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AG Essen 106 F 296/08: Verfestigte Lebensgemeinschaft bereits nach 1 Jahr
#7
(06-04-2009, 16:18)Mus Lim schrieb: Wo finde ich das mit der "Beweislastumkehr"?

§7 Absatz 3a SGB II:

"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben".

Vorher wird das nicht automatisch vermutet, da muss die ARGE nachweisen, nach einem Jahr wird es vermutet, dann muss der Leistungsnachfragende nachweisen dass es eine Wohngemeinschaft ist.

Eine Menge wirklicher Wohngemeinschaften kriegen wegen diesem Mist tatsächlich Ärger mit der ARGE, denn nicht einmal eine eidesstattliche Erklärung, man würde in einer blossen Wohngemeinschaft zusammenleben wird akzeptiert.

Die unterschiedlichen Zeiträume waren immer schon ein Skandal ersten Ranges. Bei Unterhalt sollen die Verpflichteten noch mindestens zwei Jahre weiterzahlen (obiges Urteil mal ausgenommen), während eine Bedarfsgemeinschaft am ersten Tag ihres Bestehens die ARGE veranlasst, das Geld zu streichen. Und nach einem Jahr (die Regelung ist jünger) findet sogar eine Beweislastumkehr statt, etwas das Unterhaltsempfängerinnen niemals liefern müssen.

Das ganze ist krank, aber wohl in diesem Thread nicht aufzuarbeiten. Lebensgemeinschaften finden sich z.B. in der absurden Situation wieder, jemand wegen der Ähnlichkeit zur Ehe seinen Partner versorgen und krankenversichern muss, dazu aber tatsächlich in keiner Weise verpflichtet ist, und dass sein Leben nicht ehegemäss genug ist, die beitragsfreie Familienversicherung zu ermöglichen.

In diesem Land haben nur möglichst weit vereinzelte Singles ohne Bindungen keine Nachteile.
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RE: AG Essen 106 F 296/08: Verfestigte Lebensgemeinschaft bereits nach 1 Jahr - von p__ - 06-04-2009, 18:02

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