sodaß sich ihr Unterhalt schmälert im Vgl. zum regulär bezahlten?
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#17
Zu hoher Titel -> Familiengericht, Änderungsklage.
Bestrittene Forderung -> Geht nur, solange noch nichts tituliert, dann Widerspruch gegen ein vollstreckbar machen.
Überpfändung -> Vollstreckungsgericht.
Hochsetzen Pfändungsfreibeträge -> Vollstreckungsgericht.

Zitat:Die Frage ist aber, ob die Unterhaltsberechtigte immer wieder neue Pfändungen vornehmen muss, wenn einer gar nicht zahlt.

§850d ZPO lesen :-) In Abs. 3 hat die Gesetzgeberin extra einen "Pfändungs-Dauerauftrag" installiert.

Und der Satz

ZPO §850d schrieb:Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf

Ist auch auch recht klar formuliert. Geld, mit dem du vorrangige Ansprüche befriedigst, darf man dir nicht wegpfänden. Wenn du also wegen Ehegattenunterhalt gepfändet wirst, darf man dir nicht soviel wegpfänden, dass du den vorrangigen Kindesunterhalt nicht mehr bezahlen kannst. Bei gleichrangigen Ansprüchen dürfen die Anteile der Gläubiger im gleichen Rang nicht gepfändet werden. Gläubiger 1 kriegt alles, Gläubiger 2 nichts mehr ist nicht erlaubt bei Unterhalt.

Beispiel: Wenn du zwei Kinder mit zwei Müttern hast und zahlst für ein Kind plötzlich keinen Unterhalt mehr, laufen Schulden auf. Nach sechs Monaten kommt die Pfändung für sechs Monate Unterhaltsschulden. Mutter 1 will einen richtig dicken Batzen Geld pfänden. Aber Mutter 1 darf trotzdem nicht das Geld fürs zweite Kind wegpfänden, so dass dieses Kind im Pfändungsmonat gar nix mehr bekommt, weil nix mehr da ist.
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#18
Überprüfe deinen Titel auf titulierte Zinsen !
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#19
Cool, vielen Dank für die Ausführungen.

(15-10-2018, 16:23)Arminius schrieb: Überprüfe deinen Titel auf titulierte Zinsen !

Bei Mutti 6%, beim Kind 0% also keine Zinsen.
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#20
(15-10-2018, 21:22)Maestro schrieb: Cool, vielen Dank für die Ausführungen.

(15-10-2018, 16:23)Arminius schrieb: Überprüfe deinen Titel auf titulierte Zinsen !

Bei Mutti 6%, beim Kind 0% also keine Zinsen.

War das ein Versäumnisurteil...Wieso hast Du die 6% akzeptiert ?. Beim Kind ist in Ordnung ! zinsloser Kredit...ausser Sie versuchen die Zinsen gerichtlich geltend zu machen. Da wäre ein recht hoher aufgelaufener Unterhaltsrückstand von "Vorteil" Ironischerweise.
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#21
+++++++++++++++++Siehe 850 d Zpo...rückständiger Unterhalt nur f. ein Jahr. Habe ich in der Praxis so verschärft auch noch nicht gesehen.++++++++++++

Doch. Bei mir! Angry 

Der o.g. Passus wurde aus meinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eiskalt rausgestrichen. Was einem direkt unterstellt, das man vorsätzlich und wissentlich den Unterhalt nicht gezahlt hat (was, wer meine Geschichte ein wenig kennt, bei mir nicht zutrifft). Ausserdem wurde ich auf rund 1.000 EUR Selbstbehalt gesetzt. Wüsste aber nicht, was man dagegen machen kann?

Ich hab mich ja dann mit dem Jugendamt geeinigt, das ich derzeit den laufenden Unterhalt bezahle + 50 EUR auf den aufgelaufenen Rückstand (rund 25.000 EUR Kind + ca. 7.500,-- EUR Unterhaltsvorschusskasse Sad  ). Die veranlasste Lohnpfändung ruht seitdem.

Aktuell schiesst allerdings die Unterhaltsvorschusskasse quer und will bei dem Rückstand mehr Geld....................................... Wieviel weiss ich noch nicht, das Schreiben ist erst am WE bei mir eingegangen. Viel Spielraum hab ich allerdings nicht mehr, bevor bei mir sonst finanziell (mal wieder) alles zusammenbricht Huh  Aber da man mich ja schon auf 1.000 EUR runtersetzen wollte, sieht man da vermutlich noch n paar hundert Euros Spielraum Confused  Also wieder mal verhandeln angesagt...............................
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#22
Die Anwendung der Klausel "Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat." müsste aber auch vor dem Vollstreckungsgericht Bestand haben. Man kann das angreifen.

Der Selbstbehalt spielt bei Pfändungen sowieso keine Rolle. Und wenn der pfändungsfreie Betrag nach einer §850d Pfändung noch 1000 EUR betragen würde, wäre das sogar noch viel.

Zitat:Ich hab mich ja dann mit dem Jugendamt geeinigt, das ich derzeit den laufenden Unterhalt bezahle + 50 EUR auf den aufgelaufenen Rückstand (rund 25.000 EUR Kind + ca. 7.500,-- EUR Unterhaltsvorschusskasse Sad  ). Die veranlasste Lohnpfändung ruht seitdem.

Ja, das ist typisch. Weil es denen Arbeit spart, obwohl es trotzdem Verjährung und Verwirkung blockiert. Und seien die Raten auch noch so klein. Die billigste Methode, um Verjährung und Verwirkung zu blockieren.
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#23
++++++++++++++++Die Anwendung der Klausel "Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat." müsste aber auch vor dem Vollstreckungsgericht Bestand haben. Man kann das angreifen.+++++++++++++++++++++

Hi P_: ich arbeite zwar im Öffentlichen Dienst, hab trotzdem keine Ahnung Tongue   Wie kann ich das angreifen? Und geht das jetzt auch noch (der Pfändungsbeschluß ist von 05/2018)?

Zu Deinen weiteren Ausführungen kann ich leider nur sagen: Du hast vollkommen Recht! Angry
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#24
(16-10-2018, 22:59)Gast1969 schrieb: Wüsste aber nicht, was man dagegen machen kann?

Zwangsvollstreckungsabwehrklage, Erinnerung, sofortige Beschwerde ect...Klage vor Gericht Berufung, Revision...Bei den Beträgen bist Du sowieso erledigt !...Da lohnt sich das Kämpfen !
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#25
(16-10-2018, 23:39)Gast1969 schrieb: Wie kann ich das angreifen? Und geht das jetzt auch noch (der Pfändungsbeschluß ist von 05/2018)?

Das greift man vor dem Vollstreckungsgericht an. Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht deines Gerichtsbezirks. Der Antrag ist formlos, du kannst ihn mündlich oder schrifltich stellen, brauchst auch keinen Anwalt. Das Gericht fertigt einen Festsetzungsbeschluss. Alles kostenfrei.

Es gibt keine Frist. Aber die Hochsetzung kann sich nicht auf die Vergangenheit beziehen. Noch einfacher mit einem Beispiel: Ab Januar wird dein Monatslohn Monat für Monat auf 850 EUR heruntergepfändet. Im Mai fällts dir ein, dass du probieren könntest, den pfändungsfreien Betrag hochzusetzen. Das tust du und tatsächlich: Der Betrag wird erhöht. Das gilt aber erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend ab der ersten Pfändung im Januar.

Natürlich kommts auf die Begründung an. Du musst die Annahme widerlegen, dass du dich deiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hast. Dazu würde ich auf jeden Fall raten. Denn wenn du vor hast, das miese Spiel des Jugendamts mit der Verjährungsblockade mitzumachen aber die Schulden viel zu hoch sind, musst du von Anfang an auf eine spätere Insolvenz hinarbeiten.

Ideal wäre, die im EU-Ausland, Frankreich, zu absolvieren, aber das können die Wenigsten. In Deutschland, einer sehr gläubigerfreundlichen Juristendiktatur, wird dir die Entschuldung gerne verweigert mit dem Hinweis auf Schulden aus unerlaubten Handlungen. In dieser Auseinandersetzung ist es günstig, wenn du bereits vorher nachgewiesen und vom Gericht bestätigt bekommen hast, dass du dich deiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hast.

Bei Unterhaltsschulden braucht man immer eine Gesamtstrategie, die viele Jahre umfasst und viele Lebensentscheidungen einbezieht. Wer erfolgreich bestehen will, wird fast immer die Spur gründlich wechseln. Du steht immer allein gegen die gesamte Staatsmacht. Auch das kann man nutzen.
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