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SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG - Druckversion

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SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG - Sixteen Tons - 15-04-2015

An und für sich nix Neues. Vater beantragt anteiliges Sozialgeld beim Jobcenter für Umgang
mit seinem Kind. Kind hält sich fast den halben Monat im Haushalt des Vaters auf. JC lehnt den Antrag ab und verweist auf den Kindesunterhalt, den der Vater des Kindes dem Kind, hier als Kläger, im Rahmen einer Beistandschaft, zahlt. Damit sei das Kind nicht bedürftig im Sinne des SGB II.

Der Vater argumentiert, das er weder etwas von dem Kindesunterhalt, noch von dem Kindergeld von der betreuenden Mutter erhält, um damit in Umgangszeiten das Kind zu versorgen.

In einem Anordnungsverfahren gibt das Sozialgericht Düsseldorf dem Vater Recht und beschließt, daß
das JC die beantragte Regelleistung an das Kind, bzw. stellvertretend den Vater, auskehren muß.

In der Begründung wird auch auf das Urteil des BSG B14 R 50/12 R v. 12.06.2013 verwiesen, dessen
Ausgangspunkt auch eine Entscheidung des SG Düsseldorf war.

Sehr schön finde ich die Bezugnahme zu dem Nachweis der tatsächlichen Besuchszeiten, wobei man sehen kann,
das auch Sozialgerichte mit Durchschnittswerten arbeiten können und eine Beglaubigung über den praktizierten Umgang durch den Betreuungselternteil fehlen darf.

Zitat:Da im hiesigen Verfahren die Anzahl der Tage, an denen sich die Antragstellerin bei ihrem Vater

für die Zeit bis zum ... aufhält nicht exakt ermittelt werden kann, hat das Gericht einen
Durchschnittswert von 11 Tagen pro Monat zugrunde gelegt. Dabei wurde die bis zum ... tatsächlich
stattgefundenen Besuche beim Vater sowie die vorgelegte Aufstellung zu den Umgangszeiten bis zum ...
berücksichtigt.

Volltext hier: Beschluß SG Düsseldorf


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Absurdistan - 15-04-2015

Sehr guter Beschluss.

Fast 1 zu 1 meine Situation. Nur ich bin ohne Sorgerecht wohl nicht befugt meine Tochter vor dem Sozialgericht zu vertreten.
Somit dann nicht in der Lage Unterhalt zu bezahlen, sollte ich klagen müssen.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Sixteen Tons - 15-04-2015

(15-04-2015, 14:05)Absurdistan schrieb: Nur ich bin ohne Sorgerecht wohl nicht befugt meine Tochter vor dem Sozialgericht zu vertreten.

BSG B 14 AS 54/08 R v. 02.07.2009:

Die gesetzliche Vertretung des Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertritt das Kind nur dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden ist, § 1629 Abs 1 Satz 3 BGB.

Fazit: Du brauchst eine Vollmacht für die Prozessführung von der Mutter, die du durch ein
familienrechtliches Verfahren erlangen kannst, wenn sich die alleinsorgeberechtigte Mutter weigert, dir diese Vollmacht zu erteilen.

(15-04-2015, 14:05)Absurdistan schrieb: Somit dann nicht in der Lage Unterhalt zu bezahlen, sollte ich klagen müssen.

Das ist für den Anspruch auf das anteilige Sozialgeld unbeachtlich.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - sorglos - 17-04-2015

(15-04-2015, 14:49)Sixteen Tons schrieb: Fazit: Du brauchst eine (A) Vollmacht für die Prozessführung von der Mutter, die du durch (B) ein
familienrechtliches Verfahren erlangen kannst, wenn sich die alleinsorgeberechtigte Mutter weigert, dir diese Vollmacht zu erteilen.

(A) und (B) haben wir ein paar mal durch. Wer Muster braucht, kann sich melden: info (at) vaetertreff.de


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Sixteen Tons - 09-08-2015

Demnächst unterhaltspflichtige Väter mit Beistandschaft des Jugendamtes?

Auch hier hat sich inzwischen wieder etwas getan. Der streitgegenständliche Bewilligungszeitraum ist abgelaufen.
Das Spiel geht von vorne los. In diesem Fall zahlt der Vater den Unterhalt an die Beistandstandschaft des Jugendamtes.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat nun das Jugendamt angeschrieben und regt eine Abzweigung der Zahlungen an den Vater an,
damit das Kind keine steuerfinanzierten Sozialleistungen für Umgang beantragen müsse. Das wäre auch angemessen vor
dem Grundsatz der Nachrangigkeit von SGB II Leistungen. Auf die Antwort des Jugendamtes bin ich sehr gespannt.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Skipper - 09-08-2015

Endlich! Es geht in die richtge Richtung.

Hinter der 'Anregung' des JC steht die nachvollziehbare Auffassung, daß ein Trennungskind in zwei Haushalten, in zwei getrennten Familien lebt, unabhängig vom Maß, dem Verhältnis der Aufteilung.

Das Einkommen eines Kindes aus Unterhalt und Kindergeld soll daher den Aufenthalten entsprechen aufgeteilt und in den jeweilgen Haushalten verwendet werden. Das muß schon deshalb so sein, weil das gesamte Kindergeld dem bET bzw dem Kind dort als Teil des gesetzlichen Kindesunterhaltes zufließt, ein Teil dem uET in seiner Familie dadurch fehlt.

Diese Auffassung macht Schluß mit der dümmlichen Trennung in umgangsberechtigten und betreuenden Elternteil, in starre Zuordnung von Bar- bzw. Naturalunterhalt, nur weil ein Kind überwiegend in einem Haushalt lebt.

Ich kann mich an ein inoffizielles Gespräch in 2010 mit dem Chef der Leistungsabteilung des hiesigen JC erinnern, in dem er diesen Mißstand, die Belastung (ich denke er meinte 'Ausbeutung') der Sozialkassen deutlich ansprach. In zwei bedürftigen Haushalten sei es Praxis, den Bedarf eines Kindes, die Leistung nach Aufenthalten zu berechnen. Ausgerechnet dort aber, wo es einen nicht-bedürftigen und leistungsfähigen bET gebe, sei das (noch) nicht möglich.    

Diese sozialrechtliche Auffassung nun ist mE eine volle Breitseite gegen sog. 'Leitlinien' der OLGe und des BGH, der zur Aufteilung in uET und bET noch draufsetzt, daß voller Kindesunterhalt bis zur 50% Schwelle dem bET zufließen müsse.

Ich will mal sehen, was die Beistandschaft meiner Kinder davon hält.
Auf die Antwort freue ich mich schon und die Möglichkeit, diese ggf. verwaltungsrechtlich klären lassen zu können. Smile

S.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG - Micha aus Bayern - 09-08-2015

Meine Gte bin ich froh das ich meine Kraft und Zeit für etwas anderes aufwenden kann als mich mit Ämtern, Behörden oder Gerichten rumzuschlagen. Aber Gut, jedem das seine


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Sixteen Tons - 10-08-2015

(09-08-2015, 20:01)Micha aus Bayern schrieb: Aber Gut, jedem das seine

Gute Einstellung. Ich gönne dir ja auch dein Privileg. "To whom it may concern...",
Es kann als Trennungsvater durchaus hilfreich sein, sich mit dem Sozialrecht zu beschäftigen.
Die Familienrichter hantieren mit gesteigerter Erwerbsobliegenheit, Sozialrichter dulden 1-Eurojobs und
Mindestlohn, womit kaum das eigene Existenzminimum zusammenkommt. Der ganze Laden der Juristen muß ja
total zerstritten sein.

Schaut man sich mal gleich den Anfang der Sozialgesetzbücher an, findet man doch auf Anhieb interessante
Dinge:

Erstes Sozialgesetzbuch

§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Sixteen Tons - 27-08-2015

Wie ich soeben erfahre, hat das Jugendamt den Antrag des Sozialgerichts D'Dorf auf Abzweigung von dem
Unterhaltsvorschuß mit einem Dreizeiler abgelehnt (war m. E. zu erwarten). Geld bekommt nur die empfangsberechtigte Mutter.
Keine Kürzung des Barunterhalts bei Umgangswahrnehmung.
Eine andere Betrachtung ergäbe sich allenfalls bei hälftiger Betreuung, was vorliegend nicht der Fall ist.
Ganz der BGH. Einer betreut, der andere zahlt.
Jetzt kann man für den Steuerzahler nur hoffen, daß das JC endlich einlenkt.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Absurdistan - 28-08-2015

Warum wird denn der barunterhalt von den JA so bereitwillig per Übergangsanspruch ans JC weitergeleitet wenn der betreuende Leistungen erhält? Da könnten die doch genau den gleichen 3 Zeiler schreiben.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Sixteen Tons - 28-08-2015

Weil da der Staat der Gläubiger ist und nicht der Betreuungselternteil.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Sixteen Tons - 17-09-2015

In der Zwischenzeit hat das SG Düsseldorf die neue Klage im Anordnungsverfahren zur zeitw. Bedarfsgemeinschaft abgelehnt. Die Begründung ist krude. Der Betrag von rund 100 Euro anteiliges Sozialgeld im Monat für das Kind sei für den Anordnungsgrund nicht ausreichend und die Versorgung der Tochter bis zur Hauptsacheverhandlung möchte der Prozessbevollmächtigte und Vater des Kindes bitte schön aus seinem Erwerbstätigenfreibetrag decken.

Weiter argumentiert das Gericht plötzlich wie die Beklagte, die Eltern sollen die Verteilung des Unterhalts untereinander regeln. Wie das gehen soll, teilt das Gericht nicht mit. Zitiert wird lediglich die Passage aus dem Urteil
B 7b AS 14/06 R aus 2006, Rz. 29 :"Es ist zudem aber auch nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht.[...]"

Der Vater hat Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt, das Landessozialgericht NRW in Essen hat ein Aktenzeichen vergeben.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Absurdistan - 17-09-2015

Mir würde nur die Albaner-Lösung" einfallen.

Vielleicht mal als Anregung mit einbringen falls wieder vergessen wird mitzuteilen wie der Vater ans Geld kommt.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Sixteen Tons - 18-10-2015

In der Zwischenzeit hat das Landessozialgericht Essen die Beschwerde des Vaters abgelehnt und
schliesst sich der Begründung der ablehnenden Entscheidung der 1. Instanz an. Revision wurde nicht zugelassen.

Damit sollte klar sein, daß man sich als Aufstocker bei einer Klage vor dem Sozialgericht strategisch so aufstellen muß, daß auch unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge eine evidente Bedarfsunterdeckung besteht.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Sixteen Tons - 02-11-2015

(18-10-2015, 22:23)Sixteen Tons schrieb: Damit sollte klar sein, daß man sich als Aufstocker bei einer Klage vor dem Sozialgericht strategisch so aufstellen muß, daß auch unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge eine evidente Bedarfsunterdeckung besteht.

Hiermit noch mal zur Bestätigung, daß bei einer Klage vor dem Sozialgericht die Erwerbstätigenfreibeträge
im einstweiligen Rechtschutzverfahren, anders als in der Hauptsache, für das eigene Existenzminimum einzusetzen sind. Wer unter Berücksichtigung der Freibeträge seinen eigenen Bedarf decken kann, kann materiell keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Das sollte man also bei dem Gang vor ein Sozialgericht wg. Eilbedürftigkeit z. B. in Sachen Umgangskosten/Absetzbeträge wg. Unterhalt, im Hinterkopf haben.

Aus L 19 AS 1623/15 B ER (LSG Essen)

 
Zitat:Im Hauptsacheverfahren geschützte Freibeträge nach § 11b SGB II finden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Berücksichtigung, sie müssen vielmehr zur Deckung des aktuellen Bedarfes regelmäßig ausgeschöpft werden (Beschlüsse des Senats vom 07.12.2012 - L 19 AS 2223/12 B ER und vom 16.10.2014 - L 19 AS 1207/14 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2015 - L 4 AS 137/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2015 - L 13 AS 205/15 B ER ). Es handelt sich bei den Freibeträgen nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 - 6 SGB II, Abs. 2 und 3 SGB II um bereite Mittel, die tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und die über das Existenzminimum hinausgehen, das im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gesichert werden soll. Derartige Einkommensfreibeträge sind für die Sicherstellung des Existenzminimums regelmäßig einzusetzen.
Hier ging es um ungedeckte Wohnkosten im  ALG II.

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - Sixteen Tons - 02-11-2015

(02-11-2015, 14:55)raid schrieb: Wurde das auch berücksichtigt?

Wie meinen? Die titulierten Unterhaltsbeträge kannst du doch absetzen, was soll das Gericht dann da zusätzlich berücksichtigen? Das SG sagt im Grunde, das du dir als Aufstocker dann eben mal ein paar Monate keine neuen Businesshemden für den Bürojob leisten kannst oder deine Altersvorsorge auf Eis legst und stattdessen von der "Ersparnis" die anfallenden Kosten deiner BG mitträgst, in dem du davon z. B. Essen für die Kinder am Wochenende in den Kühlschrank stellst und die Fahrtkosten des Umgangs selber löhnst.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG - Sixteen Tons - 03-11-2015

(03-11-2015, 14:21)raid schrieb: Unterhaltszahlungen und/oder Umgangskosten können allerdings die Freibeträge weit übersteigen, weshalb man imho nicht pauschal sagen kann, dass der Freibetrag heranzuziehen ist.

Du hast es erkannt. Wenn im Anordnungsverfahren unter der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibeträge kein anrechenbares Einkommen bleibt, bzw. weniger als 80% des sozialrechtlichen Bedarfs, ist es mit einem Verweis auf die Erwerbstätigenfreibeträge zur Bedarfsdeckung eben nicht getan.


RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG - the notorious iglu - 05-11-2015

Hier wird sehr vieles bunt durcheinander geworfen.

1. hat das zitierte LSG-Urteil nicht die Bohne mit den hier besprochenen Zusammenhängen zu tun. Da hat irgendein Dödel einen absolut dödeligen Antrag gestellt, der vollkommen zu Recht abgeschmettert wurde.

2. dient eine EA zur Abwendung erheblicher Nachteile. Wenn die Kosten durch Freibeträge gedeckt werden können bestehen diese Nachteile eben nicht, jedenfalls nicht eo ipso. Das müsste dann gesondert begründet werden. Das ist auch nicht "krude", das ist geltendes Recht.

3. sind die Fahrkosten der Mehrbedarf des Umgangselternteils und keine Regelleistungen, die sich aus einer temporären BG ergeben.

4. Wenn die "Umgangskosten", ich fasse das einmal so zusammen, den Freibetrag übersteigen, dann wird es sicherlich auch nicht zu einer solchen Entscheidung kommen.

Erstaunlich ist allerdings tatsächlich, dass das Gericht in kurzer Abfolge mal so und mal so entscheidet. War das die gleiche Kammer? Womöglich hat auch das Jobcenter seine Begründung umgestellt. Sozialgerichte sind hin und wieder so nett und lassen das eine oder andere durchflutschen,indem sie das eine oder andere "übersehen" oder einfach nicht betrachten. Aber irgendwann hört auch das eben auf, wenn die Gegenseite den Finger in die Wunde legt.

Der Schriftverkehr des zweiten Anlaufs wäre ganz interessant zu erfahren, um der Sache auf den Grund gehen zu können.