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SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG
#12
In der Zwischenzeit hat das SG Düsseldorf die neue Klage im Anordnungsverfahren zur zeitw. Bedarfsgemeinschaft abgelehnt. Die Begründung ist krude. Der Betrag von rund 100 Euro anteiliges Sozialgeld im Monat für das Kind sei für den Anordnungsgrund nicht ausreichend und die Versorgung der Tochter bis zur Hauptsacheverhandlung möchte der Prozessbevollmächtigte und Vater des Kindes bitte schön aus seinem Erwerbstätigenfreibetrag decken.

Weiter argumentiert das Gericht plötzlich wie die Beklagte, die Eltern sollen die Verteilung des Unterhalts untereinander regeln. Wie das gehen soll, teilt das Gericht nicht mit. Zitiert wird lediglich die Passage aus dem Urteil
B 7b AS 14/06 R aus 2006, Rz. 29 :"Es ist zudem aber auch nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht.[...]"

Der Vater hat Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt, das Landessozialgericht NRW in Essen hat ein Aktenzeichen vergeben.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - von Sixteen Tons - 17-09-2015, 09:51

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