02-06-2016, 14:13
(02-06-2016, 12:50)CCAA schrieb: Hab ein Steuerbrutto von Knapp unter 39.000 aber sehr lange studiert und erst diesem Jahr (2016) die erste Vollzeitstellle mit 43 davor nur Teilzeit.
Da kann man deiner Ex nur gratulieren zu ihrem perfekten Timing. Du wirst zum bestmöglichen Zeitpunkt abgeerntet. Ich weiss ja nicht, was du im Leben noch vor hast, aber wenn du in dem Alter mit Rentenbeiträgen anfängst, das Thema Karriere ohnehin nicht mehr weit führen wird, dann stehen dir magere "beste Jahre" bevor und danach hungrige Altersjahre. Wenn du nicht gerade einen Traumjob hast, würde ich mir überlegen, das Engagement zugunsten eines Arbeitgebers zu dämpfen. Das Endergebnis ist dasselbe, aber du lebst vielleicht besser.
(02-06-2016, 12:50)CCAA schrieb: Dementsprechend schlecht ist meine gesetzliche Rente. Ich schöpfe 4% Rieser UND 4% Direktversicherung deshalb voll aus. Hoffe deshalb auch mehr anrechnen zu können - durchaus im Interesse meiner Tochter. Altersamut des Papa ist ja nicht gerade toll für die Tochter
Nur interessiert das die Ex nicht, die jetzt zu kassieren gedenkt. Wenn du über 24% abziehen willst, kannst du das durchaus probieren. Bereite dich dann aber auf eine Klage vor, die Exenanwältin wird dir das nicht freiwillig zugestehen. Die Argumentation deines Anwalts (Anwaltspflicht) sollte sich auf der Linie bewegen, dass du mit den 24% immer noch in die Grundsicherung fällst und deshalb mehr für eine Alterssicherung zurücklegen musst. Das musst du mit Belegen nachweisen, hochrechnen. Günstig ist es auch, wenn die Ex trotz eines niedrigeren Betreuungsunterhalts keine Sozialleistungen beantragen kann. Man kann dann Billigkeitserwägungen anbringen.
(02-06-2016, 12:50)CCAA schrieb: Hab ich nicht ein Anrecht auf eine Verdiensbescheinigung der EX - sonst kann ich die Berechnung doch gar nicht nachvollziehen?
Ja, allerdings hat die liebe Gesetzgeberin diesen Anspruch im BGB §1605 einfach hinterrücks ignoriert. In der Folge hat das Juristengesockse § 242 BGB dafür zurechtgebogen, es steht zwar nichts von Auskunft drin, aber er ist so schwammig formuliert dass man es hineinerfinden kann. Nachteil: Der Anspruch ist in der Praxis wesentlich schwächer und weniger konkret. Er wird deshalb gerne verweigert oder nur nur ein paar nackten Zahlen ohne echte Belege abgespeist. Da wird gerne gelogen, dass die Balken biegen. Die starken Möglichkeiten nach § 68 SGB VIII bleiben dir z.B. verschlossen. Verlange einfach mal Auskunft über das Einkommen der Ex nebst Belegen.
(02-06-2016, 12:50)CCAA schrieb: Warum soll ich nur den Kindesunterhaltsanteil titutlieren? Muss ich dann auf jeden Fall nochmal titulieren und nochmal 20 Eu zahlen?
Den Kindesunterhalt musst du so oder so titulieren. Beim Betreuungsunterhalt ist das nicht so sicher.