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OLG Hamm 3.12.2014: berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und Unterhalt
#1
OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2014, Az. 2 WF 144/14. Volltext: https://openjur.de/u/755944.html

Das volljährige Kind klagt gegen die Mutter. Dafür will sie Verfahrenskostenhilfe, die in erster Instanz abgelehnt wird. Beim Vater ist nichts zu holen, ALG 2 - Empfänger. Kind macht berufsvorbereitende Massnahme, um Hauptschulabschluss im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung mit paralleler Berufsschultätigkeit nachzuholen. Dann will sie Altenpflegerin werden. Sie hat monatlich 488 EUR an Kindergeld plus Berufsausbildungsbeihilfe. Das reicht ihr aber nicht. Es geht um die Frage, ob das Kind damit privilegierte Volljährige ist und damit ein niedrigerer Selbstbehalt sowie gesteigerte Erwerbstätigkeit für die Eltern gilt.

Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Sie hat zwar einen Anspruch, aber ist nur nichtprivilegierte Volljährige. Damit gilt der höhere Selbstbehaltssatz und die Mutter muss nichts zahlen. Die Massnahme gehöre nicht zur allgemeinen Schulausbildung laut §1603 BGB.

Vorliegend handelt es sich indes um eine Maßnahme nach den §§ 51, 53 SGB III. Nach § 53 SGB III dient die Maßnahme der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss. Förderungsbedürftige junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Daneben dient die Maßnahme aber auch der beruflichen Integration. Nach § 1 der Vereinbarung soll es der Antragstellerin ermöglicht werden, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Ausnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Primäres Ziel ist mithin nicht, dass die Antragstellerin die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beendet (...).

Überdies gliedert sich die Maßnahme nach § 2 der Vereinbarung in einen praktischen Arbeits- und Qualifizierungsteil und in einem Berufsschulsteil. Berufsschulen und Berufsfachschulen zählen aber nicht als allgemeine Ausbildung, da sie neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermitteln.




Trennungskinder stottern auf dem Ausbildungsweg häufig. Werden sie volljährig, wird die "allgemeine Schulbildung" gerne inflationär definiert, um mehr Unterhalt zu bekommen. Das Urteil klärt die Grenzen an einer Stelle genauer.
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#2
Hierzu hätte ich mal eine Frage:

(29-05-2015, 23:44)p__ schrieb: OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2014, Az. 2 WF 144/14. Volltext: https://openjur.de/u/755944.html

Primäres Ziel ist mithin nicht, dass die Antragstellerin die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beendet (...).

Wenn ein Kind, welches mittlerweile 18 ist schon einen Schulabschluss hat, dann ist es normalerweise doch nicht mehr priviligiert, oder? Ich habe mein Urteil noch nicht zugesand bekommen, denke aber, dass hier entscheidende Fehler in der Verhandlung gemacht wurden.
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#3
§1603 BGB macht die Privilegierung nicht an einem bereits erlangten Abschluss fest, sondern im Befinden einer allgemeinen Schulausbildung. Wer z.B. den Realschluss hat und dann aufs Gymnasium wechselt um auch das Abitur zu machen, ist privilegiert. Im Beschluss ging es ebenfalls um die Details der Frage, was als "allgemeine Schulausbildung" zählt und nicht um die Frage, ob schon ein Schulabschluss besteht.
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